Rechtsprechung
   BVerwG, 24.11.2022 - 4 VR 2.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,40712
BVerwG, 24.11.2022 - 4 VR 2.22 (https://dejure.org/2022,40712)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2022 - 4 VR 2.22 (https://dejure.org/2022,40712)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2022 - 4 VR 2.22 (https://dejure.org/2022,40712)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,40712) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung; Ordnungsgemäße Abwägung der eigenen schutzwürdigen privaten Belange eines Eigentümers von Wohngrundstücken vor den Auswirkungen der elektromagnetischen Felder

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 5.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 4 VR 2.22
    Maßgeblich für die Beurteilung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 15 m. w. N.).

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 , vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73 und vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 - NVwZ-RR 2022, 317 Rn. 18).

    Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, und sich deshalb der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82 und vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 48).

    Die voraussichtlichen Kosten eines Infrastrukturvorhabens dürfen bei der Abwägung berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 ); dies gilt auch dann, wenn ein privater Vorhabenträger mit diesen Kosten belastet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 101).

    Das Ausmaß einer Inanspruchnahme vorhandener Waldbereiche kann als Kriterium beim Variantenvergleich herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 98); das Gleiche gilt für einen Vergleich anhand der Eingriffe in gesetzlich geschützte Gehölze.

    Im Rahmen des Gutachtens für die Prüfung des Minimierungsgebots nach § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV (PFB S. 306 ff.; siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 46 ff.) ist für die Wohngebäude der Antragsteller, die sich nicht im maßgeblichen Bewertungsabstand (siehe 2.2, 3.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV ) zur geplanten Leitung, aber in deren Einwirkungsbereich (siehe 2.5, 3.2.1.2 der 26. BImSchVVwV) befinden, keine jeweils individuelle Minimierungsprüfung mit entsprechenden Berechnungen durchgeführt worden.

  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 4 VR 2.22
    Im Rahmen der Prüfung der Umweltverträglichkeit stellt der Planfeststellungsbeschluss beim Schutzgut Mensch auf der Grundlage der von der Beigeladenen eingeholten Fachgutachten fest, dass die betriebsbedingten Immissionen der Leitung sowohl die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm für Koronageräusche (PFB S. 195 f., 320 ff. und Anlage 10.2 zum PFB) als auch die - von Rechts wegen nicht zu beanstandenden (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 51 f. und vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 46) - Grenzwerte der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) für elektrische und magnetische Felder einhalten (PFB S. 195 f., 248, 303 ff. und Anlage 10.1.1 zum PFB, insbes. S. 10 f.).

    Auch wenn die Umweltauswirkungen nach den normativen Vorgaben nicht so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Zulassung führen müssen, sind sie gleichwohl in der Umweltverträglichkeitsprüfung dann zu bewerten und zu berücksichtigen, wenn sie in der Abwägung Beachtung verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37).

    Das Gewicht des genannten Belangs ist jedoch umso geringer, je weiter die Belastung hinter der Schwelle der Grenzwerte zurückbleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 39 und vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 10 Rn. 87).

  • BVerwG, 07.10.2021 - 4 A 9.19

    Klage gegen Höchstspannungsfreileitung in Krefeld erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 4 VR 2.22
    Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, und sich deshalb der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82 und vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 48).

    Eine solche Linienführung widerspricht jedoch dem Gebot, linienförmige Infrastrukturen zu bündeln, das im Regionalplan (siehe PFB S. 271) und gesetzlichen Vorschriften des Planungsrechts seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 78).

  • BVerwG, 16.03.2021 - 4 A 10.19

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für eine

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 4 VR 2.22
    Deswegen können sie einen aus Art. 14 Abs. 3 GG abgeleiteten Vollüberprüfungsanspruch nicht geltend machen, sondern nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen privaten Belange rügen (BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 25 und vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 13).

    Im Rahmen der Prüfung der Umweltverträglichkeit stellt der Planfeststellungsbeschluss beim Schutzgut Mensch auf der Grundlage der von der Beigeladenen eingeholten Fachgutachten fest, dass die betriebsbedingten Immissionen der Leitung sowohl die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm für Koronageräusche (PFB S. 195 f., 320 ff. und Anlage 10.2 zum PFB) als auch die - von Rechts wegen nicht zu beanstandenden (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 51 f. und vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 46) - Grenzwerte der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) für elektrische und magnetische Felder einhalten (PFB S. 195 f., 248, 303 ff. und Anlage 10.1.1 zum PFB, insbes. S. 10 f.).

  • BVerwG, 26.06.2019 - 4 A 5.18

    380 kV-Höchstspannungsleitung; 400 m-Abstand zu Wohngebieten; Abschnittsbildung;

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 4 VR 2.22
    Das Gewicht des genannten Belangs ist jedoch umso geringer, je weiter die Belastung hinter der Schwelle der Grenzwerte zurückbleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 39 und vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 10 Rn. 87).
  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 4.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 4 VR 2.22
    Die voraussichtlichen Kosten eines Infrastrukturvorhabens dürfen bei der Abwägung berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 ); dies gilt auch dann, wenn ein privater Vorhabenträger mit diesen Kosten belastet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 101).
  • BVerwG, 27.07.2021 - 4 A 14.19

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung durch Birkenwerder erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 4 VR 2.22
    Die pauschale Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Dritten genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 47); jedenfalls bedarf es eines präzisierenden Verweises und einer eigenständigen rechtlichen Bewertung und Verarbeitung.
  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 4 VR 2.22
    Zwar gehören zu den dabei einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen neben den vom Vorhabenträger eingebrachten und den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Planfeststellungsverfahrens vorgeschlagen werden (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 und Beschluss vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 Rn. 5).
  • BVerwG, 24.11.1994 - 7 C 25.93

    Abfallrecht: Anspruch privater Vorhabenträger auf fehlerfreie Ermessensausübung

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 4 VR 2.22
    (2.1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Annahme im Planfeststellungsbeschluss, dass durch die Varianten 1 und "Gerade" in größerem Umfang als bei der planfestgestellten Variante das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum Privater in Anspruch genommen wird, das gegenüber dem nur einfachgesetzlichen Eigentumsrecht von Hoheitsträgern höher zu gewichten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 ).
  • BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 13.09

    Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Scoping; Anstoßwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 4 VR 2.22
    Mit dieser Feststellung hat es allerdings nicht sein Bewenden: Ein solcher Fehler kann nämlich materiell-rechtlich die Variantenprüfung infizieren, weil die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange fehlerhaft bewertet und mit der daraus folgenden Fehlgewichtung den geschützten Belangen des Betroffenen gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 53 f. und vom 24. November 2011 - 9 A 24.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 220 Rn. 29).
  • BVerwG, 11.05.2022 - 4 VR 3.21

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen den

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerwG, 09.12.2021 - 4 A 2.20

    Unbegründete Klage einer Gemeinde gegen die Höchstspannungsleitung Husum -

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 24.10

    Verfahrensfehler; wesentlicher Verfahrensfehler; mittelbare Betroffenheit;

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 28.02.2013 - 7 VR 13.12

    Neubau einer Höchstspannungsfreileitung; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

  • BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09

    Fachplanungsrecht; Alternativlösungen; Trassenvarianten; Grobanalyse;

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 21.03.2023 - 4 A 9.21

    Planfeststellungsbeschluss für eine 380-kV Höchstspannungsfreileitung; Heilung

    Weitere Überlegungen mit Blick auf einen vorsorgenden Gesundheitsschutz musste die Planfeststellungsbehörde aufgrund des gegebenen (Mindest-)Abstands von etwa 120 m nicht anstellen; denn dieser Abstand ist - bezogen auf die zu erwartende Stärke der elektromagnetischen Felder - nur geringfügig kleiner als die Entfernung zu den Hofstellen, für die eine rechnerische Prognose mit dem Ergebnis einer minimalen Feldbelastung erstellt worden ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. November 2022 - 4 VR 2.22 - juris Rn. 41).
  • BVerwG, 22.03.2023 - 4 VR 4.22

    Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung;

    Die pauschale Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Dritten genügt nicht; jedenfalls bedarf es eines präzisierenden Verweises und einer eigenständigen rechtlichen Bewertung und Verarbeitung (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2022 - 4 VR 2.22 - juris Rn. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht