Rechtsprechung
   BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 13.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2714
BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 13.11 (https://dejure.org/2011,2714)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.2011 - 9 B 13.11 (https://dejure.org/2011,2714)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 2011 - 9 B 13.11 (https://dejure.org/2011,2714)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,2714) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.11.1992 - III ZR 178/91

    Amtspflichten der Kassenärztlichen Vereinigung bei Sicherstellung des

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 13.11
    Er hat insoweit auf die dahin gehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 1983 - III ZR 151/81 - BGHZ 87, 9 und vom 12. November 1992 - III ZR 178/91 - BGHZ 120, 184 m.w.N.).

    Entgegen dem Einwand der Beschwerde hat der Bundesgerichtshof die Anwendung der Grundsätze der Amtshaftung nicht nur bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung, sondern auch "beim Scheitern (...) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages" abgelehnt (vgl. das Urteil vom 12. November 1992 a.a.O.), also auch bei der hier gegebenen Fallkonstellation der Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.

  • BGH, 10.02.1983 - III ZR 151/81

    Amtshaftung und öffentlich-rechtlicher Vertrag

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 13.11
    Er hat insoweit auf die dahin gehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 1983 - III ZR 151/81 - BGHZ 87, 9 und vom 12. November 1992 - III ZR 178/91 - BGHZ 120, 184 m.w.N.).

    Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mit der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anwendung der Grundsätze der Amtshaftung deshalb abgelehnt, weil der von der Klägerin angestrebte "Vermögensausgleich jedenfalls nicht über die Amtshaftung stattzufinden" habe (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1983 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.01.2010 - 9 B 66.08

    Rückabwicklung eines nichtigen Ablösungsvertrags über Erschließungsbeiträge;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 13.11
    b) Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu einer früheren Entscheidung des Senats betreffend Ablösungsverträge der Beklagten zu anderen Grundstücken desselben Baugebiets (Beschluss vom 21. Januar 2010 - BVerwG 9 B 66.08 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 12) ist nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

    Insoweit liege ein anderer, von der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts vom 13. April 2006 nicht erfasster Streitgegenstand vor, da der Anspruch nach eigener Ansicht der Klägerin (erst) mit Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs im Parallelverfahren 6 BV 05.3193 durch Zurückweisung der gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde durch den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2010 (BVerwG 9 B 66.08 a.a.O.) entstanden sein soll.

  • BVerwG, 28.12.1999 - 9 B 467.99
    Auszug aus BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 13.11
    Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 10.08.2000 - 1 U 172/99

    Amtshaftung einer Gemeinde für aufmassfehler bei der Berechnung von

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 13.11
    Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf von der Klägerin bereits im Berufungsverfahren angeführte Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte verweist (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. August 2000 - 1 U 172/99 - NVwZ-RR 2001, 150; OLG Naumburg, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 3 U 38/05 - BauR 2007, 83), verhilft ihr auch dies nicht zum Erfolg.
  • OLG Naumburg, 18.10.2005 - 3 U 38/05

    Haftung einer Gemeinde aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.)

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 13.11
    Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf von der Klägerin bereits im Berufungsverfahren angeführte Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte verweist (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. August 2000 - 1 U 172/99 - NVwZ-RR 2001, 150; OLG Naumburg, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 3 U 38/05 - BauR 2007, 83), verhilft ihr auch dies nicht zum Erfolg.
  • BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 12.11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsfrage durch anderes Bundesgericht geklärt;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 13.11
    Die von der Beschwerde als überraschend kritisierte Begründung des Berufungsurteils, dass die Grundsätze der Amtshaftung im Streitfall nicht zur Anwendung kommen, findet sich im Übrigen bereits im Verweisungsbeschluss des Landgerichts Passau vom 13. April 2006 (3 O 702/05); in dem dort zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2006 (22 AR 132/05), ergangen zum Parallelverfahren BVerwG 9 B 12.11, wird im Übrigen auch bereits auf die (später vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen.
  • VGH Bayern, 21.10.2010 - 6 BV 07.1248

    Erschließungsbeitragsrecht; Rechtsweg; Ablösungsvereinbarung;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 13.11
    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2010 - 6 BV 07.1248 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 06.03.2006 - 10 B 80.05

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; höchstrichterlicher Klärungsbedarf;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 13.11
    Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das aufgrund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder einer gleichgelagerten Rechtsfrage bereits befasst war und das angerufene oberste Bundesgericht dem folgt (Beschluss vom 6. März 2006 - BVerwG 10 B 80.05 - Buchholz 424.01 § 29 FlurbG Nr. 1 Rn. 5).
  • BVerwG, 08.11.2006 - 10 B 37.06

    Zulässigkeit baulicher Maßnahmen zur Rückgängigmachung infolge von

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 13.11
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 8. November 2006 - BVerwG 10 B 37.06 - Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 19 Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.09.2008 - 6 BV 05.3193

    Rechtsweg (partielle Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich der Geltendmachung von

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

  • BVerwG, 19.03.2009 - 9 C 10.08

    Vorausleistung; Verrechnung; endgültiger Erschließungsbeitrag; Tilgungswirkung;

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

  • BVerwG, 26.10.2006 - 10 C 12.05

    Flurbereinigung; Flurbereinigungsplan; Wegefläche; Grunddienstbarkeit; Geh- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2014 - 11 N 10.14

    Kindernachzug; Visumanträge vor und nach Vollendung des 16. Lebensjahres; erstes

    Der verwaltungsgerichtliche Streitgegenstand ist gekennzeichnet durch den geltend gemachten Anspruch und den ihm zugrundegelegten Lebenssachverhalt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 24. Oktober 2011 - 9 B 13/11 -, bei juris, Rz. 17, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht