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   BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 1.94   

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BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 1.94 (https://dejure.org/1995,3785)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1995 - 1 C 1.94 (https://dejure.org/1995,3785)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1995 - 1 C 1.94 (https://dejure.org/1995,3785)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - Erklärungsfrist - Verschuldetes Versäumnis

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 1.94
    Den Erklärungsberechtigten, denen bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 (BVerfGE 37, 217) verfassungswidrig die deutsche Staatsangehörigkeit vorenthalten worden sei, stehe ein Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit zu.

    Dies führte indes nicht dazu, daß auch eheliche Kinder deutscher Mütter automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, sondern verpflichtete lediglich den Gesetzgeber, diesem Personenkreis einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen (BVerfGE 37, 217).

    Weiterhin scheidet ein Verschulden aus, wenn die Beteiligten auf die Rechtslage berechtigt vertraut haben (BVerfGE 37, 217 [263]), insbesondere wenn sie weiter von der inzwischen überholten Rechtslage nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. ausgingen und ausgehen durften.

  • BVerwG, 20.06.1995 - 1 C 38.93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 1.94
    Das Hindernis ist weggefallen, "wenn der Verfahrensbeteiligte nicht mehr ohne Verschulden an der Vornahme der versäumten Rechtshandlung gehindert ist" (so z.B. zu § 60 Abs. 2 S. 1 VwGO, Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 1 C 38.93 - UA S. 5).

    b) Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten läßt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129, S. 22; Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 1 C 38.93 -).

  • Drs-Bund, 30.05.1974 - BT-Drs 7/2175
    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 1.94
    Dies ergibt sich nicht nur zwangsläufig aus dem Hinweis auf den "Erklärungsberechtigten" in Art. 3 Abs. 7 S. 2 RuStAÄndG 1974 in Verbindung mit der in Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 getroffenen abschließenden Vertretungsregelung, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes: Der Gesetzgeber sah angesichts der umfassenden Vertretungsregelung und angesichts der zusätzlich bestehenden Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung keinen Grund, bei Minderjährigen eine abweichende Regelung zur Erklärungsfrist zu treffen, diese Frist insbesondere erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres laufen zu lassen (BTDrucks 7/2175 S. 14 zu Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974).

    e) Auch der Einwand, der Gesetzgeber habe dem Betroffenen mit der in Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 getroffenen Regelung eine "Überlegungsfrist" einräumen wollen (Löwer aaO., S. 26 im Anschluß an die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 7/2175 S. 14 zu Abs. 6), führt angesichts der an Wiedereinsetzungsbestimmungen orientierten Vorschrift des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht zu dem Ergebnis, daß Rechtsunkenntnis ohne Rücksicht auf Verschulden eine Fristversäumnis ausschließt.

  • VerfGH Bayern, 20.03.1986 - 26-VI-85
    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 1.94
    Im Falle einer Fristversäumnis ist allgemein anerkannt, daß Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes das Verschulden grundsätzlich nicht ausschließen und daher keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden; nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall kommt eine abweichende Beurteilung in Betracht (Urteil vom 22. Februar 1966 - BVerwG 3 C 249.64 - DVBl 1966, 692; BGHZ 42, 223 [229]; BayVerfGH BayVBl 1987, 314).
  • BGH, 09.10.1964 - IV ZB 407/64

    Sofortige Beschwerde bei Anstaltsunterbringung eines Mündels

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 1.94
    Im Falle einer Fristversäumnis ist allgemein anerkannt, daß Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes das Verschulden grundsätzlich nicht ausschließen und daher keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden; nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall kommt eine abweichende Beurteilung in Betracht (Urteil vom 22. Februar 1966 - BVerwG 3 C 249.64 - DVBl 1966, 692; BGHZ 42, 223 [229]; BayVerfGH BayVBl 1987, 314).
  • BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80

    Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 1.94
    b) Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten läßt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129, S. 22; Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 1 C 38.93 -).
  • BVerwG, 22.02.1966 - III C 249.64
    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 1.94
    Im Falle einer Fristversäumnis ist allgemein anerkannt, daß Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes das Verschulden grundsätzlich nicht ausschließen und daher keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden; nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall kommt eine abweichende Beurteilung in Betracht (Urteil vom 22. Februar 1966 - BVerwG 3 C 249.64 - DVBl 1966, 692; BGHZ 42, 223 [229]; BayVerfGH BayVBl 1987, 314).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 1.94
    Das Bundesverfassungsgericht hat ein eigenes Entscheidungsrecht des volljährig gewordenen Minderjährigen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nur unter engen Voraussetzungen, z.B. bei einer durch die Erklärung der Vertretungsberechtigten begründeten uneingeschränkten finanziellen Belastung aus ererbtem Vermögen, bejaht (BVerfGE 72, 155 [172 f. ]).
  • BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94

    Staatsangehörigkeit - Erklärungsrecht - Nacherklärungsfrist - Frist -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 1.94
    »Einzelfall des verschuldeten Versäumnisses der Erklärungsfrist zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 (Parallelsache zum Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 29.94 -).«.
  • BVerwG, 21.10.1986 - 1 C 44.84

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Bekenntnis zur

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 1.94
    Sie folgt aus der Notwendigkeit, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse, die sich für die Vergangenheit aus dem Fehlen einer mit dem Grundgesetz vereinbaren gesetzlichen Regelung des Staatsangehörigkeitserwerbs für die Betroffenen ergab, alsbald zu klären (BVerwGE 75, 86 [91]; 84, 93 [99 ]) und damit Rechtssicherheit zu gewährleisten.
  • BVerwG, 14.11.1989 - 1 C 5.89

    Wertentscheidung des Art. 6 GG - Ermessensentscheidung über Einbürgerungsbegehren

  • BVerfG, 22.01.1999 - 2 BvR 729/96

    Erklärungsfrist für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStAGÄndG

    a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 1.94 -,.
  • VG München, 08.07.2002 - M 25 K 00.823
    Auch die evtl. Unkenntnis des Erklärungsrechts ist nicht geeignet, im Einzelfall eine über den 31. Dezember 1992 hinausreichende Nachfrist zu gewähren, da Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes das Verschulden an der Fristversäumnis grundsätzlich nicht ausschließen und daher keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden; nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall kommt eine abweichende Beurteilung in Betracht ( BVerwG v. 24.10.1995, Az.: 1 C 1.94, DVP 1996, 328).

    Diese Grundsätze gelten auch für Ausländer und im Ausland wohnende Personen (vgl. BVerwG v. 24.10.1995, a.a.O .) .

    Ein Verschulden entfällt jedoch dann, wenn eine sachgerechte Auskunft nicht eingeholt werden kann, eine falsche Auskunft erteilt wird oder der Betroffene sich sonst in einem entschuldbaren Rechts- oder Tatsachenirrtum befindet, z.B. die Abstammung von einem deutschen Elternteil oder dessen Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist (vgl. BVerwG v. 24.10.1995, a.a.O.).

    Weiterhin scheidet ein Verschulden aus, wenn die Beteiligten auf die Rechtslage berechtigt vertraut haben (BVerwG v. 24.10.1995, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 37, 217, 263 ), insbesondere wenn sie weiter von der inzwischen überholten Rechtslage nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. ausgingen und ausgehen durften.

    Bereits dieser Umstand legt eine Klärung seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse nahe und bietet daher für den Erklärungsberechtigten hinreichend Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen (BVerwG v. 24.10.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.02.1997 - 1 B 263.96

    Vorliegen des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Sache

    Im Urteil des beschließenden Senats vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 1.94 - sei die zutreffende Auffassung des Oberbundesanwalts wiedergegeben, wonach es "bei Staaten mit einem totalitären Regime" anzuerkennen sei, daß "es dem Betroffenen objektiv unmöglich gewesen" sei, Kenntnis von der Übergangsfrist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 zu erlangen, daß dies aber bei "westlichen Staaten" anders sei (vgl. auch BVerwGE 99, 341 [BVerwG 24.10.1995 - 1 C 29/94]).

    Die Beschwerde macht geltend, in den beiden Urteilen vom 24. Oktober 1995 (- BVerwG 1 C 1.94 und 1 C 29.94 -)habe das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsansicht vertreten, bei Staaten mit einem totalitären Regime (hier bis Ende der 80er Jahre in der Volksrepublik Polen) sei anzuerkennen, daß es den Betroffenen objektiv unmöglich gewesen sei, Kenntnis von der nach dem Gesetz vom 20. Dezember 1974 gestalteten Rechtslage zu erlangen.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2020 - 4 S 3285/19

    § 25 Abs. 2 S. 1 USG 2020 ist keine Ausschlussfrist

    Verschuldet ist die Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, Urteile vom 18.04.1997 - 8 C 38.95 -, Juris Rn. 20, und vom 24.10.1995 - 1 C 1.94 -, Juris Rn. 27).
  • LSG Sachsen, 01.03.2007 - L 3 EG 4/05
    Daher hat ein Beteiligter im Verwaltungsverfahren, dem die Rechtslage nicht bekannt ist, die Pflicht, soweit notwendig zur Beseitigung der Unklarheit hierzu einen Rechtskundigen zu konsultieren (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. September 1998, Az: 8 B 154/98, NVwZ-RR 1999, 538; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995, Az: 1 C 29/94, BVerwGE 99, 341; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995, Az.: 1 C 1/94, JURIS-Dokument RdNr. 27; BVerfG, Beschluss vom 22.01.1999, Az: 2 BvR 729/96, JURIS; Beschluss des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2006, 12 E 839/05, JURIS).
  • VG Karlsruhe, 10.09.2003 - 11 K 3824/02

    Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

    Es stimmt im Ergebnis mit dem Bundesverwaltungsgericht darin überein, die Einholung von Erkundigungen sei zumutbar (BVerfG, Beschl. v. 22.01.1999, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 1 C 1/94 -).
  • VG Köln, 12.05.2004 - 10 K 2461/03
    - 1 C 1.94 - OVG NRW, Urteil vom 14.12.1992 - 25 A 3025/91 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.1997 - 25 E 1401/96

    Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht; Ruhen des

    Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses zu ändern und das Ruhen des erstinstanzlichen Klageverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 729/96 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1995 - 1 C 1.94 - anzuordnen, hat keinen Erfolg.
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