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   BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 53.10   

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https://dejure.org/2011,16063
BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 53.10 (https://dejure.org/2011,16063)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2011 - 2 C 53.10 (https://dejure.org/2011,16063)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2011 - 2 C 53.10 (https://dejure.org/2011,16063)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 27; BRRG § 128; PersonalfolgenG NW §§ 1 und 2
    Überleitung; Übergang; kraft Gesetzes; Kommunalisierung; Umweltverwaltung; Bezirksregierung; Zuordnungsplan; Gemeinsamer Senat

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 27
    Bezirksregierung; Gemeinsamer Senat; Kommunalisierung; Umweltverwaltung; Zuordnungsplan; kraft Gesetzes; Übergang; Überleitung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 128 BRRG, § 1 URKomFolgRG NW, § 2 URKomFolgRG NW, Art 74 Abs 1 Nr 27 GG
    Keine Überleitung der Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz; Beamte der Umweltverwaltung

  • Wolters Kluwer

    Überleitung von den bei den nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen mit Aufgaben der Umweltverwaltung betrauten Landesbeamten in den Dienst kommunaler Körperschaften

  • rewis.io

    Keine Überleitung der Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz; Beamte der Umweltverwaltung

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Überleitung der Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz; Beamte der Umweltverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überleitung von den bei den nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen mit Aufgaben der Umweltverwaltung betrauten Landesbeamten in den Dienst kommunaler Körperschaften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 646
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 50.10

    Überleitung; Übergang; kraft Gesetzes; Kommunalisierung; Versorgungsverwaltung;

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 53.10
    Die bei den nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen mit Aufgaben der Umweltverwaltung betrauten Landesbeamten sind nicht durch das Personalfolgengesetz (GV. NRW 2007, 662) in den Dienst kommunaler Körperschaften übergeleitet worden, sondern im Landesdienst geblieben (vgl. für die nordrhein-westfälische Versorgungsverwaltung das Senatsurteil vom 24. November 2011 - BVerwG 2 C 50.10).

    Hierzu hätte aber Anlass bestanden, da die Bezirksregierungen als die bisherigen Beschäftigungsbehörden - anders als die Versorgungsämter bei der Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung, vgl. das Urteil des Senats vom 24. November 2011 (BVerwG 2 C 50.10, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen) - fortbestanden und viele Beamte neben zur Kommunalisierung vorgesehenen Aufgaben auch andere, in der Zuständigkeit der Bezirksregierungen bleibende Aufgaben wahrnahmen mit der Folge, dass deshalb nur ein Teil der von § 2 Abs. 1 PersonalfolgenG erfassten Beamten auch tatsächlich auf eine Kommune übergehen sollte.

  • BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 182/09

    Personalgestellung durch Landesgesetz

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 53.10
    Schließlich bedarf es auch keiner Anrufung des Gemeinsamen Senats im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - (AP GG Art. 12 Nr. 143) zur Überleitung der nordrhein-westfälischen Tarifbeschäftigten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2016 - 1 A 69/14

    Voraussetzungen eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs in Gestalt einer

    Die dagegen vom Beklagten eingelegten Revisionen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 24. November 2011 (Az. 2 C 53.10 u.a.) zurück.
  • VG Minden, 21.11.2013 - 4 K 3442/12

    Fortgewährung von Auslagenersatz nach einem fehlgeschlagenen Dienstherrenwechsel

    Mit Urteilen vom 24. November 2011 entschied das Bundesverwaltungsgericht (2 C 53.10 u.a.), wie schon zuvor das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 7. September 2010 - 6 A 2144 u.a./08 -), dass die bei den nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen mit Aufgaben der Umweltverwaltung betrauten Landesbeamten durch das Personalfolgengesetz nicht in den Dienst kommunaler Körperschaften übergeleitet wurden, sondern im Landesdienst geblieben sind.
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