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   BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.10   

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https://dejure.org/2011,22697
BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.10 (https://dejure.org/2011,22697)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2011 - 2 C 57.10 (https://dejure.org/2011,22697)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2011 - 2 C 57.10 (https://dejure.org/2011,22697)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die wirksame Überleitung eines Landesbeamten auf eine kommunale Körperschaft im Bereich der Umweltverwaltung nach dem Personalfolgengesetz NRW; Bedeutung eines vom zuständigen Ministerium zu erstellenden Zuordnungsplans als Grundlage für die ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    URKomFG,NW § 1; URKomFG,NW § 2
    Voraussetzungen für die wirksame Überleitung eines Landesbeamten auf eine kommunale Körperschaft im Bereich der Umweltverwaltung nach dem Personalfolgengesetz NRW; Bedeutung eines vom zuständigen Ministerium zu erstellenden Zuordnungsplans als Grundlage für die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 182/09

    Personalgestellung durch Landesgesetz

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.10
    Schließlich bedarf es auch keiner Anrufung des Gemeinsamen Senats im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - (AP GG Art. 12 Nr. 143) zur Überleitung der nordrhein-westfälischen Tarifbeschäftigten.
  • BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 50.10

    Überleitung; Übergang; kraft Gesetzes; Kommunalisierung; Versorgungsverwaltung;

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.10
    Hierzu hätte aber Anlass bestanden, da die Bezirksregierungen als die bisherigen Beschäftigungsbehörden - anders als die Versorgungsämter bei der Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung (vgl. das Urteil des Senats vom 24. November 2011 - BVerwG 2 C 50.10 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen) - fortbestanden und viele Beamte neben zur Kommunalisierung vorgesehenen Aufgaben auch andere, in der Zuständigkeit der Bezirksregierungen bleibende Aufgaben wahrnahmen mit der Folge, dass deshalb nur ein Teil der von § 2 Abs. 1 PersonalfolgenG erfassten Beamten auch tatsächlich auf eine Kommune übergehen sollte.
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