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   BVerwG, 24.11.2016 - 5 C 57.15   

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https://dejure.org/2016,53362
BVerwG, 24.11.2016 - 5 C 57.15 (https://dejure.org/2016,53362)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2016 - 5 C 57.15 (https://dejure.org/2016,53362)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 (https://dejure.org/2016,53362)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WoGG 2008 § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 1
    Abwehrrecht; Ausnahmeregelung; Begünstigungsausschluss; Berücksichtigung als Haushaltsmitglied; Betreuungsanteil; Betreuungsumfang; Elterngrundrecht; Feststellungsprobleme; Gleichberechtigungsgebot; Haushaltsmitglied; Kinderbetreuung; Lebensmittelpunkt; Mittelpunkt der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 6 S 1 WoGG 2008, § 5 Abs 6 S 2 WoGG 2008, § 1626 Abs 1 BGB, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG
    Berücksichtigung von Trennungskindern als Haushaltsmitglied beim umgangsberechtigten Elternteil

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßiger Ausschluss umgangsberechtigter Eltern von der Begünstigung nach § 5 Abs. 6 S. 1 WoGG; Berücksichtigung von Trennungskindern als Haushaltsmitglied beim umgangsberechtigten Elternteil

  • doev.de PDF

    Berücksichtigung von Trennungskindern als Haushaltsmitglied beim umgangsberechtigten Elternteil

  • rewis.io

    Berücksichtigung von Trennungskindern als Haushaltsmitglied beim umgangsberechtigten Elternteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohngeldanspruch; Haushaltsmitglied; Berücksichtigung als Haushaltsmitglied; Zurechnung; Zurechnungsregelung; wohngeldrechtlicher Grundsatz; Ausnahmeregelung; Mittelpunkt der Lebensbeziehungen; Lebensmittelpunkt; Feststellungsprobleme; getrennt lebende Eltern; ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 ; GG Art. 6 ; WoGG § 5 Abs. 6 S. 2
    Verfassungsmäßiger Ausschluss umgangsberechtigter Eltern von der Begünstigung nach § 5 Abs. 6 S. 1 WoGG ; Berücksichtigung von Trennungskindern als Haushaltsmitglied beim umgangsberechtigten Elternteil

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von Trennungskindern als Haushaltsmitglied beim umgangsberechtigten Elternteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Trennungskindern als Haushaltsmitglied beim umgangsberechtigten Elternteil

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1491
  • FamRZ 2017, 714
  • DÖV 2017, 475
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2016 - 5 C 57.15
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 m.w.N.).

    In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 ; vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - BVerfGE 124, 199 ; vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 und vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - FamRZ 2016, 1839 Rn. 69, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 20.10.2008 - 1 BvR 2275/08

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 durch die Ablehnung der Übertragung der

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2016 - 5 C 57.15
    Das Umgangsrecht sichert dem Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, sich persönlich dem Kind widmen und an dessen Entwicklung teilhaben zu können sowie seiner Elternverantwortung nicht lediglich durch das Zahlen von Kindesunterhalt nachzukommen (BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - BVerfGE 121, 69 und Kammerbeschluss vom 20. Oktober 2008 - 1 BvR 2275/08 - FamRZ 2008, 2185 Rn. 18).

    Die dem Staat danach zugewiesene Aufgabe, darüber zu wachen und sicherzustellen, dass die Wahrnehmung des Elternrechts sich am Kindeswohl ausrichtet und dabei die Rechte des Kindes Beachtung finden, wozu als gewichtige Voraussetzung der elterliche Kontakt mit dem Kind gehört (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - BVerfGE 121, 69 und Kammerbeschluss vom 20. Oktober 2008 - 1 BvR 2275/08 - FamRZ 2008, 2185 Rn. 18), rechtfertigt Maßnahmen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gegen die Eltern.

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2016 - 5 C 57.15
    Das Umgangsrecht sichert dem Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, sich persönlich dem Kind widmen und an dessen Entwicklung teilhaben zu können sowie seiner Elternverantwortung nicht lediglich durch das Zahlen von Kindesunterhalt nachzukommen (BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - BVerfGE 121, 69 und Kammerbeschluss vom 20. Oktober 2008 - 1 BvR 2275/08 - FamRZ 2008, 2185 Rn. 18).

    Die dem Staat danach zugewiesene Aufgabe, darüber zu wachen und sicherzustellen, dass die Wahrnehmung des Elternrechts sich am Kindeswohl ausrichtet und dabei die Rechte des Kindes Beachtung finden, wozu als gewichtige Voraussetzung der elterliche Kontakt mit dem Kind gehört (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - BVerfGE 121, 69 und Kammerbeschluss vom 20. Oktober 2008 - 1 BvR 2275/08 - FamRZ 2008, 2185 Rn. 18), rechtfertigt Maßnahmen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gegen die Eltern.

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Die Beklagte durfte sich auch aus Gründen der Praktikabilität bei der Vielzahl der zu regelnden Einzelfälle an dem nach den ihr vorliegenden Erfahrungen typischen Erscheinungsbild orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - NJW 2017, 1491 Rn. 36 m.w.N.).

    Es ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht erkennbar, dass die Anzahl dieser Fälle mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Tagespflegepersonen betrifft oder der Verstoß gegen den Gleichheitssatz besonders schwer wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - NJW 2017, 1491 Rn. 36 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 A 1146/18

    Kindertagespflege; Anerkennungsbetrag; Sachkosten; Beurteilungsspielraum;

    Die Beklagte durfte sich auch aus Gründen der Praktikabilität bei der Vielzahl der zu regelnden Einzelfälle an dem nach den ihr vorliegenden Erfahrungen typischen Erscheinungsbild orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - NJW 2017, 1491 Rn. 36 m.w.N.).".
  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 10.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

    In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 und BVerwG, Urteile vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - Buchholz 454.710 § 5 WoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 33, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 06.02.2020 - 5 C 10.18

    Voraussetzungen für BAföG-Leistungen bei Fachrichtungswechsel nach dem 4.

    In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 und BVerwG, Urteile vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - Buchholz 454.710 § 5 WoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 127 Rn. 33, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

    In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 und BVerwG, Urteile vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - Buchholz 454.710 § 5 WoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 33, jeweils m.w.N.).
  • VG Sigmaringen, 23.11.2022 - 7 K 3042/21

    Wohngeld; erhebliches Vermögen; Orientierungswert; Freigrenze bei Personen über

    Mit einer Verpflichtungsklage werden dem Grundsatz nach alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung entstandenen Ansprüche geltend gemacht (vgl. zu alledem BVerwG, Urteile vom 13.11.1974 - 8 C 104.73 - Buchholz 454.71 § 14 II. WoGG Nr. 1 S. 5 f. = juris Rn. 15; vom 02.05.1984 - 8 C 94.82 - BVerwGE 69, 198 = juris Rn. 17; vom 23.01.1990 - 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 = juris Rn. 24; vom 24.11.2016 - 5 C 57/15 - juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2021 - 15 A 105/19

    Anerkennung und Achtung der ausgestellten Presseausweise für Mitglieder einer

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 -, juris Rn. 80; BVerwG, Urteil vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 -, juris Rn. 36, jeweils m. w. N.
  • OVG Sachsen, 24.11.2021 - 6 A 540/19

    Förderung; Subvention; Landwirtschaft; Hochwasser; einjährige Kulturen;

    Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49, 68 f.; BVerwG, Urt. v. 24. November 2016 - 5 C 57.15 -, Buchholz 454.710 § 5 WoGG n. F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 -, juris Rn. 33, jeweils m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 03.12.2020 - 3 A 424/19

    Ausbildungsförderung; Diplomstudiengang; Masterstudiengang; nicht typenreiner

    In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 und BVerwG, Urteile vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - Buchholz 454.710 § 5 WoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 33, jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 08.12.2021 - 6 A 1117/19

    Ausbildungsförderung; Diplom Berufsakademie; Bachelor; Master; Akkreditierung

    In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 und BVerwG, Urteile vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - Buchholz 454.710 § 5 WoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 33, jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2019 - 12 E 126/18

    Berücksichtigung eines Kindes als Haushaltsmitglied bei der Wohngeldberechnung

  • VG Karlsruhe, 21.10.2021 - 10 K 7660/19

    Wohngeldrechtliche Einkommensberechnung; Zahlung von Studiengebühren durch einen

  • VG Berlin, 17.01.2019 - 3 K 902.17

    Klage wegen Besuchsvisums

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