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   BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19   

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BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19 (https://dejure.org/2019,40140)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.2019 - 3 B 26.19 (https://dejure.org/2019,40140)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - 3 B 26.19 (https://dejure.org/2019,40140)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • doev.de PDF

    Hinweis auf Verstoß gegen die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Führerscheinausstellung

  • rewis.io

    Hinweis auf Verstoß gegen die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Führerscheinausstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und die Auskunft der zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats als Hinweise zur Erschütterung der Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausstellung eines deutschen Führerscheins auf der Grundlage einer EU-Fahrerlaubnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EU-Fahrerlaubnis - Wann darf man in Deutschland fahren?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein: Wohnsitzverstoß im Zweifel nicht gegeben!

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    "Unknown" reicht nicht für Wohnsitzverstoß

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein: Zweifel am Wohnsitzerfordernis?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nutzung eines EU-Führerscheins in Deutschland

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1600
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17

    Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19
    Der Berechtigungsausschluss folgt bereits aus der Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Vorschriften für sich, eines Verkehrsverstoßes oder sonstiger Voraussetzungen bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:050718U3C9.17.0] - BVerwGE 162, 308 Rn. 35).

    Sie können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholt worden sind (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 19 ff., vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 24 und vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 34).

    Sowohl die Auskünfte in dem vom tschechischen Verkehrsministerium übersandten Fragebogen als auch die durch eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit bestätigte Anmeldung des Klägers (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. August 2013 - 3 B 38.13 - DAR 2013, 594 Rn. 3 sowie Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 15) nur kurz vor der Ausstellung des Führerscheins sind vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen, die Hinweise auf einen Verstoß gegen die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins ergeben.

    Zum einen gilt der Berechtigungsausschluss aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es eines Verkehrsverstoßes oder sonstiger Maßnahmen bedürfte (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 35).

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 18.12

    Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19
    Sie können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholt worden sind (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 19 ff., vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 24 und vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 34).

    Ist die durch die Ausstellung des Führerscheins begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungszeitpunkt erfüllt gewesen, durch aus dem Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen erschüttert, können deshalb auch die Einlassungen des Führerscheininhabers sowie Erkenntnisse aus Quellen des Aufnahmemitgliedstaates, wie etwa den Meldebehörden, miteinbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30).

    Ergibt sich aus den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen, dass die Wohnungsmeldung die erforderliche Mindestdauer nur wenig überschreitet und erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins stattfand oder bereits kurz nach Erwerb des Führerscheins wieder aufgegeben wurde (vgl. UA Rn. 26 sowie VGH München, Beschluss vom 4. März 2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 23), oder verneinen die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Nachfrage einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt sowie persönliche oder berufliche Bindungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23 ff.), sind ausreichende Zweifel an der Richtigkeit des durch die Führerscheinausstellung begründeten Anscheins eines ordentlichen Wohnsitzes begründet.

    Es obliegt dann dem Inhaber der Fahrerlaubnis, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19
    Um derartige Auskünfte darf der Ausstellungsmitgliedstaat ersucht werden (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - C-445/08 [ECLI:EU:C:2009:443], Wierer - Rn. 58 sowie Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 [ECLI:EU:C:2012:112], Akyüz - Rn. 71 f.).

    Ergeben die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen Hinweise auf einen Verstoß gegen die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im maßgeblichen Zeitpunkt, kann es alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10, Akyüz - Rn. 74 f.).

    Ausreichende Hinweise für einen Verstoß gegen die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes können sich aber aus der vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Information ergeben, dass der Inhaber des Führerscheins sich nur kurze Zeit im Gebiet dieses Staates aufgehalten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10, Akyüz - Rn. 75).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19
    Um derartige Auskünfte darf der Ausstellungsmitgliedstaat ersucht werden (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - C-445/08 [ECLI:EU:C:2009:443], Wierer - Rn. 58 sowie Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 [ECLI:EU:C:2012:112], Akyüz - Rn. 71 f.).

    Für die Begründung entsprechender Zweifel reicht es nicht aus, wenn die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mitteilen, dass sie die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft hätten (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - C-445/08, Wierer - Rn. 55).

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19
    Er gilt unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass hierfür ein konstitutiver Verwaltungsakt im Einzelfall erforderlich wäre (BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 Rn. 16 ff.).

    Die Regelung - und insbesondere die eingeschränkte Prüfbefugnis des Aufnahmemitgliedstaats - geht auf unionsrechtliche Vorgaben zurück (vgl. BR-Drs. 851/08 S. 6 sowie BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 Rn. 11).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19
    Es ist allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 u.a. [ECLI:EU:C:2008:366], Wiedemann und Funk - Rn. 56 f.).

    cc) Zu der eigenständigen Entscheidung, dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung zu versagen, ist ein Aufnahmemitgliedstaat jedoch befugt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 u.a., Wiedemann und Funk - Rn. 72 und - C-334/06 u.a. [ECLI:EU:C:2008:367], Zerche u.a. - Rn. 69 sowie vom 26. April 2012 - C-419/10 [ECLI:EU:C:2012:240], Hofmann - Rn. 48 ff. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34

    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19
    Ergibt sich aus den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen, dass die Wohnungsmeldung die erforderliche Mindestdauer nur wenig überschreitet und erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins stattfand oder bereits kurz nach Erwerb des Führerscheins wieder aufgegeben wurde (vgl. UA Rn. 26 sowie VGH München, Beschluss vom 4. März 2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 23), oder verneinen die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Nachfrage einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt sowie persönliche oder berufliche Bindungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23 ff.), sind ausreichende Zweifel an der Richtigkeit des durch die Führerscheinausstellung begründeten Anscheins eines ordentlichen Wohnsitzes begründet.
  • BVerwG, 30.08.2017 - 2 B 34.17

    Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Beweisermittlungsantrag; Bindungswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19
    Die Anforderungen an die Beweisablehnung nach § 86 Abs. 2 VwGO gelten indes nur für einen "in der mündlichen Verhandlung" gestellten Beweisantrag (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:300817B2B34.17.0] - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 51 Rn. 7).
  • BVerwG, 15.08.2013 - 3 B 38.13

    Ausländischer EU-Führerschein; Wohnsitzerfordernis; vom Ausstellermitgliedstaat

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19
    Sowohl die Auskünfte in dem vom tschechischen Verkehrsministerium übersandten Fragebogen als auch die durch eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit bestätigte Anmeldung des Klägers (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. August 2013 - 3 B 38.13 - DAR 2013, 594 Rn. 3 sowie Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 15) nur kurz vor der Ausstellung des Führerscheins sind vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen, die Hinweise auf einen Verstoß gegen die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins ergeben.
  • BVerwG, 22.10.2014 - 3 B 21.14

    Gültigkeit einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19
    Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Inhaber des Führerscheins gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3).
  • BVerwG, 31.07.2014 - 2 B 20.14

    Polygraphietest; Kontrollfragenverfahren; Ungeeignetheit des Beweismittels;

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 28.10

    Zeitsoldat; Betäubungsmittelkonsum; fristlose Entlassung, Amtsaufklärung;

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

  • BVerwG, 16.05.2019 - 3 C 19.17

    Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben bei

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2016 - 10 B 11099/15

    Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis - Nichterfüllung des

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 16 B 534/17

    Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog.

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • OVG Niedersachsen, 20.03.2018 - 12 ME 15/18

    Feststellung der Fahrerlaubnis bei ausländischem Ausstellermitgliedstaat;

  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

  • EuGH, 28.02.2019 - C-9/18

    Meyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG -

  • VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen (hier: polnischen) Fahrerlaubnis

    Es ist allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten (BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 Rn. 21 f. m.w.N.).

    Zu der eigenständigen Entscheidung, dem in einem anderen EU - Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung zu versagen, ist ein Aufnahmemitgliedstaat jedoch befugt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde (BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 23).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10).

    Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Inhaber des Führerscheins gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat (BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 28).

    Bereits solche Informationen genügen, um Zweifel an der Richtigkeit des durch die Führerscheinausstellung hervorgerufenen Anscheins eines ordentlichen Wohnsitzes zu begründen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - juris Rn. 27).

    (5) Da unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland hat (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Der Einwand des Klägers, dass das Strafverfahren, welches zum Verwaltungsverfahren geführt habe, eingestellt wurde und das Argument, dass der Kläger kein "Führerschein-Tourist" sei, da ihm sein Führerschein nie von den Verwaltungsbehörden entzogen worden sei und andere Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, greifen nicht, da der Berechtigungsausschluss aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes gilt und keine Verkehrsverstöße oder sonstige Verwaltungsmaßnahmen voraussetzt (vgl. so auch BVerwG, B.v. 24.10.2019, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

    Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 73 f.; BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 25).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, B.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 22).

    Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet bzw. aufgehalten hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 22.5.2017 a.a.O.; BVerwG, U.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 27).

    Auch lässt die Beantwortung von (einzelnen) Fragen zu den näheren persönlichen Umständen des Führerscheininhabers im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung durch die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mit "unknown" nicht zwangsläufig auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis schließen (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 18; vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 26).

    dd) Aufgrund dieser gravierenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis hätte es dem Antragsteller oblegen, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts in Polen sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitpunkt zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 28; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 20).

    Prozessual können Auskünfte aus dem Ausstellungsstaat auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholt worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

  • VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20

    Führerschein-Tourismus; Beantwortung der Anfrage nach dem gewöhnlichen Wohnort

    Es ist allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten (BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 21 f. m.w.N.).

    Zu der eigenständigen Entscheidung, dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung zu versagen, ist ein Aufnahmemitgliedstaat jedoch befugt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde (BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 23).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 -, juris, Rn. 13; vgl. auch Kenntner, NJW 2020, 1556 [1558]: "zweistufiges Prüfsystem").

    Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Inhaber des Führerscheins gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 -, juris, Rn. 13).

    bb) Ist damit der durch die Ausstellung des Führerscheins begründete Anschein eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung erschüttert, dürfen für die abschließende Beurteilung, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und diese für die Ausstellung des Führerscheins zuständig war, alle Umstände berücksichtigt werden, insbesondere auch Informationen die aus dem Inland stammen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 25 m.w.N.).

    Eine befristete EU-Fahrerlaubnis der Klassen A und B (einschließlich ihrer Unterklassen AM, A1, A2, BE und B1) kann daher gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV auch noch umgetauscht werden, wenn ihre Gültigkeit nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland abgelaufen ist "(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 16).

    Danach dürfen die Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, sofern keiner der in § 28 Abs. 4 FeV normierten Ausnahmetatbestände vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 17).

  • VG Bayreuth, 28.05.2020 - B 1 S 20.451

    Feststellung, dass Berechtigung von einzelnen Fahrerlaubnisklassen Gebrauch zu

    Der Aufnahmemitgliedstaat ist hierbei befugt, den Ausstellungsmitgliedstaat um entsprechende Auskünfte zu ersuchen (BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - juris Rn. 24).

    Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf "hinweisen", dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341, Rn. 75; BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - juris Rn. 25).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - juris Rn. 25; st. Rspr. des BayVGH, vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018, a.a.O., Rn. 10; B.v. 23.1.2017, a.a.O., Rn. 12; OVG NRW, B.v. 9.1.2018, a.a.O., Rn. 14 ff.).

    Bereits solche Informationen genügen, um Zweifel an der Richtigkeit des durch die Führerscheinausstellung begründeten Anscheins eines ordentlichen Wohnsitzes zu begründen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - juris Rn. 27).

    Da unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland hat (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Der Einwand des Antragstellers, dass das Strafverfahren, welches zum Verwaltungsverfahren geführt habe, eingestellt wurde und das Argument, dass der Antragsteller kein "Führerschein-Tourist" sei, da ihm sein Führerschein nie von den Verwaltungsbehörden entzogen worden sei und andere Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, greifen nicht, da der Berechtigungsausschluss aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes gilt und keine Verkehrsverstöße oder sonstige Verwaltungsmaßnahmen voraussetzt (vgl. so auch BVerwG, B.v. 24.10.2019, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 23.03.2022 - 11 CS 21.3215

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis -

    Er gilt unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass hierfür ein konstitutiver Verwaltungsakt im Einzelfall erforderlich wäre (BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - BayVBl 2020, 316 Rn. 19).

    Es ist allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten (BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 21 f. m.w.N.).

    Zu einer eigenständigen Entscheidung, dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung zu versagen, ist ein Aufnahmemitgliedstaat jedoch befugt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde (BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 23).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10).

    Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Inhaber des Führerscheins gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat (BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 28).

    Ein "Gewohnheitsrecht" dergestalt, dass eine langjährige unauffällige Verkehrsteilnahme oder eine Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Anerkennungspflicht führen könnte, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 34).

    In der Rechtsprechung wird es daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als ausreichend angesehen, dass sich die Informationen auf den Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat beziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 23, 25).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2023 - 16 A 168/19
    vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 - C-9/18, Meyn -, juris, Rn. 29 f.; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 21.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 23 m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 25 m. w. N.; zur zweistufigen Prüfung bereits: OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 16 B 534/17 -, juris, Rn. 18.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 27 m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 26; siehe auch: OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 16 B 534/17 -, juris, Rn. 22 f.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 26.

  • VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88

    Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

    Hieraus folgt zum einen, dass es dem Beklagten nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Kläger bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - juris Rn. 90; vgl. auch BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - ZfSch 2020, 54 = juris Rn. 23 f.) und zum andern, dass neben dem Wohnsitzeintrag in dem tschechischen Führerschein auch sonstige Auskünfte der tschechischen Behörden verwertet werden durften.

    Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - SVR 2015, 469 = juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 24).

    Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74; BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).

    Nach diesen Maßgaben ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 3. Dezember 2018, deren tschechische Dienstkräfte unmittelbar Zugriff auf die zentrale Einwohnermeldedatei haben (BayVGH, U.v. 7.5.2015 a.a.O. Rn. 35), als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information herangezogen hat (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 30).

    Abgesehen davon sind die Erwägungen des Gerichts, wonach der nur für kurze Dauer angemeldete Wohnsitz auf einen Scheinwohnsitz hindeute, nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 30).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2023 - 4 LB 32/23

    Ausländische Fahrerlaubnis; Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland;

    a) § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV geht auf unionsrechtliche Vorgaben, d.h. Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Abl. EU L 403 v. 30.12.2006, S. 19; hier maßgeblich zuletzt geändert durch Richtlinie 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018, Abl. EU L 165 v. 02.07.2018, S. 35) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurück (vgl. BR-Drucks. 851/08, S. 1, 8; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2011 - 3 C 25.10 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris Rn. 20).

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (EuGH, Urt. v. 01.03.2012 - C-467/10 -, juris Rn. 73 ff.; VGH München, Beschl. v. 12.01.2018 - 11 CS 17.1257 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Beschl. v. 18.03.2021 - 5 MB 3/21 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris Rn. 25).

    Derartige Umstände weisen darauf hin, dass der Inhaber des Führerscheins nur einen fiktiven Wohnsitz zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris Rn. 27).

    b) Als gewichtiger inländischer Umstand für einen Scheinwohnsitz des Klägers in Polen, der ergänzend zur endgültigen Beurteilung heranzuziehen ist, spricht zunächst die Tatsache, dass er dauerhaft, also auch im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis, mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war (zur Einbeziehung von Informationen der nationalen Meldebehörden, vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris Rn. 25).

    c) Aufgrund der aufgezeigten, gravierenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis hätte es dem Kläger oblegen, substantiierte und verifizierbare bzw. glaubhafte Angaben zum Beginn und zum Ende seines Aufenthalts in Polen sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitpunkt zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 -juris Rn. 28; Urt. v. 30.05.2013 - 3 C 18.12 -, juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 02.09.2020 - 11 CS 20.1438

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis

    Es ist allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten (BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 Rn. 21 f. m.w.N.).

    Zu der eigenständigen Entscheidung, dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung zu versagen, ist ein Aufnahmemitgliedstaat jedoch befugt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde (BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 23).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10).

    Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Inhaber des Führerscheins gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat (BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 28).

    Der Berechtigungsausschluss folgt bereits aus der Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Vorschriften für sich, eines Verkehrsverstoßes oder sonstiger Voraussetzungen bedarf es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 Rn. 19, 34).

  • VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 K 19.486

    "Umschreibung" einer ausländischen Fahrerlaubnis, EU-Fahrerlaubnis,

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände und Einlassungen des Führerscheininhabers zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - BeckRS 2019, 29034 Rn. 26) reicht es für die Begründung von Zweifeln am ordentlichen Wohnsitz nicht aus, wenn die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mitteilen, dass sie die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft haben, denn eine solche Erklärung beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats gehabt habe (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - BeckRS 2009, 71013 Rn. 55).

    "Auch lässt die Beantwortung von (einzelnen) Fragen zu den näheren persönlichen Umständen des Führerscheininhabers im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung durch die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mit "unknown" nicht zwangsläufig auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis schließen (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 18; vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 26).

    Daher sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles nicht heranzuziehen, also ergänzend nicht auch die inländischen Umstände (BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 13.01.2021 - 11 ZB 20.1984

    Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat auf einen Wohnsitzverstoß

  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 ZB 21.2756

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

  • VGH Bayern, 23.11.2020 - 11 CS 20.2065

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 10.02.2022 - 11 CE 21.2489

    Einstweiliger Rechtsschutz: Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 09.07.2021 - 11 ZB 21.1134

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis - Berufungszulassung

  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 11 CS 21.1395

    Prüfung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis bei EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 11 CS 21.1396

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; im

  • VGH Bayern, 18.05.2022 - 11 ZB 22.473

    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer polnischen Fahrerlaubnis

  • BVerwG, 26.04.2022 - 4 BN 28.21

    Erfolglose auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 32.21

    Zulässigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Auflage hinsichtlich einer

  • VGH Bayern, 31.03.2020 - 11 ZB 20.189

    Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2022 - 3 M 9/22

    Nichtanerkennung eines in Frankreich umgetauschten tschechischen Führerscheins

  • VG München, 20.04.2021 - M 19 K 21.653

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

  • VG München, 07.12.2021 - M 6 S 21.3852

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis -

  • VG München, 02.09.2021 - M 19 E 21.3221

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis - einstweiliger Rechtsschutz

  • VGH Bayern, 13.12.2019 - 11 ZB 19.1437

    Anspruch auf Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes

  • VG Düsseldorf, 03.03.2022 - 6 L 2485/21
  • VG Augsburg, 21.08.2020 - Au 7 S 19.2039

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis -

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.03.2021 - 5 MB 3/21

    Beteiligtenstellung im Abänderungsverfahren; Entziehung einer polnischen

  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 11 CS 20.884

    Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Ablieferung bzw. Vorlage des

  • VG Würzburg, 26.01.2022 - W 6 K 21.618

    Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei Wohnsitzverstoß

  • VG Magdeburg, 27.05.2020 - 1 B 56/20

    Ersatz eines tschechischen Führerscheins nach Verlust

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