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   BVerwG, 25.01.1994 - 1 B 217.93   

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https://dejure.org/1994,11266
BVerwG, 25.01.1994 - 1 B 217.93 (https://dejure.org/1994,11266)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.1994 - 1 B 217.93 (https://dejure.org/1994,11266)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 1994 - 1 B 217.93 (https://dejure.org/1994,11266)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Inhabers einen Personalausweises auf vollständige und ungekürzte Wiedergabe des Namens in der Zone für das automatische Lesen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 41.90

    Beiladung; Bundesrepublik Deutschland; rechtliches Interesse; materielle

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1994 - 1 B 217.93
    Spezifische Belange des Namensschutzes als Bestandteil des verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts werden insoweit nicht verletzt (vgl. zur Schreibweise eines Familiennamens mit u-Umlaut Urteil vom 29. September 1992 - BVerwG 1 C 41.90 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 5 S. 7 u. 10).
  • BVerwG, 09.06.1993 - 6 B 35.92

    Richtergesetz - Prüfung - Gespaltetene Notenskala - Juristische Prüfung -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1994 - 1 B 217.93
    Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO), für den die materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich ist (vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 68; Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - DVBl 1993, 1310 ), liegt daher nicht vor.
  • BVerwG, 11.10.1977 - 6 B 14.77
    Auszug aus BVerwG, 25.01.1994 - 1 B 217.93
    Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO), für den die materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich ist (vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 68; Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - DVBl 1993, 1310 ), liegt daher nicht vor.
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