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   BVerwG, 24.10.2019 - 1 C 26.16   

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https://dejure.org/2019,42432
BVerwG, 24.10.2019 - 1 C 26.16 (https://dejure.org/2019,42432)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.2019 - 1 C 26.16 (https://dejure.org/2019,42432)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - 1 C 26.16 (https://dejure.org/2019,42432)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG §§ 29, 36 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwVfG § 46
    Anhörung; Flüchtling; Flüchtlingsanerkennung; Gemeinsames Europäisches Asylsystem; Heilung; Lebensbedingungen; Sozialleistungen; Umdeutung; Unzulässigkeit; Verzicht auf Anhörung; Vorabentscheidung; Zugang zu Netzwerken; gegenseitiges Vertrauen; gerichtliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 AsylVfG 1992, § 36 Abs 4 AsylVfG 1992, § 36 Abs 3 AsylVfG 1992, § 37 Abs 1 AsylVfG 1992, § 80 Abs 5 VwGO
    Mündliche Verhandlung im asylrechtlichen Eilverfahren

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines atypischen Falls für eine mündliche Verhandlung im Eilverfahren bei rechtswidrig unterlassener Gelegenheit zur Anhörung im behördlichen Verfahren; Sicherung der Möglichkeit der persönlichen Anhörung bei Nichtanhörung durch das Bundesamt i.R.d. Ablehnung des ...

  • rewis.io

    Mündliche Verhandlung im asylrechtlichen Eilverfahren

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 29, AsylG 36 Abs. 3, AsylG § 36 Abs. 4, AsylG § 37 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 5, VwVfG § 46
    Anhörung, Unzulässigkeit, Unionsrecht, Asylverfahren, Asylantrag, Suspensiveffekt, vorläufiger Rechtsschutz, Nachholung, Heilung

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klarstellungsersuchen; persönliche Anhörung; Nachholung; Unzulässigkeitsentscheidung; vorläufiger Rechtsschutz; Eilverfahren; Hauptsacheverfahren; mündliche Verhandlung; behördliches Verfahren; ernstliche Zweifel

  • rechtsportal.de

    Annahme eines atypischen Falls für eine mündliche Verhandlung im Eilverfahren bei rechtswidrig unterlassener Gelegenheit zur Anhörung im behördlichen Verfahren; Sicherung der Möglichkeit der persönlichen Anhörung bei Nichtanhörung durch das Bundesamt i.R.d. Ablehnung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachholung einer unterbliebenen Anhörung im behördlichen Verfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 565
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 1 C 26.16
    Die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehende Möglichkeit, eine zu Unrecht unterlassene persönliche Anhörung (etwa zu dem jeweils greifenden Unzulässigkeitsgrund) im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nachzuholen und damit de facto zu heilen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [ECLI:EU:C:2018:584], Alheto - Rn. 127 f.) ist nach dieser gesetzlichen Konzeption im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausdrücklich oder gar für den Regelfall vorgesehen bzw. sichergestellt.

    Bei der Anwendung dieser Bestimmungen ist die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu beachtende Möglichkeit zu berücksichtigen, eine zu Unrecht unterlassene persönliche Anhörung (etwa zu dem jeweils greifenden Unzulässigkeitsgrund) im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nachzuholen und damit de facto zu heilen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 127 f.).

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 1 C 26.16
    Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - NVwZ 2019, 794 Rn. 10).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Nicht zu vertiefen ist daher, dass § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zumindest in Ausnahmefällen nicht entgegensteht; untersagt ist allein die gleichzeitige Verhandlung mit dem Hauptsacheverfahren (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 C 26.16 - juris).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Nicht zu vertiefen ist daher, dass § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zumindest in Ausnahmefällen nicht entgegensteht; untersagt ist allein die gleichzeitige Verhandlung mit dem Hauptsacheverfahren (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 C 26.16 - juris).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 21.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Nicht zu vertiefen ist daher, dass § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zumindest in Ausnahmefällen nicht entgegensteht; untersagt ist allein die gleichzeitige Verhandlung mit dem Hauptsacheverfahren (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 C 26.16 - juris).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 20.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Nicht zu vertiefen ist daher, dass § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zumindest in Ausnahmefällen nicht entgegensteht; untersagt ist allein die gleichzeitige Verhandlung mit dem Hauptsacheverfahren (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 C 26.16 - juris).
  • VG Cottbus, 03.03.2020 - 5 K 641/18
    Hat das Bundesamt den Antragsteller entgegen § 29 Abs. 2 S. 1 AsylG nicht zur Unzulässigkeit des Asylantrages angehört, ist ein solcher Fehler nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit gegeben worden ist, sich persönlich zur Frage der Unzulässigkeit des Asylantrages zu äußern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 C 26.16 -, juris).

    In derartigen Fällen kann sich ein Anhörungsmangel im Ergebnis nicht auswirken, weil das Bundesamt und nachfolgend die Verwaltungsgerichte aufgrund der ihnen jeweils obliegenden Amtsermittlungspflicht verpflichtet sind, alle Tatbestandsvoraussetzungen der Norm von Amts wegen aufzuklären (vgl. schon BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 -, juris Rn. 42 und Rn. 45).

    Zwar hat der EuGH eine entsprechende Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts (EuGH-Vorlage vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 -, juris Rn. 38 ff., aufrechterhalten mit Beschluss vom 17. April 2019 - 1 C 26.16 -, juris und auf Nachfrage des EuGH ergänzt mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 C 26.16 -, juris) bisher nicht beantwortet.

    Aus einer zwischenzeitlich zu Art. 46 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie ergangenen Entscheidung ergibt sich jedoch, dass es europarechtlich gestattet ist, eine zu Unrecht unterlassene persönliche Anhörung (etwa zu dem jeweils greifenden Unzulässigkeitsgrund) im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nachzuholen und damit de facto zu heilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 C 26.16 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2019 - 3 B 8.17

    Ablehnung des Asylantrags wegen Gewährung subsidiären Schutzes In Bulgarien -

    Unter diesen Umständen ist die Nachholung einer etwaigen unzureichenden behördlichen Anhörung sichergestellt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 C 26/16 - juris Rn. 10 ff.).

    Danach kann offen bleiben, ob hier § 46 VwVfG anwendbar oder im Hinblick auf Unionsrecht ausgeschlossen ist, bzw. ob die schriftliche Stellungnahme des Klägers ausgereicht hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - juris Rn. 38 und 45; BVerwG, Beschluss vom 17. April 2019 - 1 C 26/16 - juris Rn. 2).

  • VG Berlin, 30.03.2021 - 31 K 324.20
    Wie das Gericht bereits im Beschluss vom 25. Januar 2021 im vorangegangenen Eilverfahren des Klägers (VG 31 L 323/20 A) unter Heranziehung der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, a.a.O., Rn. 71 f.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24. Oktober 2019 - BVerwG 1 C 26/16 -, juris Rn. 20) festgestellt hat, handelt es sich bei den hier im Raum stehenden Mängeln der Anhörung um Verfahrensfehler, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden können, sondern allenfalls durch eine - hier nicht erfolgte - Nachholung der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt: Weder die Möglichkeit des Klägers, im Klageverfahren schriftlich die Umstände darzulegen, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in Frage stellen, noch die Verpflichtung des Gerichts, alle relevanten Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln und dazu den Kläger gegebenenfalls selbst anzuhören, vermögen jedenfalls im konkreten Einzelfall eine Anhörung unter Einhaltung sämtlicher der in der Richtlinie 2013/32/EU (und namentlich deren Art. 15) vorgeschriebenen grundlegenden Bedingungen und Garantien zu gewährleisten.
  • VG Köln, 18.08.2023 - 12 K 3944/20
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 1 C 26.16 -, juris Rn. 15 (zur unionsrechtlich erforderlichen Sicherung einer persönlichen Anhörung des Ausländers).
  • VG Bremen, 11.04.2023 - 6 K 47/20

    Serbien: Kein Abschiebungsverbot für Roma; Gesicherter Lebensunterhalt; Keine

    Nachdem die Einzelrichterin die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung befragt und damit die vor dem Bundesamt unterbliebene Anhörung nachgeholt hat (vgl. zu dieser Möglichkeit in Bezug auf eine unterbliebene Anhörung durch das Bundesamt: BVerwG, Urteil vom 30.03.2021 - 1 C 41/20 -, juris Rn. 26 f.; BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 1 C 26/16 -, juris Rn. 14) erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung als formell rechtmäßig.
  • VG Köln, 18.08.2023 - 12 K 3944/20
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 1 C 26.16 -, juris Rn. 15 (zur unionsrechtlich erforderlichen Sicherung einer persönlichen Anhörung des Ausländers).
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