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   BVerwG, 25.01.1983 - 1 B 141.82   

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https://dejure.org/1983,3736
BVerwG, 25.01.1983 - 1 B 141.82 (https://dejure.org/1983,3736)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.1983 - 1 B 141.82 (https://dejure.org/1983,3736)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 1983 - 1 B 141.82 (https://dejure.org/1983,3736)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Einstufung einer Waffe als Kriegswaffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 05.11.1981 - 1 B 97.80

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ausübung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1983 - 1 B 141.82
    Schließlich sei klarstellend hinzugefügt, daß die Anwendung des § 26 a KWKG ausscheidet, sofern und soweit die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen anderweitig geregelt, insbesondere durch die §§ 6 Abs. 3, 37 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBl. I S. 956) - WaffG 76 - verboten ist (Beschluß vom 5. November 1981 - BVerwG 1 B 97.80 - [Buchholz 402.5 WaffG Nr. 31]).

    Die von der Beschwerde zur Auslegung und Handhabung des § 58 Abs. 1 WaffG 76 aufgeworfenen Fragen (Bl. 10 bis 12 der Beschwerdeschrift) betreffen - da die den Altbesitzern von Kriegswaffen durch die §§ 6 Abs. 3 Halbsatz 2, 58 Abs. 1 WaffG 76 eröffnete Möglichkeit zur Stellung eines Antrags nach § 37 Abs. 3 WaffG 76 bis zum 30. Juni 1976 befristet war und seitdem nicht mehr besteht - auslaufendes Recht und hat schon aus diesem Grunde keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Beschlüsse vom 29. November 1978 - BVerwG 1 B 293.78 - und vom 5. November 1981 - BVerwG 1 B 97.80 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 34.77

    Repressives Verbot der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen - Ausübung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1983 - 1 B 141.82
    Die von der Beschwerde weiter als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen der Auslegung und Anwendung von § 37 Abs. 3 WaffG sind in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt (vgl. z.B. Urteile vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 34.77 - [Buchholz 402.5 WaffG Nr. 16 = NJW 1979, 729] und - BVerwG 1 C 37.77 - (DVBl. 1979, 729)).
  • BVerwG, 29.11.1978 - 1 B 293.78

    Verletzung gerichtlicher Aufklärungspflichten durch unterbliebene Erhebung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1983 - 1 B 141.82
    Die von der Beschwerde zur Auslegung und Handhabung des § 58 Abs. 1 WaffG 76 aufgeworfenen Fragen (Bl. 10 bis 12 der Beschwerdeschrift) betreffen - da die den Altbesitzern von Kriegswaffen durch die §§ 6 Abs. 3 Halbsatz 2, 58 Abs. 1 WaffG 76 eröffnete Möglichkeit zur Stellung eines Antrags nach § 37 Abs. 3 WaffG 76 bis zum 30. Juni 1976 befristet war und seitdem nicht mehr besteht - auslaufendes Recht und hat schon aus diesem Grunde keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Beschlüsse vom 29. November 1978 - BVerwG 1 B 293.78 - und vom 5. November 1981 - BVerwG 1 B 97.80 - [a.a.O.]).
  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 37.77
    Auszug aus BVerwG, 25.01.1983 - 1 B 141.82
    Die von der Beschwerde weiter als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen der Auslegung und Anwendung von § 37 Abs. 3 WaffG sind in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt (vgl. z.B. Urteile vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 34.77 - [Buchholz 402.5 WaffG Nr. 16 = NJW 1979, 729] und - BVerwG 1 C 37.77 - (DVBl. 1979, 729)).
  • BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 1.77

    Anforderungen an die Definition des Begriffs "Kriegswaffen" in Falle eines

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1983 - 1 B 141.82
    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Waffe eine Kriegswaffe im Sinne von § 1 Abs. 1 KWKG ist (Bl. 4 f. - Ziff. 5 - der Beschwerdeschrift), ist durch das Urteil des Senats vom 16. September 1980 - BVerwG 1 C 1.77 - (BVerwGE 61, 24) rechtsgrundsätzlich geklärt; der Senat hat in dieser Entscheidung insbesondere dargelegt, daß die ursprüngliche Fassung der Kriegswaffenliste als förmliches Gesetz beschlossen worden ist (a.a.O. S. 26).
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