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   BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80   

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BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80 (https://dejure.org/1983,3435)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.1983 - 6 C 211.80 (https://dejure.org/1983,3435)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 1983 - 6 C 211.80 (https://dejure.org/1983,3435)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Ausgleichsleistungen - Erlöschensvorschrift - Erstattungsanspruch - Verjährungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 98.65

    Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verjährung im öffentlichen Recht bei

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80
    Der in BVerwGE 28, 336 zu § 17 G 131 F. 1953 für die Anwendung der kurzen Verjährung angeführte Gesichtspunkt, Gläubiger vermögensrechtlicher Ansprüche sollten im Interesse klarer Verhältnisse dazu angehalten werden, ihre Forderungen in angemessener Zeit geltend zu machen, gelte ebenso bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausgleichsleistungen.

    Auch hat der erkennende Senat die Verjährungsvorschrift des § 197 BGB entsprechend auf den der Entlastung des Bundes vom laufenden Versorgungsaufwand für den nach dem Gesetz zu Art. 131 GG versorgungsberechtigten Personenkreis dienenden Bußgeldanspruch nach § 17 G 131 (F. 1953) und auf die Anforderung von Ausgleichsbeträgen nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) angewendet (vgl. BVerwGE 28, 336 [339 f.] und Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -).

    Der erkennende Senat hat zwar, worauf die Revision verweist, in den zu § 17 G 131 (F. 1953) ergangenen Urteil vom 15. Dezember 1967 - BVerwG 6 C 98.65 - (BVerwGE 28, 336) ausgeführt, daß Gläubiger vermögensrechtlicher Ansprüche durch die kurze Verjährung im Interesse klarer Verhältnisse angehalten werden sollen, ihre Forderungen in angemessener Zeit geltend zu machen, und daß gerade bei laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen hinter dieser Zweckbestimmung noch ausgeprägter als im Privatrecht auch das allgemeine Interesse stehe.

  • BVerwG, 10.11.1972 - VII C 53.71

    Ersatz der Aufwendungen für einen Einsatz der Bundeswehr bei einer

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80
    Denn der Erstattungsanspruch, der bei zu Unrecht gewährten Leistungen besteht, bildet gleichsam die Kehrseite des (vermeintlichen) Leistungsanspruchs (vgl. BVerwGE 20, 295 [297]; Urteil vom 10. November 1972 - BVerwG 7 C 53.71 - [BayVBl. 1973, 328]).

    Dabei kann offenbleiben, ob der Landesgesetzgeber mit der genannten Erlöschensvorschrift überhaupt auf Bundesrecht beruhende Ansprüche erfassen wollte und erfaßt hat (vgl. BVerwGE 27, 215 [BVerwG 20.06.1967 - V C 175/66] [218 f.]; Urteil vom 10. November 1972, a.a.O.) und ob die bürgerlichrechtlichen Verjährungsvorschriften als andere Bestimmung im Sinne des in die Erlöschensvorschrift eingefügten Vorbehalts anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1975 - 1 RA 11/74 -, BayVBl. 1976, 217).

    Denn die landesrechtliche Regelung über das Erlöschen von Ansprüchen kann jedenfalls nur insoweit zur Anwendung kommen, als dem Landesgesetzgeber eine Gesetzgebungskompetenz zusteht (BVerwGE 31, 65 [67]; Urteil vom 10. November 1972, a.a.O.; BSG, Urteil vom 14. Mai 1975, a.a.O.).

  • BSG, 14.05.1975 - 1 RA 11/74

    Versicherungsträger - Erstattungsanspruch - Erlöschen - Frist

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80
    Dabei kann offenbleiben, ob der Landesgesetzgeber mit der genannten Erlöschensvorschrift überhaupt auf Bundesrecht beruhende Ansprüche erfassen wollte und erfaßt hat (vgl. BVerwGE 27, 215 [BVerwG 20.06.1967 - V C 175/66] [218 f.]; Urteil vom 10. November 1972, a.a.O.) und ob die bürgerlichrechtlichen Verjährungsvorschriften als andere Bestimmung im Sinne des in die Erlöschensvorschrift eingefügten Vorbehalts anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1975 - 1 RA 11/74 -, BayVBl. 1976, 217).

    Denn die landesrechtliche Regelung über das Erlöschen von Ansprüchen kann jedenfalls nur insoweit zur Anwendung kommen, als dem Landesgesetzgeber eine Gesetzgebungskompetenz zusteht (BVerwGE 31, 65 [67]; Urteil vom 10. November 1972, a.a.O.; BSG, Urteil vom 14. Mai 1975, a.a.O.).

  • BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80
    Außerdem spricht gegen die Anwendbarkeit der Art. 125 AGBGB a.F. bzw. Art. 124 AGBGB n.F. im vorliegenden Fall der mit dieser Regelung erstrebte Gesetzeszweck, eine ordnungsgemäße Kassenführung der öffentlichen Hand zu sichern (vgl. hierzu EGH, Urteil vom 18. September 1958 - III ZR 48/57 - [LM Nr. 2 zu Art. 125 BayAGBGB]).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81

    Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80
    Da für diesen Anspruch keine besondere Verjährungsvorschrift besteht, gilt insoweit ebenso wie für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (so auch BVerwGE 66, 251 [253] mit weiteren Nachweisen zu dem Anspruch des Dienstherrn auf Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge).
  • BGH, 24.01.1957 - II ZR 133/55

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Gefahrerhöhung

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80
    Mit dem Erstattungsanspruch wird demnach keine Leistung begehrt, die nach Maßgabe des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zu von vornherein bestimmten wiederkehrenden Terminen zu erbringen ist (BGHZ 23, 144 [BGH 24.01.1957 - II ZR 133/55] [148, 151]).
  • BVerfG, 04.02.1969 - 2 BvL 20/63
    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80
    Diese Vorschrift sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 25, 198 verfassungskonform dahin auszulegen, daß sie bei unterwertiger Verwendung eines Beamten zur Wiederverwendung bei einem neuen Dienstherrn nicht anzuwenden sei.
  • BVerwG, 26.02.1965 - VII C 71.63

    öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80
    Denn der Erstattungsanspruch, der bei zu Unrecht gewährten Leistungen besteht, bildet gleichsam die Kehrseite des (vermeintlichen) Leistungsanspruchs (vgl. BVerwGE 20, 295 [297]; Urteil vom 10. November 1972 - BVerwG 7 C 53.71 - [BayVBl. 1973, 328]).
  • BVerwG, 20.06.1967 - V C 175.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80
    Dabei kann offenbleiben, ob der Landesgesetzgeber mit der genannten Erlöschensvorschrift überhaupt auf Bundesrecht beruhende Ansprüche erfassen wollte und erfaßt hat (vgl. BVerwGE 27, 215 [BVerwG 20.06.1967 - V C 175/66] [218 f.]; Urteil vom 10. November 1972, a.a.O.) und ob die bürgerlichrechtlichen Verjährungsvorschriften als andere Bestimmung im Sinne des in die Erlöschensvorschrift eingefügten Vorbehalts anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1975 - 1 RA 11/74 -, BayVBl. 1976, 217).
  • BVerwG, 17.09.1970 - II C 48.68

    Keine Einrede der Entreicherung bei Anspruch des Bundes gegen Gemeinde

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80
    Diesem Erstattungsanspruch gegenüber kann sich der Beklagte weder auf die Grundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz noch auf den Wegfall der Bereicherung berufen (BVerwGE 36, 108 [110 ff.]).
  • BVerwG, 02.07.1969 - V C 88.68

    Hilfeleistung im Eilfall - Erstattungspflichten zwischen dem Träger der

  • BVerwG, 21.11.1968 - V C 111.65
  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 6.68

    Ermittlung des Gesamtbesoldungsaufwands - Anwendung der Verjährungsfristen im

  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

  • VG Lüneburg, 25.04.2006 - 1 A 14/06

    Nichtigkeit von Zahlungen angestellter Lehrer an das Land - gezahlt für das

    Denn grundsätzlich gilt für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - wie auch für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB - die regelmäßige Verjährungsfrist (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 61. Aufl., § 195, Rn. 7; 65. Aufl., § 195, Rn. 5; BVerwG, 24.11.1983 - BVerwG 6 C 211.80 -, zur Verjährung rechtsgrundlos erbrachter Ausgleichsleistungen gemäß G 131 § 42 Abs. 2).

    Dieser Anspruch stellt zwar tatsächlich die Kehrseite des Zahlungsanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin dar und teilt aus diesem Grunde dessen Rechtsnatur, ist aber im Übrigen rechtlich im Verhältnis zu diesem selbständig (vgl. dazu auch BVerwG, 24.11.1983 - BVerwG 6 C 211.80 -, zur Verjährung rechtsgrundlos erbrachter Ausgleichsleistungen gemäß G 131 § 42 Abs. 2), so dass auf ihn die regelmäßige Verjährung Anwendung findet.

  • VG Lüneburg, 29.03.2006 - 1 A 20/06

    Angestelltenverhältnis; Arbeitsvertrag; Auslegung; Beamtenverhältnis; Erstattung;

    Denn grundsätzlich gilt für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - wie auch für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB - die regelmäßige Verjährungsfrist (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 61. Aufl., § 195, Rn. 7; 65. Aufl., § 195, Rn. 5; BVerwG, 24.11.1983 - BVerwG 6 C 211.80 -, zur Verjährung rechtsgrundlos erbrachter Ausgleichsleistungen gemäß G 131 § 42 Abs. 2).

    Dieser Anspruch stellt zwar tatsächlich die Kehrseite des Zahlungsanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin dar und teilt aus diesem Grunde dessen Rechtsnatur, ist aber im Übrigen rechtlich im Verhältnis zu diesem selbständig (vgl. dazu auch BVerwG, 24.11.1983 - BVerwG 6 C 211.80 -, zur Verjährung rechtsgrundlos erbrachter Ausgleichsleistungen gemäß G 131 § 42 Abs. 2), so dass auf ihn die regelmäßige Verjährung Anwendung findet.

  • VG Lüneburg, 15.03.2006 - 1 A 310/04

    Altersversorgung; Arbeitsvertrag; Auslegung; Austauschvertrag; beamtenrechtliche

    Denn grundsätzlich gilt für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - wie auch für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB - die regelmäßige Verjährungsfrist (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 61. Aufl., § 195, Rn. 7; 65. Aufl., § 195, Rn. 5; BVerwG, 24.11.1983 - BVerwG 6 C 211.80 -, zur Verjährung rechtsgrundlos erbrachter Ausgleichsleistungen gemäß G 131 § 42 Abs. 2).

    Dieser Anspruch stellt zwar tatsächlich die Kehrseite des Zahlungsanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin dar und teilt aus diesem Grunde dessen Rechtsnatur, ist aber im Übrigen rechtlich im Verhältnis zu diesem selbständig (vgl. dazu auch BVerwG, 24.11.1983 - BVerwG 6 C 211.80 -, zur Verjährung rechtsgrundlos erbrachter Ausgleichsleistungen gemäß G 131 § 42 Abs. 2), so dass auf ihn die regelmäßige Verjährung Anwendung findet.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1984 - 11 S 2127/81

    Schwimmunterricht; Personalkosten; Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne

    Hat im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung ein Nichtverpflichteter wie hier gegebenenfalls die Klägerin anstelle des eigentlich Verpflichteten (einem Dritten gegenüber) gehandelt bzw. geleistet, wird auch vom sogenannten Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruch gesprochen (vgl. hierzu BSG, BSGE 16, 151, 156 f; BVerwG, BVerwGE 32, 279, 281; 36, 108, 110; 41, 216, 219; 60, 236; Urteil vom 05.08.1982 BVerwG 5 C 102.81 , Zeitschrift für Sozialhilfe 1983 S. 26; Urteil vom 24.11.1983 BVerwG 6 C 211.80 ; Menger in Verw.Archiv 1980 S. 414; Ossenbühl a.a.O. S. 210 und 212; Maurer a.a.O. S. 593; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht 1, 9. Aufl. S. 340; Erichsen/Martens a.a.O. S. 303; jeweils mit weiteren Nachweisen).
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