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   BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10   

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BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10 (https://dejure.org/2012,136)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 (https://dejure.org/2012,136)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 (https://dejure.org/2012,136)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; VerkPBG § 11 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2, § 113
    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Stichtag; Linienbestimmungsverfahren; Sperrgrundstück; Bürgerinitiative; Volleigentum; fehlendes Gebrauchsinteresse; unzulässige Rechtsausübung; Gebot von Treu und Glauben; prozessuale Rechte; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
    Abschnittsbildung; Bürgerinitiative; Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Gebot von Treu und Glauben; Inanspruchnahme von Grundeigentum; Interessentenklage; Linienbestimmungsverfahren; Parzellierung; Schutzauflagen; Sperrgrundstück; Stichtag; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 113 VwGO, Art 14 Abs 1 GG, § 11 Abs 2 VerkPBG
    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 44; zum Zweck der Prozessführung erworbenes Grundstück; Einschränkung der Klagebefugnis; heranrückende Planung

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage durch eine Grundeigentum erworben habende Bürgerinitiative als unzulässige Rechtsausübung

  • rewis.io

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 44; zum Zweck der Prozessführung erworbenes Grundstück; Einschränkung der Klagebefugnis; heranrückende Planung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung einer Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage durch eine Grundeigentum erworben habende Bürgerinitiative als unzulässige Rechtsausübung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwaltungsprozess - Bürgerinitiative erwirbt Sperrgrundstück: Klage unzulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage einer Bürgerinitiative gegen den Weiterbau der A 44 in Hessen unzulässig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage einer Bürgerinitiative gegen den Weiterbau der A 44 in Hessen unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sperrgrundstücke

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Klagerecht durch Grundstückskauf

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG, §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
    Klagebefugnis bei Sperrgrundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sperrgrundstück: Keine Klagemöglichkeit gegen Planfeststellungsbeschluss! (IBR 2012, 353)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 567
  • DÖV 2012, 897
  • BauR 2012, 990
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 10.99

    Klagebefugnis; Sperrgrundstück; unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO einem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 , vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 10.99 - BVerwGE 112, 135 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ).

    Davon ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne Weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 a.a.O. S. 138).

    Seine Eigentümerstellung stellt sich daher nicht als bloß "formale Hülle" ohne substanziellen Inhalt dar (zu einer derartigen Fallgestaltung s. Urteil vom 27. Oktober 2000 a.a.O. S. 138 f.).

  • BVerwG, 02.11.1992 - 4 B 205.92

    Planfeststellungsbeschluß - Straßenbauvorhaben - Gesamtplanung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (vgl. Urteile vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 und vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115; Beschluss vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92).

    Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu Buche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren Belangs und muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (Beschlüsse vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - NVwZ 1993, 887 , vom 10. November 2000 - BVerwG 4 B 47.00 - NVwZ 2001, 800 und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 23.04 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Eine solche ist außerhalb des Regelungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt und setzt daher eine besondere gesetzliche Zulassung voraus (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 ).

    Denn regelmäßig können Beeinträchtigungen von Grundstücken durch Luftschadstoffe oder Lärmbelästigungen durch entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzwände, Schutzpflanzungen, Schutzstreifen) verhindert bzw. auf ein verträgliches Maß reduziert werden, weshalb Mängel des Planfeststellungsbeschlusses wegen fehlender oder unzureichender Schutzauflagen in der Regel nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung führen, den der Kläger mit seiner Klage ausschließlich verfolgt (vgl. Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 ).

  • BVerwG, 24.03.2004 - 9 A 34.03

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Einwendungsausschluss wegen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Eine solche vorbeugende Klagemöglichkeit ist auch demjenigen eröffnet, der geltend machen kann, es hätte eine andere Trasse gewählt werden müssen, weil sein im Folgeabschnitt liegendes und nicht durch das Vorhaben selbst in Anspruch genommenes Grundstück jedenfalls unvermeidbar und in rechtswidriger Weise durch von der Straße ausgehende Verkehrsimmissionen belastet werde (Urteil vom 24. März 2004 - BVerwG 9 A 34.03 - juris Rn. 20).

    Abgesehen davon, dass es mit Blick auf die mögliche Variante durch den Zwischenkorridor schon an einer Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigung durch Immissionen fehlt, wäre auch bei einer unausweichlich in der Nähe des Grundstücks verlaufenden Trasse die substantiierte Darlegung erforderlich, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss zwangsläufig in rechtswidriger Weise das Grundstück des Klägers belasten wird (vgl. Urteil vom 24. März 2004 - BVerwG 9 A 34.03 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 10.11.2000 - 4 B 47.00

    Prüfung nach Maßgabe des materiellen Rechts, ob auf Grund des festgestellten

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu Buche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren Belangs und muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (Beschlüsse vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - NVwZ 1993, 887 , vom 10. November 2000 - BVerwG 4 B 47.00 - NVwZ 2001, 800 und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 23.04 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 14.07.2005 - 9 VR 23.04

    Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu Buche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren Belangs und muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (Beschlüsse vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - NVwZ 1993, 887 , vom 10. November 2000 - BVerwG 4 B 47.00 - NVwZ 2001, 800 und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 23.04 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Denn regelmäßig können Beeinträchtigungen von Grundstücken durch Luftschadstoffe oder Lärmbelästigungen durch entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzwände, Schutzpflanzungen, Schutzstreifen) verhindert bzw. auf ein verträgliches Maß reduziert werden, weshalb Mängel des Planfeststellungsbeschlusses wegen fehlender oder unzureichender Schutzauflagen in der Regel nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung führen, den der Kläger mit seiner Klage ausschließlich verfolgt (vgl. Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 ).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 1.95

    Fernstraßenrecht: Kausalität von Rechtsfehlern des Planfeststellungsbeschlusses

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (vgl. Urteile vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 und vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115; Beschluss vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92).
  • BVerwG, 30.03.2007 - 9 VR 7.07

    Pflicht eines Grundstückeigentümers zur Duldung von Bodenerkundungen und

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Der Zuständigkeit steht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG enthaltene Befristung des Gesetzes bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006 nicht entgegen, weil nach § 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG i.V.m. § 11 Abs. 2 VerkPBG maßgeblich ist, dass hier vor dem genannten Stichtag ein Linienbestimmungsverfahren stattgefunden hat, so dass die Planung als vor diesem Zeitpunkt begonnen gilt und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen ist (vgl. Beschluss vom 30. März 2007 - BVerwG 9 VR 7.07 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 17 Rn. 2).
  • BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83

    Wasserstraßen - Planfeststellung - Raumordnungsrecht - Voraussetzungen -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO einem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 , vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 10.99 - BVerwGE 112, 135 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ).
  • BVerfG, 21.11.1989 - 1 BvR 1377/89

    Unterlassen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof und Anspruch auf den

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • BVerwG, 01.07.2003 - 4 VR 1.03

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Abwehr gegen eine heranrückende

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

  • BVerwG, 29.04.1993 - 7 A 3.92

    Bundesbahnstrecke Erfurt-Bebra II - § 42 Abs. 2 VwGO, § 36 BGB hessNatG verleiht

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

  • BVerwG, 18.12.1989 - 4 NB 14.89

    Verwirkung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 5.78

    Rechtsnatur und gerichtliche Überprüfung der Planungs- und

  • BVerfG, 10.11.1988 - 1 BvR 1215/88
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 103.80

    Anrechnung von Vermögen eines Auszubildenden - Berücksichtigung

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Eine andere rechtliche Beurteilung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. BVerwGE 72, 15 ; 112, 135 ; 131, 274 ; zuletzt Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, S. 567).

    Davon sei auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne Weiteres erkennen ließen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln solle, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse bestehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, S. 567 ).

  • VG Hamburg, 29.01.2018 - 15 K 6234/17

    Erfolglose Klage einer Eigentümergemeinschaft gegen die Verlängerung der Start-

    Ein solches ist dadurch gekennzeichnet, dass an der erworbenen Eigentümerstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 13).

    Eine solche Klage ist rechtsmissbräuchlich, da ein Klagerecht der Gewährleistung des Eigentums dienen soll, nicht aber das Eigentum der Gewährleistung eines sonst nicht gegebenen Klagerechts (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 13).

    Denn die absolute Rechtsstellung der Eigentümer wird hierdurch nicht betroffen (BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 16) .

    Der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung bei einer auf ein Sperrgrundstück gestützten Anfechtungsklage gegen ein Vorhaben begründet sich allein daraus, dass damit eine vom Rechtsschutzsystem ausdrücklich nicht gewollte Klagemöglichkeit eröffnet und das vom Gesetzgeber bereitgestellte System gerichtlichen Rechtsschutzes eigenmächtig erweitert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 12 ff.).

    Umweltverbände haben ohnehin mittlerweile durch die Zulassung der umweltschutzrechtlichen Verbandsklage eigene Klagebefugnisse erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 15 ff.) und die Vertreter anderweitiger relevanter Interessen können ihrem Widerstand gegen ein Vorhaben bei entsprechendem Einsatz auch in nicht rechtsmissbräuchlicher Weise prozessualen Nachdruck verleihen.

    Dabei kann sich aus den vom Erwerber benannten Gründen für den Grunderwerb, dem Zeitpunkt des Erwerbs und den Erwerbskonditionen, der Größe und Lage des Grundstücks sowie dessen bisheriger und seiner beabsichtigten Nutzung ergeben, dass ein Grundstück allein aus prozessualen Gründen zur Vermittlung einer Klagebefugnis beschafft wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, 9 A 14/07, BVerwGE 131, 274 ff., juris Rn. 42; m.w.N. Nieds.

    Es lag für den Fall einer weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn der Beigeladenen in Richtung Neuenfelde im voraussichtlichen Trassenverlauf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 14) und konnte nicht, wie später andere Flächen, die von der Beklagten nicht aufgekauft werden konnten, durch Anpassung des Vorhabens ausgespart bleiben .

    Eine weitere objektive Bestätigung findet der Erwerb als bloßes Sperrgrundstück durch die zum Zeitpunkt des Erwerbs gegebenen Umstände in Bezug auf den Werksflugplatz der Beigeladenen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 23, und Nieds. OVG, Urteil vom 11.6.2014, 13 LB 176/11, juris Rn. 61).

    Das Funktionsgrundstück weist eine Fläche von lediglich 100 m² auf, während in der Rechtsprechung sogar deutlich größere Grundstücke noch als Sperrgrundstück angesehen wurden (1.260 m² BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 2; 2577 m² BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 3; knapp 8000 und knapp 10.000 m² Nieds.

    Ein Gebrauchsinteresse (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 3, 14) ergibt sich auch nicht aus dem Umstand der Verpachtung, da aus der Verpachtung einer Fläche mit nur 6 Obstbäumen keine nennenswerten Erträge folgen können (siehe dazu Nieds. OVG, Urteil vom 11.6.2014, 13 LB 176/11, juris Rn. 68) .

    Umgekehrt steht der Erwerb vollumfänglichen Eigentums aber nicht zwingend einer Qualifizierung als Sperrgrundstück entgegen, da auch der Vollerwerb vor dem Hintergrund einer missbräuchlichen Nutzung der Eigentümerrechte erfolgen kann (so z.B. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 14).

    Für die rechtliche Beurteilung kommt es insoweit auf den satzungsgemäßen Zweck der Vereinigung, auf Beschlussfassungen der Mitgliedervertretungen und auf die Motive der vertretungsberechtigten Organe an und nicht auf die Ansichten der einzelnen Mitglieder (BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 16, 18).

    Auch wenn die Rechtsprechung ein Sperrgrundstück bisher im Wesentlichen anhand der Umstände im Zeitpunkt des Grunderwerbs bestimmt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, 9 A 14/07, BVerwGE 131, 274 ff., juris Rn. 42) , erscheint es der Kammer doch als geboten, in besonderen Fällen in die Beurteilung spätere Zeiträume einzubeziehen.

  • OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18

    Klagebefugnis bei Erwerb eines Sperrgrundstücks zur Verhinderung eines

    Das Garzweiler-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 17.12.2013, 1 BvR 3139, 3386/08, BVerfGE 134, 242 ff.) zwingt nicht dazu, die sog. Sperrgrundstücks-Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9 A 6.10, NVwZ 2012, 567) - Unzulässigkeit einer auf das Eigentum an einem Grundstück gestützten Klage, wenn das Grundstück nur zu dem Zweck erworben wurde, die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, welche nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist - aufzugeben.

    Unter ausdrücklichem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2012 (9 A 6.10, NVwZ 2012, 567) fasste das Bundesverfassungsgericht zusammen, wann nach dieser Rechtsprechung von einem solchen Fall ausgegangen werde (BVerfG, a.a.O., Rn. 153).

    bb) Das Oberverwaltungsgericht vermag den referierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, über die sich die Beteiligten im hier vorliegenden Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht umfangreich auseinandergesetzt haben, nicht eine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass die auf das Argument des Rechtsmissbrauchs (unzulässige Rechtsausübung) gegründete Sperrgrundstück-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.1.2012, a.a.O., juris Rn. 12) vor dem Hintergrund von Art. 14 GG und/oder Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht haltbar sei (so wie hier auch das vom Kläger auf S. 25 seiner Antragsbegründung zitierte Urteil des VG Aachen v. 3.11.2016, 6 K 369/15, juris Rn. 53).

    Hätte das Bundesverfassungsgericht das fachgerichtliche Argument der unzulässigen Rechtsausübung im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als verfassungsrechtlich unhaltbar ansehen wollen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass es auch auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. Januar 2012 (a.a.O., juris Rn. 16) erwähnten BVerfG-Kammerbeschlüsse, insbesondere auf den Beschluss vom 21. November 1989 (1 BvR 1377/89, ZIP 1990, 228; WM 1990, 755), eingegangen wäre.

    Auch im Urteil vom 25. Januar 2012 (9 A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 17) prüfte das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des klagenden Vereins, ihm sei es mit dem Kauf des Grundstücks auch um die Sicherung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung gegangen, hielt dieses Vorbringen aber angesichts der satzungsmäßigen Vereinsziele nur für vorgeschoben.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat als ein Indiz dafür, dass die beabsichtigte Prozessführung die alleinige Absicht des Grundstückserwerbs sei, den "Zeitpunkt des Kaufes" (BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, a.a.O., juris Rn. 14) bzw. "die zeitlichen Abläufe" (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, a.a.O., juris Rn. 42 f.) oder den "enge(n) zeitliche(n) Zusammenhang (des Überlassungsvertrags) mit dem Planfeststellungsverfahren" (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000, a.a.O., juris Rn. 23) angenommen.

    Im angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung allein daraus hergeleitet, dass mit einer auf ein Sperrgrundstück gestützten Anfechtungsklage eine vom Rechtsschutzsystem ausdrücklich nicht gewollte Klagemöglichkeit ("Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage", siehe BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9 A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 16) eröffnet und das vom Gesetzgeber bereitgestellte System gerichtlichen Rechtsschutzes eigenmächtig erweitert werden solle (Urteil S. 24 unten unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, a.a.O., juris Rn. 12 ff.).

    Indizien für eine rechtsmissbräuchlich erhobene Klage können indes auch solche Umstände sein, die von Klägerseite ausdrücklich eingeräumt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 14 am Ende).

    rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen, da sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9 A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 13 m.w.N.; siehe auch Christ, jurisPR-BVerwG 4/2013, Anm. 3) geklärt und damit nicht mehr klärungsbedürftig ist.

    Soweit der Kläger auf kritisches Schrifttum verweist, ist anzumerken, dass der Beitrag von Masing (NVwZ 2002, 810) lange vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 veröffentlicht wurde und das Bundesverwaltungsgericht sich im Urteil vom 25. Januar 2012 (a.a.O., juris Rn. 15) hiermit ausdrücklich befasst hat.

    Als Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts sieht der Kläger den dem Urteil vom 25. Januar 2012 (a.a.O.) als Leitsatz 2 vorangestellten Satz (Hervorhebung vom Kläger):.

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