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   BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91, 2 WD 7.92   

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BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91, 2 WD 7.92 (https://dejure.org/1992,3569)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.1992 - 2 WD 13.91, 2 WD 7.92 (https://dejure.org/1992,3569)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 1992 - 2 WD 13.91, 2 WD 7.92 (https://dejure.org/1992,3569)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Meinungsfreiheit eines Soldaten hinsichtlich der politischen und freiheitlich demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik - Kürzung der Dienstbezüge eines Soldaten wegen ehrverletzender Angriffe auf Vorgesetzte - Recht des Soldaten zur Kritik in polemischer Form - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 93, 287
  • NVwZ 1993, 1108
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91
    Der besondere Wertgehalt dieses Grundrechts führt bei Beiträgen zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sogar zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede (BVerfGE 82, 272 [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89] [281 f.]).

    Ihr darf kein Sinn gegeben werden, den sie nach dem Wortlaut objektiv nicht hat, und es darf unter mehreren objektiv möglichen Deutungen nicht die zur Beanstandung führende herausgegriffen werden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 82, 272 [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89] [280]).

  • BVerwG, 12.04.1978 - 2 WDB 24.77

    Soldat - Verletzung von Dienstpflichten - Öffentliche politische Veranstaltung

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91
    Dem Soldaten, auch dem Vorgesetzten, steht das Recht zu, sich in Rede und Schrift sowohl mit politischen Fragen als auch mit verteidigungspolitischen Themen kritisch auseinanderzusetzen und dabei selbst in Widerspruch zu Meinungen von Vorgesetzten und Kameraden zu geraten (Beschluß vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - <BVerwGE 63, 37 [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]>).

    Wie bereits erwähnt, dürfen sich Soldaten und Vorgesetzte in Rede und Schrift kritisch mit politischen Fragen, auch mit verteidigungspolitischen Themen, auseinandersetzen und sich dabei selbst in Widerspruch zu Meinungen von Vorgesetzten und Kameraden bringen (BVerwGE 63, 37 [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]).

  • BVerwG, 09.12.1987 - 2 WD 21.87

    Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten auf Grund eines von diesem verfassten,

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91
    Da die Beschwerdeschrift des Soldaten vom 25. Januar 1990 samt ihren Anlagen bei sachgemäßer Behandlung weder einem Untergebenen noch der Öffentlichkeit bekannt werden konnte und sie eindeutig weder die Würde, die Ehre oder die Rechte eines Kameraden noch die militärische Disziplin und die dienstliche Stellung eines Vorgesetzten in seiner Person angegriffen hat, mithin eine Verletzung der Pflichten nach § 10 Abs. 6 SG (vgl. Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [324]>), § 12 Satz 1 SG (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 21.87 -) und § 17 Abs. 1 SG (vgl. Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - <BVerwGE 86, 188>) hier von vornherein ausscheidet, waren die ursprünglich wohl außer Dienst und außerhalb dienstlicher Anlagen verfaßten Äußerungen des Soldaten allein unter den Voraussetzungen der Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG zu prüfen.

    Die Grenze des Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn der Soldat etwa wissentlich oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Angaben macht, Vorgesetzte oder Kameraden diffamiert (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 21.87 -) oder vorsätzlich gegen Strafbestimmungen (Beschluß vom 2. August 1962 - BDH WB 18.62 -) verstößt.

  • BVerwG, 23.10.1984 - 1 WB 98.82

    Wehrbeschwerde - Erzieherische Maßnahme - Gerichtliche Entscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91
    Für Meinungsäußerungen kann auch die Form der Veröffentlichung einer Leserzuschrift oder eines öffentlichen Briefes gewählt werden (Beschluß vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 98.82 - <BVerwGE 76, 267 [BVerwG 23.10.1984 - 1 WB 98/82] [272]>).

    Für Meinungsäußerungen kann auch die Form der Veröffentlichung einer Leserzuschrift oder eines öffentlichen Briefes gewählt werden (BVerwGE 76, 267 [BVerwG 23.10.1984 - 1 WB 98/82] [272]).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76

    Solidaritätsadresse

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91
    Denn im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten (vgl. BVerfGE 28, 282 [291]), darf für Soldaten gemäß Art. 17 a Abs. 1 GG neben anderen auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden (BVerfGE 44, 197 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76] [202]).

    Es reicht aus, wenn das Verhalten des Soldaten als solches typischerweise geeignet ist, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu gefährden und damit letztlich die Verteidigungsbereitschaft der Streitkräfte in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 44, 197 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76] [203]).

  • BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85

    Wehrrecht - Meinungsfreiheit - Stabsoffizier - Friedensdemonstration

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 -) verstoße gegen die Zurückhaltungspflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 6 SG, wer.

    Bei Prüfung der Frage, ob eine Verletzung der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich vorliegt, kommt es nämlich nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr, daß das Verhalten eines Soldaten dazu geeignet war (Urteile vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41 [BVerwG 13.12.1972 - II WD 30.72]> und vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [73]>).

  • BVerwG, 28.09.1990 - 2 WD 27.89

    NATO-Verbündete - Verbreitung antisemitischer Parolen - Rassenmord - Juden

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 -) gebiete die in § 7 SG festgelegte Grundpflicht dem Soldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beizutragen und alles zu unterlassen, was sie in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte.

    Da die Beschwerdeschrift des Soldaten vom 25. Januar 1990 samt ihren Anlagen bei sachgemäßer Behandlung weder einem Untergebenen noch der Öffentlichkeit bekannt werden konnte und sie eindeutig weder die Würde, die Ehre oder die Rechte eines Kameraden noch die militärische Disziplin und die dienstliche Stellung eines Vorgesetzten in seiner Person angegriffen hat, mithin eine Verletzung der Pflichten nach § 10 Abs. 6 SG (vgl. Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [324]>), § 12 Satz 1 SG (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 21.87 -) und § 17 Abs. 1 SG (vgl. Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - <BVerwGE 86, 188>) hier von vornherein ausscheidet, waren die ursprünglich wohl außer Dienst und außerhalb dienstlicher Anlagen verfaßten Äußerungen des Soldaten allein unter den Voraussetzungen der Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG zu prüfen.

  • BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91

    Meinungsfreiheit von Soldaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91
    Eine Meinungsäußerung ist daher unter Heranziehung des gesamten Kontextes der Erklärung objektiv und sachlich in ihrem Zusammenhang und vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens zu ermitteln und zu würdigen, in dem sie gefallen ist (vgl. BVerfG Beschluß vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 -).
  • BVerwG, 04.04.1989 - 2 WD 26.88

    Soldatendisziplinarrecht - Rechtswidriger Vermögensvorteil - Betrug -

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91
    Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung für ein derartiges Fehlverhalten in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung als verwirkt angesehen, die bei einem Soldaten auf Zeit bis in einen Mannschaftsdienstgrad führen kann (vgl. Urteil vom 4. April 1989 <- BVerwG 2 WD 26.88 - BVerwGE 86, 145 [BVerwG 04.04.1989 - 2 WD 26/88] [147]>).
  • BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 58.78

    Dienstpflichtwidriges Verhalten durch fehlende Fähigkeit zur Erstellung einer

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91
    Ein Soldat darf sein Anliegen und seine Interessen in Beschwerden und Eingaben an den Wehrbeauftragten mit Oberzeugung, in freimütiger und offener Kritik, auch in einer gewissen Leidenschaft und mit deutlichen Worten vertreten (vgl. Beschluß vom 11. November 1960 - BDH WB 4.60 - und Urteil vom 26. November 1964 - BDH 1 WD 44.64 - ); er darf "im Kampf um sein Recht" selbst harte Worte gebrauchen und auch zusammenfassende Wertungen können ihm nicht versagt werden (vgl. Beschluß vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 58.78 -).
  • BVerwG, 27.02.1986 - 2 WD 33.85

    Verletzung der Meldepflicht - Abweichung vom Flugauftrag - Flugauftragerteilender

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

  • BVerwG, 03.09.1992 - 2 WDB 11.92

    Ablehnung eines Richters im disziplinargerichtlichen Verfahren - Ausschluss eines

  • BVerwG, 05.12.1991 - 2 WDB 18.91

    Wehrrecht - Rechtsweg - Wehrdisziplinarverfahren - Medizinischer Sachverständiger

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 657/68

    Zitiergebot bei allgemeinen Gesetzesn i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG

  • BVerwG, 27.02.1969 - I WD 40.68

    Unrechtmäßiges finanzielles Verhalten eines Zeitsoldaten gegenüber seinen

  • BVerwG, 12.05.1971 - II WD 2.69

    Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens - Bestimmung von Umfang und Grenzen des

  • BVerwG, 13.12.1972 - II WD 30.72

    Wahrheitspflicht eines Soldaten im Dienst - Pflicht eines Soldaten zur

  • BVerwG, 09.11.1984 - 1 WB 32.82

    Besetzung der Wehrdienstgerichte - Ehrenamtliche Richter - Organisation der

  • BVerwG, 20.03.1991 - 2 WD 52.90

    Soldatengesetz - Vorgesetztenstellung

  • BVerwG, 10.10.1989 - 2 WDB 4.89

    Bundeswehr - Dienstgrad - Vorgesetzter - Zurückhaltungsgebot - Repräsentant -

  • BVerwG, 26.05.1992 - 2 B 13.92

    Soldat in einem Generalsrang, Versetzung in den einstweiligen Ruhestand,

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56

    Friedensrichter Baden-Württemberg

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04

    Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen;

    Die Grenze des Zulässigen wird erst dann überschritten und kann disziplinarische Folgen auslösen, wenn der Beamte etwa wider besseres Wissen oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Behauptungen aufstellt, Vorgesetzte oder Kollegen diffamiert oder vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (vgl. BDH, Urteil vom 26. Januar 1966 - III D 50/65 - ZBR 1966, 228; BDiG, Beschluss vom 19. März 1979 - I BK 14/78 - DÖD 1979, 202; zum Soldatenrecht vgl. Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 - BVerwGE 93, 287 ; Urteil vom 9. März 1994 - BVerwG 2 WD 30.93 - BVerwGE 103, 81 , jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.07.1995 - 1 WDW 1.95

    Rechtsmittel

    Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 - rechtskräftig abgeschlossenen disziplinargerichtlichen Verfahrens wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

    Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat beide disziplinargerichtlichen Verfahren (BVerwG 2 WD 13.91 und BVerwG 2 WD 7.92) mit Beschluß vom 24. März 1992 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 24. September 1992 (BVerwG - 2 WD 13.91, 7.92 -) unter Zurückweisung der Berufung des Wehrdisziplinaranwalts auf die Berufung des früheren Soldaten das Urteil des Truppendienstgerichts Mitte vom 19. November 1990 aufgehoben, sowie seine Berufung gegen das Urteil desselben Gerichts vom 16. Dezember 1991 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kürzung der Dienstbezüge entfiel, so daß es insgesamt bei einem Beförderungsverbot auf die Dauer von zwei Jahren verblieb.

    Mit Schreiben vom 28. Dezember 1994, beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 4. Januar 1995 eingegangen, beantragte der frühere Soldat die Wiederaufnahme des Verfahrens, die rückwirkende Aufhebung des Urteils vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 - und Freispruch.

    Der Zeuge Oberst i.G. J. habe in allen drei Verfahrensbausteinen M 8 VL 34/91 und M 8 VL 45/90 sowie 2 WD 13.91, 7.92 ausgesagt, damit die Meinung der Richter über ihn, den früheren Soldaten, und mittelbar die Art und Schwere ihrer Maßnahme beeinflußt.

    Die Verfahrensakten BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 lagen dem Senat bei der Beratung vor.

  • BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06

    Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst;

    Diese Grenze ist insbesondere dann überschritten, wenn der Beschäftigte wider besseres Wissen oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Behauptungen aufstellt oder Vorgesetzte oder Kollegen diffamiert (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 98/82 - BVerwGE 76, 267 ; Urteile vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 - BVerwGE 93, 287 und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - juris Rn. 37 und 63 f., insoweit bei Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 nicht abgedruckt; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz, § 53 Rn. 6, § 54 Rn. 22 f.).
  • BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens -

    Ein Soldat darf nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 - NVwZ 1993, 1108 [f.]> m.w.N.) sein Anliegen und seine Interessen in Beschwerden und Eingaben mit Oberzeugung, in freimütiger und offener Kritik, auch in einer gewissen Leidenschaft und mit deutlichen Worten vertreten; er darf "im Kampf um sein Recht" selbst harte Worte gebrauchen, und auch zusammenfassende Wertungen können ihm nicht versagt werden.

    Ein Soldat muß nämlich sein Verhalten stets so einrichten, daß ein vernünftiger, objektiv denkender Dritter im Falle seiner Kenntnisnahme darin keine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde (vgl. Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 -).

    Zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen im Rahmen seines Beschwerderechts (Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. § 2 WBO) ist es ihm nicht nur gestattet, sondern ist er sogar dazu verpflichtet, eine wahrheitsmäßige Schilderung der Ereignisse und seiner Beschwer zu geben (BVerwG NZWehrr 1993, 169 [f.] = NVwZ 1993, 1108 [f.]).

  • BGH, 09.04.1997 - 3 StR 2/97

    Verbot der Verwertung von Angaben im vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren -

    Zwar sieht § 106 StVollzG eine § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO entsprechende Belehrung für die disziplinarrechtliche Anhörung eines Strafgefangenen anders als im Falle der Disziplinarverfahren von Beamten und Soldaten (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BDO, § 28 Abs. 4 WDO, vgl. dazu und zum Verwertungsverbot im Falle der Nichtbelehrung: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 WD 13.91, 7.92, BVerwGDAT, insoweit in BVerwGE 93, 287 nicht mit abgedruckt; ferner Köhler/Ratz BDO 2. Aufl. § 26 Rdn. 10) nicht ausdrücklich vor.
  • BVerwG, 15.10.2008 - 2 WD 16.07

    Disziplinargerichtsbarkeit über Soldaten; Durchsuchung der Unterkunftsstube und

    Dies hat der Senat mit Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 - BVerwGE 93, 287 ff. zu den §§ 62 ff. WDO a.F. entschieden; darauf wird Bezug genommen.
  • BVerwG, 12.10.1993 - 2 WDB 15.92

    Wehrrecht - Pflichtverletzung - Delegation - Letztverantwortung -

    Wenngleich danach wegen der vom Reisebüro Wagons-Lits nicht an den Antragsteller, sondern an das Bundeswehrverwaltungsamt geleisteten Gutschrift des Rückerstattungsbetrages dem Dienstherrn kein Schaden entstand, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 -) bereits um eine vollendete Dienstpflichtverletzung; denn das Wehrdienstverhältnis als gegenseitiges Treueverhältnis (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SG) verpflichtet den Soldaten, auch die vermögensrechtlichen Interessen des Dienstherrn zu schützen und diesen vor der Gefährdung solcher Interessen zu bewahren.
  • BVerwG, 03.09.1992 - 2 WDB 11.92

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens -

    Durch Beschluß vom 24. März 1992 hat der Senat beide disziplinargerichtlichen Verfahren (BVerwG 2 WD 13.91 und BVerwG 2 WD 7.92) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; der Vorsitzende des Senats hat durch Verfügung vom 20. Juli 1992 Termin zur Berufungshauptverhandlung auf Dienstag, den 22. September 1992, mit Fortsetzung am Mittwoch, dem 23. September 1992, anberaumt.

    Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts und der Anordnung nach § 21 g Abs. 2 GVG für das Geschäftsjahr 1992 sind der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht H... sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S... und R... berufen, als berufsrichterliche Mitglieder des 2. Wehrdienstsenats an dem disziplinargerichtlichen Verfahren BVerwG 2 WD 13.91 und 7.92 gegen den Soldaten mitzuwirken; Richter am Bundesverwaltungsgericht W... ist u.a. nach dem Geschäftsverteilungsplan bei Verhinderung eines dieser Richter zu dessen Vertretung berufen.

  • BVerwG, 16.10.1997 - 1 WDW 1.97

    Rechtsmittel

    Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen disziplinargerichtlichen Verfahrens - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 - wird verworfen.

    Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1997 erneut (vgl. insoweitBeschluß vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WDW 1.95 -) die Wiederaufnahme des durchUrteil vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 - rechtskräftig abgeschlossenen disziplinargerichtlichen Verfahrens beantragt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2012 - 8 A 1019/11

    Uniformtrageverbot der Soldaten bei politischen Veranstaltungen; Untersagung von

    - 2 WD 27.89 -, BVerwGE 86, 321 (juris Rn. 28), vom 24. September 1992 - 2 WD 13.91, 2 WD 7.92 -, BVerwGE 93, 287 (juris Rn. 5, 8), vom 18. Juli 1995 - 2 WD 32.94 -, BVerwGE 103, 257 (juris Rn. 3) und vom 22. August 2007 - 2 WD 27.06 -, BVerwGE 129, 181 (juris Rn. 58).
  • VG Düsseldorf, 23.02.2011 - 31 K 7929/10

    Formelle Rechtswidrigkeit einer Disziplinarverfügung wegen eines mangels

  • BVerwG, 13.04.1993 - 2 WD 16.93

    Erfordernis der Unterschriften ehrenamtlicher Richter unter einer Entscheidung

  • BVerwG, 24.08.1995 - 1 WDW 2.95

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 02.06.1992 - 2 WDB 1.92
  • BVerwG, 05.12.1991 - 2 WDB 18.91
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