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   BVerwG, 24.08.1984 - 9 B 10096.82   

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https://dejure.org/1984,7222
BVerwG, 24.08.1984 - 9 B 10096.82 (https://dejure.org/1984,7222)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.1984 - 9 B 10096.82 (https://dejure.org/1984,7222)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 1984 - 9 B 10096.82 (https://dejure.org/1984,7222)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Herleitung eines Asylanspruchs aus dem Umstand der Verfolgung eines Familienangehörigen - Gefahr der politischen Verfolgung im Libanon - Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung als Verfahrensfehler

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83

    Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1984 - 9 B 10096.82
    Dafür, daß das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlsamen Gebrauch gemacht haben könnte, was nur der Fall bei sachfremden Erwägungen und groben Fehleinschätzungen gewesen wäre (vgl. Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32), läßt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen.
  • BVerwG, 16.11.1982 - 9 B 3232.82

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1984 - 9 B 10096.82
    Aus denselben Gründen liegt ein Aufklärungsmangel des - im Hinblick auf die begehrte Revisionszulassung allein maßgebenden Berufungsverfahrens (Beschluß vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 216) - auch nicht darin, daß das Berufungsgericht die mit der Beschwerdeschrift näher bezeichneten Gutachten und amtlichen Auskünfte nicht beigezogen hat.
  • BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 239.80

    Anerkennung einer staatenlosen Palästinenserin aus dem Libanon als

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1984 - 9 B 10096.82
    Der beschließende Senat hat durch Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - (BVerwGE 65, 244) und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das Asylrecht nur dem politisch Verfolgten selbst zusteht und sich daher allein aus dem Umstand, daß jemand Familienangehöriger eines Verfolgten ist, kein Asylanspruch herleiten läßt.
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