Rechtsprechung
   BVerwG, 24.08.1999 - 1 BN 6.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,20936
BVerwG, 24.08.1999 - 1 BN 6.99 (https://dejure.org/1999,20936)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.1999 - 1 BN 6.99 (https://dejure.org/1999,20936)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 1999 - 1 BN 6.99 (https://dejure.org/1999,20936)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,20936) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Revisionszulassungsgrund der Divergenz gerichtlicher Entscheidungen - Darlegungserfordernis der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage - Rechtsmissbräuchliche Anwendung ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1999 - 1 BN 6.99
    Dies genügt nicht (vgl. Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. Beschluß vom 19. August 1997, a.a.O.).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1999 - 1 BN 6.99
    Auslegungs- und Anwendungsprobleme müssen zwar nicht völlig ausgeschlossen sein; bei starken Eingriffen in die Freiheit der Berufswahl ist aber zu fordern, daß mit herkömmlichen juristischen Methoden klare Ergebnisse erzielt werden können (vgl. BVerfGE 87, 287 ).

    Die Beschwerde sieht eine Abweichung der Normenkontrollentscheidung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 (BVerfGE 87, 287 ) und führt aus, das Bundesverfassungsgericht habe darin die Forderung aufgestellt, daß bei starken Eingriffen in die Freiheit der Berufswahl durch eine Auslegung mit herkömmlichen juristischen Methoden klare Ergebnisse erzielt werden müßten, und eine Auslegung in enger Anlehnung an die Gesetzesbegründung verlangt; die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts entspreche diesen Anforderungen nicht.

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1999 - 1 BN 6.99
    Geklärt ist ebenso, daß von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme, namentlich der Grundrechtsrelevanz der Regelung, abhängt, welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen (vgl. BVerfGE 58, 257 ; 76, 130 ; 62, 203 ), und daß für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 85, 97 ).
  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1999 - 1 BN 6.99
    Geklärt ist ebenso, daß von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme, namentlich der Grundrechtsrelevanz der Regelung, abhängt, welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen (vgl. BVerfGE 58, 257 ; 76, 130 ; 62, 203 ), und daß für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 85, 97 ).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 158 Nr. 1 StBerG

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1999 - 1 BN 6.99
    Geklärt ist ebenso, daß von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme, namentlich der Grundrechtsrelevanz der Regelung, abhängt, welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen (vgl. BVerfGE 58, 257 ; 76, 130 ; 62, 203 ), und daß für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 85, 97 ).
  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1999 - 1 BN 6.99
    Welche bundesrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen grundsätzlich zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung namentlich des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG geklärt (vgl. BVerfGE 7, 282 ).
  • BVerwG, 29.11.1955 - I C 191.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1999 - 1 BN 6.99
    Eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1955 - BVerwG 1 C 191.53 - (BVerwGE 2, 349) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
  • BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86

    Werbung für Lohnsteuerhilfevereine

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1999 - 1 BN 6.99
    Geklärt ist ebenso, daß von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme, namentlich der Grundrechtsrelevanz der Regelung, abhängt, welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen (vgl. BVerfGE 58, 257 ; 76, 130 ; 62, 203 ), und daß für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 85, 97 ).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1999 - 1 BN 6.99
    Geklärt ist ebenso, daß von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme, namentlich der Grundrechtsrelevanz der Regelung, abhängt, welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen (vgl. BVerfGE 58, 257 ; 76, 130 ; 62, 203 ), und daß für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 85, 97 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht