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   BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 33.06   

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BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 33.06 (https://dejure.org/2006,29035)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.2006 - 7 B 33.06 (https://dejure.org/2006,29035)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 2006 - 7 B 33.06 (https://dejure.org/2006,29035)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 33.06
    Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und Risikobewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte (Urteil vom 22. Oktober 1987 BVerwG 7 C 4.85 BVerwGE 78, 177 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 20).

    Danach ist die Beurteilung der Genehmigungsbehörde im Bereich der Schadensvorsorge gerichtlich nur beschränkt überprüfbar (Urteil vom 22. Oktober 1987 a.a.O.).

    Mit einer derartigen Verfahrensweise wird der gerichtlichen Aufklärungspflicht in atomrechtlichen Verfahren genügt (Urteil vom 22. Oktober 1987 BVerwG 7 C 4.85 BVerwGE 78, 177 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 20).

  • BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 35.06
    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 33.06
    Angesichts dessen ist, wie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in seiner dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Stellungnahme vom 22. November 2005 (Ausgangsverfahren zu BVerwG 7 B 35.06) im Einzelnen ausgeführt hat, der vorsorgende Schutz durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen des Kraftwerkbetreibers und der staatlichen Sicherheitskräfte nach einem integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept zu gewährleisten.

    Dieser Standpunkt entspricht der Auffassung der Atom- und Sicherheitsbehörden, wonach das tatsächliche Gesamtrisiko eines Angriffs auf kerntechnische Anlagen in der Relation von Wahrscheinlichkeit und eingetretenem Schaden nicht höher ist, als im Bereich der Schadensvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG vorgesehen (Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22. November 2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 33.06
    Die in diesem Funktionsvorbehalt zum Ausdruck gebrachte Verantwortung der Exekutive für die Ermittlung des hinzunehmenden Restrisikos bezieht sich gleichermaßen auf die Schadensvorsorge (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) und auf die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG); denn das Gefährdungspotential, um dessen uneingeschränkte Beherrschung es dem Gesetzgeber geht, ist in beiden Fallgruppen gleich (Urteil vom 19. Januar 1989 BVerwG 7 C 31.87 BVerwGE 81, 185 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 27).

    Dies stehe in Widerspruch zu dem Urteil vom 19. Januar 1989 BVerwG 7 C 31.87 (BVerwGE 81, 185 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 27), dem der Rechtssatz zu entnehmen sei, dass das Schutzniveau nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG mit demjenigen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG übereinstimme.

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 33.06
    Der aus der Normstruktur abgeleitete Funktionsvorbehalt der Exekutive dient einem dynamischen Grundrechtsschutz und rechtfertigt sich mit Blick auf die abweichende Rechtsprechung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz auch daraus, dass im Atomrecht die erforderliche Schadensvorsorge am in die Zukunft hinein offenen, die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG gewährleistenden Maßstab des Stands von Wissenschaft und Technik zu messen ist (BVerfGE 49, 89 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, entspricht § 7 Abs. 2 AtG der Voraussetzung, dass der Gesetzgeber das Wesentliche selbst festgelegt und nicht dem Handeln der Verwaltung überlassen hat (BVerfGE 49, 89 ).

  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 33.06
    Da aus der materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichtshofs die vorliegenden Gutachten ausreichten, ihn zur sachkundigen Beurteilung der entscheidungserheblichen Fragen in die Lage zu versetzen, war die Einholung eines weiteren Gutachtens weder notwendig noch veranlasst (Urteil vom 6. Februar 1985 BVerwG 8 C 15.84 BVerwGE 71, 38 = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1).
  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 33.06
    Beruft sich die Behörde auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Urkunden oder Akten, muss das Gericht der Hauptsache zunächst darüber entscheiden, ob es die zurückgehaltenen Unterlagen benötigt, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären (Beschluss vom 24. November 2003 BVerwG 20 F 13.03 BVerwGE 119, 229 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 36).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvG 1/00

    'Moratorium Gorleben'

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 33.06
    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Bund gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG berechtigt ist, für Angelegenheiten auf dem Gebiet der Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken einschließlich der Beseitigung radioaktiver Stoffe selbständige Bundesoberbehörden durch Bundesgesetz zu errichten (BVerfGE 104, 238 ).
  • BVerwG, 14.05.1996 - 7 NB 3.95

    Abfallrecht: Erforderlichkeit einer standortvergleichenden

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 33.06
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1 AtVfV ebenso wenig wie die damit im Wesentlichen übereinstimmende Regelung des § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG zu einer Alternativenprüfung verpflichtet; die auf die Vorlage der entsprechenden Unterlagen beschränkte Pflicht soll der Behörde die Prüfung ermöglichen, ob die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind (Beschluss vom 14. Mai 1996 BVerwG 7 NB 3.95 BVerwGE 101, 166 = Buchholz 406.251 § 2 UVPG Nr. 3).
  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 7.95

    Klagen gegen das Kernkraftwerk Obrigheim erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 33.06
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Maßnahmen der Restrisikominimierung nicht dem Drittschutz unterliegen (Urteil vom 22. Januar 1997 BVerwG 11 C 7.95 BVerwGE 106, 36 = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 4).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 33.06
    Hiernach ergibt sich aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, dass die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden (Urteil vom 14. Januar 1998 BVerwG 11 C 11.96 BVerwGE 106, 115 m.w.N. = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5).
  • BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 26.04

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Einführung eines

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

  • Drs-Bund, 18.08.2004 - BT-Drs 15/3650
  • BVerwG, 02.07.1998 - 11 B 30.97

    Lagerung von CASTOR-Behältern im Brennelement-Zwischenlager Ahaus

  • BVerwG, 26.03.2007 - 7 B 75.06

    Atomares Endlager; vernachlässigbare Wärmestrahlung; Planfeststellung;

    Der letzteren, die Entscheidung selbständig tragenden Begründung des Oberverwaltungsgerichts, die auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht entspricht (Beschluss vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 33.06 - BA S. 11), widerspricht die Beschwerde zwar, ohne sie aber mit Gründen anzugreifen, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen würden.
  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2457/06

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen atomrechtliche Genehmigung zur

    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 33.06 -,.
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