Rechtsprechung
BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.10 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,22697) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (11)
- rechtsprechung-im-internet.de
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die wirksame Überleitung eines Landesbeamten auf eine kommunale Körperschaft im Bereich der Umweltverwaltung nach dem Personalfolgengesetz NRW; Bedeutung eines vom zuständigen Ministerium zu erstellenden Zuordnungsplans als Grundlage für die ...
- rewis.io
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
URKomFG,NW § 1; URKomFG,NW § 2
Voraussetzungen für die wirksame Überleitung eines Landesbeamten auf eine kommunale Körperschaft im Bereich der Umweltverwaltung nach dem Personalfolgengesetz NRW; Bedeutung eines vom zuständigen Ministerium zu erstellenden Zuordnungsplans als Grundlage für die ... - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2010 - 6 A 2143/08
- BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 182/09
Personalgestellung durch Landesgesetz
Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.10
Schließlich bedarf es auch keiner Anrufung des Gemeinsamen Senats im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - (AP GG Art. 12 Nr. 143) zur Überleitung der nordrhein-westfälischen Tarifbeschäftigten. - BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 50.10
Überleitung; Übergang; kraft Gesetzes; Kommunalisierung; Versorgungsverwaltung; …
Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.10
Hierzu hätte aber Anlass bestanden, da die Bezirksregierungen als die bisherigen Beschäftigungsbehörden - anders als die Versorgungsämter bei der Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung (vgl. das Urteil des Senats vom 24. November 2011 - BVerwG 2 C 50.10 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen) - fortbestanden und viele Beamte neben zur Kommunalisierung vorgesehenen Aufgaben auch andere, in der Zuständigkeit der Bezirksregierungen bleibende Aufgaben wahrnahmen mit der Folge, dass deshalb nur ein Teil der von § 2 Abs. 1 PersonalfolgenG erfassten Beamten auch tatsächlich auf eine Kommune übergehen sollte.