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   BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21   

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BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21 (https://dejure.org/2022,33350)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2022 - 5 C 3.21 (https://dejure.org/2022,33350)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2022 - 5 C 3.21 (https://dejure.org/2022,33350)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Höhe des leistungsgerechten Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung und der Sachaufwandskosten im Rahmen der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Höhe des leistungsgerechten Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung und der Sachaufwandskosten im Rahmen der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der Sachkostenerstattung für Kindertagespflegepersonen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der Sachkostenerstattung für Kindertagespflegepersonen

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21
    Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 10 ff.).

    Die Richtlinie stellt in nicht zu beanstandender Weise auf den zeitlichen Umfang der Leistung, die Anzahl und gegebenenfalls einen besonderen Förderbedarf der Kinder sowie die Qualifikation der Pflegepersonen ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 23 ff.).

    Denn das Erfordernis der Berücksichtigung der Qualifikation der Tagespflegepersonen ist an den Merkmalen des § 23 Abs. 3 SGB VIII ausgerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 29) und zwingt nicht dazu, etwaige Berufsabschlüsse in diesem Tätigkeitsfeld bei der Festlegung des Anerkennungsbetrages differenzierend zu beachten.

    Zudem ist angesichts der absoluten Höhe des ursprünglich gewährten Stundensatzes (13,75 EUR bei fünf betreuten Kindern) nicht ersichtlich, dass die Beklagte die mittelfristige Zielsetzung einer angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit aus dem Blick verloren haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 18).

    Außerdem durfte die Beklagte grundsätzlich davon ausgehen, dass die verschiedenen Tätigkeitsbereiche in der Kindertagespflege mit denjenigen in Kindertageseinrichtungen vergleichbar sind, auch wenn sie nicht hinsichtlich aller Beschäftigten übereinstimmen mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 35).

    Wenn § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII demgegenüber eine solche Einschränkung nicht enthält, erlaubt dies den Schluss, dass die Erstattung der Sachkosten zumindest auch in Form eines Pauschalbetrages unabhängig von einer tatsächlichen Kostenbelastung im Einzelfall erfolgen kann (vgl. zur Pauschalierung beim Anerkennungsbetrag auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 34).

    Die damit verbundene Freistellung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 11 m. w. N.).

    Ob ein solches Entstehen angenommen werden kann, ist aber anders als im Fall der in § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII verwendeten Begriffe "ausgestalten" und "berücksichtigen" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 14 f.) eine Frage - auch im gerichtlichen Verfahren - feststellbarer Tatsachen und nicht Ausdruck der Einräumung einer Gestaltungsfreiheit zugunsten der festlegenden Stelle.

    Zwar soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Verwaltung bei der Festsetzung des Betrages, mit dem die Förderleistung der Tagespflegeperson entgolten wird, ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden beziehungsweise die Gestaltungsfreiheit der Länder und Jugendhilfeträger erhalten bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 17 unter Verweis auf BT-Drs. 16/9299 S. 14 f.).

  • BVerwG, 07.04.1995 - 5 B 36.94

    Sozialhilfe - Bestimmung des Arbeitseinkommens - Freibetrag - Pauschalierung

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21
    Eine solche Pauschalierungsbefugnis ist aber als solche nicht gleichzusetzen mit der Einräumung eines Beurteilungsspielraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1995 - 5 B 36.94 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 13 S. 2; Seer, in: Kahl/Waldhoff/Walter, BK-GG, Stand Dezember 2022, Art. 108 Rn. 189 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 - BVerfGE 78, 214 = juris Rn. 43).

    Soweit der für die Festlegung zuständigen Stelle eine präzise Ermittlung der angemessenen Bedarfe und Kosten angesichts der Vielfalt der zu berücksichtigenden Verhältnisse praktisch nicht möglich ist, ist sie zu vereinfachenden Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen berechtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1992 - 5 C 28.89 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 28 S. 30 und Beschluss vom 7. April 1995 - 5 B 36.94 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 13 S. 2).

  • VG Leipzig, 21.04.2016 - 5 K 634/15

    Stadt Leipzig muss die Sachkostenpauschale für "Tagesmütter" neu regeln

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21
    Dies gilt im Ansatz auch in Bezug auf die Ermittlung der hierfür anzusetzenden üblichen Kosten, sofern eine hinreichende Vergleichbarkeit der Sache nach gegeben ist (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 21. April 2016 - 5 K 634/15 - juris Rn. 88).
  • BVerwG, 26.10.1989 - 5 C 30.86

    Sozialhilfe - Eigenes Einkommen - Hilfesuchender

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21
    Vielmehr ist die Anwendung des Kriteriums der "Angemessenheit" in Rechtsnormen in aller Regel in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1989 - 5 C 30.86 - Buchholz 436.0 § 84 BSHG Nr. 1, vom 2. September 1993 - 5 C 18.90 - BVerwGE 94, 122, vom 21. Dezember 2001 - 5 C 27.00 - BVerwGE 115, 331 und vom 28. Mai 2003 - 5 C 8.02 - BVerwGE 118, 211).
  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 18.90

    Sozialhilfe - Haushalt - Weiterführung - Anspruch - Kostenübernahme - Entgelt für

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21
    Vielmehr ist die Anwendung des Kriteriums der "Angemessenheit" in Rechtsnormen in aller Regel in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1989 - 5 C 30.86 - Buchholz 436.0 § 84 BSHG Nr. 1, vom 2. September 1993 - 5 C 18.90 - BVerwGE 94, 122, vom 21. Dezember 2001 - 5 C 27.00 - BVerwGE 115, 331 und vom 28. Mai 2003 - 5 C 8.02 - BVerwGE 118, 211).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 6 A 4.15

    Normenkontrollantrag; Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21
    cc) Anhaltspunkte für einen Beurteilungsspielraum lassen sich auch nicht, wie vom Oberverwaltungsgericht und anderen Obergerichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2016 - OVG 6 A 4.15 - juris Rn. 23; OVG Schleswig, Urteil vom 16. Januar 2020 - 3 KN 2/17 - juris Rn. 73) angenommen wird, aus einem systematischen Umkehrschluss zu § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII mit der Begründung herleiten, dass dort jeweils die Erstattung "nachgewiesener Aufwendungen" in bestimmter Höhe vorgesehen ist, während § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nicht die Erstattung eines "nachgewiesenen" Sachaufwands, sondern lediglich "angemessener" Kosten anordnet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2021 - 12 A 4179/18

    Bemessung der Förderbeiträge des Jugendhilfeträgers für eine

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21
    Ebenfalls nicht weiterführend ist das Argument, für die Ausfüllung des Begriffs der "angemessenen Kosten" sei zu berücksichtigen, dass dem Träger der Jugendhilfe auch hinsichtlich der Festsetzung der Sachkostenerstattung durch § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII ein Beurteilungsspielraum eingeräumt werden müsse, weil es sich dabei um eine normative Ermächtigung an den Träger der Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägte - Sachkunde zu treffen (so OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2021 - 12 A 4179/18 - juris Rn. 35 m. w. N.).
  • BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 9.21

    Bundesstadt Bonn muss erneut über die Sachkostenerstattung in der

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21
    Auch soweit der Norm über die in ihr erkennbar normierte Zuständigkeitszuweisung sowie ihre Bedeutung für die Begründung einer Pauschalierungsbefugnis hinaus zu entnehmen ist, dass nach Maßgabe des Landesrechts dabei auch ein Handeln in abstrakt-generellen Rechtsformen bis hin zum Erlass von Rechtsnormen (etwa in Form von Satzungen) in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - Rn. 10; vgl. ferner Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 23 Rn. 39; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2023, § 23 Rn. 24), verschieben sich dadurch die sich aus dem Bundesrecht ergebenden materiell-rechtlichen Maßstäbe der Festlegung nicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - Rn. 32ff.).
  • BVerwG, 21.09.2022 - 5 P 4.21

    Ermäßigung von Pflichtstunden für Mitglieder des örtlichen Personalrats einer

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21
    Eine ausdrückliche gesetzliche Normsetzungsbefugnis, aus der ein gerichtlich gegebenenfalls nur eingeschränkt überprüfbares normatives Ermessen resultieren würde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. September 2022 - 5 P 4.21 - Rn. 17), enthält § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII ersichtlich nicht.
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21
    Eine solche Pauschalierungsbefugnis ist aber als solche nicht gleichzusetzen mit der Einräumung eines Beurteilungsspielraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1995 - 5 B 36.94 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 13 S. 2; Seer, in: Kahl/Waldhoff/Walter, BK-GG, Stand Dezember 2022, Art. 108 Rn. 189 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 - BVerfGE 78, 214 = juris Rn. 43).
  • BVerwG, 01.10.1992 - 5 C 28.89

    Sozialhilfe - Schonvermögen - Hausgrundstück

  • BVerwG, 21.12.2001 - 5 C 27.00

    Einkommen, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe für Erwerbstätige vom -;

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 2/17

    Kinderbetreuungssatzung des Kreises Pinneberg - Normenkontrollantrag;

  • BVerwG, 28.05.2003 - 5 C 8.02

    Haftpflichtversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der

  • BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 1.21

    Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der

  • BVerwG, 18.07.2013 - 5 C 8.12

    Bemessungsgrundlage; Begrenzung der Revision; Berechtigter; Bescheidungsklage;

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BAG, 12.06.1996 - 4 AZR 26/95

    Eingruppierung einer Kinderpflegerin; Zweitkraft

  • BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 11.21

    Gewährung eines materiell-rechtlichen Anspruchs von Kindertagespflegepersonen aus

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem zu entnehmen, dass Bundesrecht nicht vorschreibt, in welcher Rechtsform die Festlegung der laufenden Geldleistung zu erfolgen hat und daher nach Maßgabe des Landesrechts insoweit auch ein vom einzelnen Bewilligungsfall losgelöstes Handeln in abstrakt-generellen Rechtsformen bis hin zum Erlass von Rechtsnormen (etwa in Form von Satzungen) in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 10 und 21, - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 31 und - 5 C 3.21 - juris Rn. 30).

    Das sächsische Landesrecht hat von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und sieht in § 14 Abs. 6 Halbs. 2 SächsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 SächsKitaG 2015 vor, dass die laufende Geldleistung von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 12 und - 5 C 3.21 - juris Rn. 11).

    Das Gesetz ermächtigt sie jedoch zu eigenständigen Typisierungen und Pauschalierungen (BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 22 ff., - 5 C 3.21 - juris Rn. 21 ff. und - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 14 ff.).

  • BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 10.21

    Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen durch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem zu entnehmen, dass Bundesrecht nicht vorschreibt, in welcher Rechtsform die Festlegung der laufenden Geldleistung zu erfolgen hat und daher nach Maßgabe des Landesrechts insoweit auch ein vom einzelnen Bewilligungsfall losgelöstes Handeln in abstrakt-generellen Rechtsformen bis hin zum Erlass von Rechtsnormen (etwa in Form von Satzungen) in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 10 und 21, - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 31 und - 5 C 3.21 - juris Rn. 30).

    Das sächsische Landesrecht hat von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und sieht in § 14 Abs. 6 Halbs. 2 SächsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 SächsKitaG 2015 vor, dass die laufende Geldleistung von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 12 und - 5 C 3.21 - juris Rn. 11).

    Das Gesetz ermächtigt sie jedoch zu eigenständigen Typisierungen und Pauschalierungen (BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 22 ff., - 5 C 3.21 - juris Rn. 21 ff. und - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 14 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2022 - 12 S 824/20

    Keine Erstattung von Beitragsanteilen zur Alterssicherung, die für Zuzahlungen

    Es liegt insoweit anders als bei § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, dessen unbestimmter Rechtsbegriff "Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 13, und vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10) der Behörde einen der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum verleiht (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 09.09.2022 - 12 A 2905/21 -, juris Rn. 23; vgl. nunmehr zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII: kein Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Sachkostenerstattung, siehe Pressemitteilung des BVerwG Nr. 71/2022 vom 24.11.2022 zu den Urteilen vom 24.11.2022 - 5 C 1.21 und 5 C 3.21 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 1 LB 97/18

    Kinder- und Jugendhilfe; Abrechnung des Jugendamtes über die laufende

    Die Norm billigt den für die Festlegung der laufenden Geldleistung zuständigen Stellen die Befugnis zu pauschalierter Betrachtung zu, der wiederum ein gewisser Gestaltungsspielraum immanent ist (OVG Berlin, Urt. v. 26.04.2016 - OVG 6 A 4.15 -, juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - [Landeshauptstadt Dresden]; - 5 C 3.21 - [Leipzig]; - 5 C 9.21 - [Bonn]; zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat lagen hierzu die entsprechenden Pressemitteilungen des BVerwG vom 24. November 2022 vor).
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