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   BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19   

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https://dejure.org/2021,13574
BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19 (https://dejure.org/2021,13574)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2021 - 9 C 8.19 (https://dejure.org/2021,13574)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 (https://dejure.org/2021,13574)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO §§ 55a, 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 2, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 2; SGG §§ 65a, 158 Abs. 1
    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klage.

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 58 Abs 1 VwGO, § 58 Abs 2 VwGO, § 74 Abs 1 S 2 VwGO, § 81 Abs 1 S 1 VwGO vom 22.03.2005, § 55a Abs 1 VwGO vom 22.03.2005
    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klage

  • JurPC

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klage

  • rewis.io

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klage

  • doev.de PDF

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO über den Sitz des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, erfordert auch bei einer Bekanntgabe des Verwaltungsakts im Ausland nicht die Angabe des Staates, in dem das Gericht seinen Sitz hat. 2. Eine ...

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit einer Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument; Zulässigkeit einer Klage gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen; Bei Belehrung über den Sitz des für die Abgabe des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der im Ausland bekanntgegebene Verwaltungsakt - und die Rechtsbehelfsbelehrung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsbehelfsbelehrung - ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsbehelfsbelehrung - und die Belehrung über die Frist

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2450
  • NVwZ 2021, 1061
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 09.05.2019 - 4 C 2.18

    Auslegung; Beginn der einzuhaltenden Frist; Fristberechnung; Gemeinsamer Senat;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 14. Juni 1983 - 6 C 162.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132 S. 26, vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 3 und vom 9. Mai 2019 - 4 C 2.18 und 4 C 3.18 - BVerwGE 165, 299 Rn. 12 ff. m.w.N.) muss sich die Belehrung über die einzuhaltende Frist nicht auf den Zeitpunkt des Fristbeginns erstrecken.

    Denn nach dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches, auf den nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO abzustellen ist, bestimmt eine Frist einen abgegrenzten, bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Zeitraum wie eine Woche, einen Monat oder ein Jahr (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 C 2.18 und 4 C 3.18 - BVerwGE 165, 299 Rn. 13).

    Der Belehrte soll auf den drohenden Rechtsverlust bei Fristablauf aufmerksam gemacht und veranlasst werden, sich alsbald Rechtsrat einzuholen oder sich anders über die konkreten Fristanforderungen des Rechtsbehelfs zu informieren (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 C 2.18 und 4 C 3.18 - BVerwGE 165, 299 Rn. 14).

    Denn § 58 Abs. 1 VwGO bezweckt nicht, dem Beteiligten die konkrete Fristberechnung allein auf Grund der Rechtsbehelfsbelehrung zu ermöglichen, zumal angesichts der unterschiedlichen in Betracht kommenden fristauslösenden Bekanntgabe- und Zustellungsmöglichkeiten eine konkrete Belehrung über den Fristbeginn in der Regel kaum durchführbar und fehleranfällig wäre (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 C 2.18 und 4 C 3.18 - BVerwGE 165, 299 Rn. 15).

    Eine im Sinne von § 2 Abs. 1 RsprEinhG erhebliche Abweichung liegt nur vor, wenn es für die eine wie für die andere Entscheidung auf den Punkt, in dem die Meinungen auseinandergehen, tragend ankommt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 C 2.18 und 4 C 3.18 - BVerwGE 165, 299 Rn. 18).

  • BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19
    Sie kann daher aus Sicht des Adressaten auch nicht den falschen Eindruck erwecken, die Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument sei ausgeschlossen (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - I B 127/12 - BFHE 239, 25 Rn. 19; BSG, Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R - ">66%20SGG%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-1500 § 66 SGG Nr. 3 Rn. 24).

    Der Senat weicht nicht in einer Rechtsfrage vom Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R - (">66%20SGG%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-1500 § 66 SGG Nr. 3 Rn. 18) ab, soweit dort die Übermittlung als elektronisches Dokument nach § 65a SGG als eigenständige elektronische Form und nicht als Unterfall der Schriftform angesehen worden ist.

    Vielmehr stützt das Bundessozialgericht seine Ansicht, der Gesetzgeber habe mit § 65a SGG eine eigenständige elektronische Form neben der schriftlichen Form geschaffen, maßgeblich auf § 158 Abs. 1 SGG, in dessen Wortlaut die durch § 65a SGG geschaffene Trias gleichrangiger prozessualer Formen - schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - zum Ausdruck komme (BSG, Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R - ">66%20SGG%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-1500 § 66 SGG Nr. 3 Rn. 18).

    Denn es gelangt trotz der Einordnung der elektronischen Form als gleichrangige prozessuale Form zu dem Ergebnis, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der Verwendung der elektronischen Form hingewiesen werden müsse, weil diese noch nicht als "Regelweg" im Sinne von § 66 Abs. 1 SGG anzusehen sei (BSG, Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R - 66%20SGG%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-1500 § 66 SGG Nr. 3 Rn. 19 ff.).

  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 77.78

    Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch - Schriftformerfordernis -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19
    Zum anderen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Belehrungen hinaus weitere Angaben enthält, unrichtig, wenn es sich dabei um einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz handelt, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 und vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 m.w.N.; Beschlüsse vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 - Buchholz 310 § 58 Nr. 92 Rn. 8 und vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 - juris Rn. 6).

    Anders formuliert ist eine solche Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der auf eine vom Gesetz in dieser Weise nicht gewollte Erschwerung der Rechtsbehelfseinlegung hinausläuft (BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1966 - 5 C 10.65 - BVerwGE 25, 191 , vom 13. Januar 1971 - 5 C 53.70 - BVerwGE 37, 85 und vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 ).

    Denn es handelt sich dabei um eine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich ist, weil die danach gebotene Belehrung "über den Rechtsbehelf" dessen Form nicht einschließt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 , vom 13. Dezember 1978 - 8 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 , vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 2 f. und vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - BVerwGE 163, 26 Rn. 13 m.w.N.).

    Im Übrigen unterscheidet sich der Fall von dem einer unterbliebenen Belehrung über die Möglichkeit, die Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, die einen Rechtssuchenden, der sich dem Schriftformerfordernis nicht gewachsen fühlt, von der Klageerhebung abhalten kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 ).

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19
    Dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann vielmehr auch ohne eigenhändige Namenszeichnung genügt sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Klägers und dessen Willen ergibt, die Klageschrift in den Verkehr zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 m.w.N. zur Rechtsprechungsentwicklung; vgl. auch Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 81 Rn. 8).

    Gewährleistet sein muss dabei, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt und dass diese Erklärung von einer bestimmten Person herrührt, die die Verantwortung für den Inhalt übernimmt (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - BVerwGE 77, 38 und vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 ).

    Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung dem jeweiligen technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung getragen und auch die Übermittlung von bestimmenden Schriftsätzen durch Telegramm, Fernschreiben (Telex), Telebrief, Telefax (Telekopie) und Computerfax trotz des Fehlens eines eigenhändig unterschriebenen Originalschriftstücks als dem Schriftformerfordernis genügend anerkannt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - BVerwGE 77, 38 und vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 ; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1.98 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 S. 2 ff.; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 81 Rn. 8a).

  • BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85

    Revision - Schriftform - Einlegung durch Telebrief - Dingliche Haftung -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19
    Gewährleistet sein muss dabei, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt und dass diese Erklärung von einer bestimmten Person herrührt, die die Verantwortung für den Inhalt übernimmt (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - BVerwGE 77, 38 und vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 ).

    Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung dem jeweiligen technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung getragen und auch die Übermittlung von bestimmenden Schriftsätzen durch Telegramm, Fernschreiben (Telex), Telebrief, Telefax (Telekopie) und Computerfax trotz des Fehlens eines eigenhändig unterschriebenen Originalschriftstücks als dem Schriftformerfordernis genügend anerkannt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - BVerwGE 77, 38 und vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 ; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1.98 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 S. 2 ff.; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 81 Rn. 8a).

  • BFH, 12.12.2012 - I B 127/12

    Richtige" Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf den elektronischen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19
    Maßgeblich ist dabei in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB, wie die Rechtsbehelfsbelehrung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - I B 127/12 - BFHE 239, 25 Rn. 18 f.; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 Rn. 36).

    Sie kann daher aus Sicht des Adressaten auch nicht den falschen Eindruck erwecken, die Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument sei ausgeschlossen (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - I B 127/12 - BFHE 239, 25 Rn. 19; BSG, Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R - ">66%20SGG%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-1500 § 66 SGG Nr. 3 Rn. 24).

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 70.88

    Auslegung von Prozesserklärungen - Schriftliche Erhebung einer Klage durch einen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 14. Juni 1983 - 6 C 162.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132 S. 26, vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 3 und vom 9. Mai 2019 - 4 C 2.18 und 4 C 3.18 - BVerwGE 165, 299 Rn. 12 ff. m.w.N.) muss sich die Belehrung über die einzuhaltende Frist nicht auf den Zeitpunkt des Fristbeginns erstrecken.

    Denn es handelt sich dabei um eine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich ist, weil die danach gebotene Belehrung "über den Rechtsbehelf" dessen Form nicht einschließt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 , vom 13. Dezember 1978 - 8 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 , vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 2 f. und vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - BVerwGE 163, 26 Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.11.1966 - V C 196.65

    Bestimmung des Einflusses auf den Lauf einer Rechtsmittelfrist bei Fehlen der

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19
    Einer Nennung von Postleitzahl, Straße und Hausnummer bedarf es nicht (BVerwG, Urteile vom 9. November 1966 - 5 C 196.65 - BVerwGE 25, 261 , vom 23. August 1990 - 8 C 30.88 - BVerwGE 85, 298 und vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 - BVerwGE 134, 41 Rn. 15).

    Denn sie ist für den geschäfts- und prozessfähigen Bürger bestimmt und nicht für unmündige Personen, die sich nicht zu helfen wissen, wenn ihnen nur der Ort und nicht die Anschrift der Stelle mitgeteilt wird, an die sie sich wenden wollen (BVerwG, Urteil vom 9. November 1966 - 5 C 196.65 - BVerwGE 25, 261 ).

  • BVerwG, 20.08.2020 - 1 C 28.19

    Zustellungsfiktion bei erfolgloser Zustellung einer Asylablehnung an eine von

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19
    Zugrunde zu legen ist dabei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwendung der Rechtsbehelfsbelehrung (BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 - 1 C 28.19 - NVwZ 2021, 246 Rn. 32).

    Einschlägig ist daher § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist und abgesehen von redaktionellen Änderungen durch Art. 11 Abs. 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), die hier nicht von Bedeutung sind, bis zum Inkrafttreten von § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) am 1. Januar 2018 galt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 - 1 C 28.19 - NVwZ 2021, 246 Rn. 32) - künftig: § 55a VwGO a.F. -.

  • BFH, 20.11.2013 - X R 2/12

    Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Auslegung außerprozessualer

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19
    Die den Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 81 Abs. 1 VwGO wiedergebende Rechtsbehelfsbelehrung ist mithin nicht unrichtig (vgl. auch BFH, Urteile vom 20. November 2013 - X R 2/12 - BFHE 243, 158 Rn. 15 zur Rechtsbehelfsbelehrung über den Einspruch m.w.N., vom 5. März 2014 - VIII R 51/12 - BFH/NV 2014, 1010 Rn. 25 f. und vom 18. Juni 2015 - IV R 18/13 - BFH/NV 2015, 1349 Rn. 19 ff. jeweils zur Rechtsbehelfsbelehrung über die Klage).
  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

  • BFH, 05.03.2014 - VIII R 51/12

    Belehrung zur elektronischen Klageerhebung nicht zwingend geboten - Bekanntgabe

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 18/13

    Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Wiedereinsetzung: Fristenkontrolle

  • BVerwG, 27.02.1976 - IV C 74.74

    Anlaufen der Widerspruchsfrist - Rechtsbehelfsbelehrung - Form des Widerspruchs -

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 2.01

    Rechtsbehelfsbelehrung; Irreführung; Vertretungszwang; Heilung durch

  • BVerwG, 29.08.2018 - 1 C 6.18

    Abfassung der Klage; Asyl; Asylbescheid; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;

  • BVerwG, 12.12.1979 - 8 C 77.78

    Gesetzesvorbehalt für Eingriffesakte - fehlende bundesrechtliche Rechtsgrundlage

  • BVerwG, 24.08.2016 - 4 VR 15.16

    Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen

  • BVerwG, 26.10.1966 - V C 10.65

    Anfechtung eines antragsgemäß ergangenen Teilerfüllungsbescheides -

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 118/71

    Anspruch auf rechtliches Gehör und Ummfang der Rechtsmittelbelehrung

  • BVerwG, 30.04.2009 - 3 C 23.08

    Verwaltungsprozess; Rechtsmittel; Berufung; Berufungszulassung; Zulassung der

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 30.88

    Rechtbehelfsbelehrung - Ortsangabe - Nennung der Behörde

  • BVerwG, 14.06.1983 - 6 C 162.81

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Vorliegen der

  • BVerwG, 13.01.1971 - V C 53.70

    Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung - Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerwG, 31.08.2015 - 2 B 61.14

    Beamtenrechtliche Disziplinarklage; Einlegung der Berufung;

  • BSG, 27.09.2023 - B 7 AS 10/22 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist -

    Das schließt es aus, die elektronische Form nach § 36a Abs. 2 SGB I lediglich als Unterfall der Schriftform anzusehen (vgl zu § 65a SGG BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R - SozR 4-1500 § 66 Nr. 3 RdNr 18; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R - BSGE 122, 71 = SozR 4-1500 § 65a Nr. 3, RdNr 11; zur selbständigen elektronischen Form für das Widerspruchsverfahren bei § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO BVerwG vom 25.1.2021 - 9 C 8.19 - BVerwGE 171, 194 RdNr 41) .
  • VG Karlsruhe, 29.11.2023 - 2 K 1932/23

    Widerspruchserhebung über beA / beBPo ohne qualifizierte elektronische Signatur

    Dies erkenne auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung (Urt. v. 21.01.2021 - 9 C 8.19 -) an.

    Auch im Verwaltungsverfahren kann daher ein nicht eigenhändig unterschriebener Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 = juris Rn. 34; Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 20 m.w.N.).

    Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung dem jeweiligen technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung tragend auch die Übermittlung von bestimmenden Schriftsätzen durch Telegramm, Fernschreiben (Telex), Telebrief, Telefax (Telekopie) und Computerfax trotz des Fehlens eines eigenhändig unterschriebenen Originalschriftstücks als dem Schriftformerfordernis genügend anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 = juris Rn. 34 m.w.N.).

    Denn der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO neben der Schriftform und der Einreichung zur Niederschrift ausdrücklich auch die Einreichung eines Widerspruchs "in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG" benannt und damit anders als in § 81 Abs. 1 VwGO die elektronische Form der Schriftform gleichwertig gegenübergestellt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 = juris Rn. 41 f.).

    Dem der Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entnehmenden Verständnis, für das Widerspruchsverfahren - anders als für das verwaltungsgerichtliche Verfahren - eine spezielle elektronische Form mit eigenem Anwendungsbereich und eigenen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 = juris Rn. 41), würde auf diese Weise jede Grundlage entzogen.

  • BGH, 10.01.2023 - VIII ZB 41/22

    Verschulden eines Rechtsanwalts an einem Fristversäumnis (hier

    Dabei kann offen bleiben, ob die Bestimmung des § 130d ZPO eine "Formvorschrift" im Sinne von § 232 ZPO darstellt, über deren Einhaltung zu belehren ist, oder ob diese lediglich die Art der Kommunikation mit dem Gericht regelt, aber nicht die eigentliche Form der übermittelten Erklärung (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 2021, 1061 Rn. 40, 50 [zu § 55a VwGO]; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2022, 804, 805 [zu § 14b Abs. 1 FamFG]; D. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, 2. Aufl., § 232 ZPO Rn. 26 [wonach ein Hinweis auf die Nutzungspflicht in der Belehrung enthalten sein "sollte"]).

    Ebenfalls kann dahinstehen, ob das Amtsgericht vorliegend verpflichtet war, in der von ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung bereits auf die erst während des Laufs der Berufungseinlegungsfrist in Kraft tretende Vorschrift des § 130d ZPO und die damit verbundene künftige Pflicht zur elektronischen Übermittlung des Rechtsbehelfs durch einen Rechtsanwalt hinzuweisen oder ob zur Beurteilung des zutreffenden Inhalts der Rechtsbehelfsbelehrung allein auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung abzustellen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2021, 1061 Rn. 30; NVwZ 2021, 246 Rn. 32 [jeweils zur Belehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO]).

  • BVerwG, 01.03.2023 - 9 C 25.21

    Eigenverantwortliche Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Mandanten bzgl.

    Auf die Beschwerde der Beklagten vom 1. Juli 2021 hat das Oberverwaltungsgericht die Revision mit Beschluss vom 9. September 2021 zugelassen, da der Beschluss von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 - abweiche.

    Indes war dies vorliegend ungeachtet dessen, dass sich eine Revisionsbegründung nicht mit jedem Argument des Berufungsgerichts auseinandersetzen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 7 C 17.09 - NVwZ-RR 2010, 781 Rn. 16), schon deshalb nicht erforderlich, weil sich der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 - (BVerwGE 171, 194) bereits ausführlich mit der Frage befasst und entschieden hat, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig erteilt ist, weil sie nicht auf die Möglichkeit einer Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument hinweist.

    Die Annahme, der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form führe zu einem Belehrungsmangel mit der Folge, dass statt der Monats- die Jahresfrist gelte und die Klage daher zulässig sei, verstößt gegen § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 - BVerwGE 171, 194 Rn. 29 ff.).

  • VG Hamburg, 11.03.2024 - 32 D 2984/23
    Vielmehr genügt eine den Anforderungen des § 55a Abs. 1 VwGO entsprechende Klageerhebung dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, Urt. v. 25.1.2021, 9 C 8.19, juris, Rn. 32 ff.) und dementsprechend auch dem Schriftformerfordernis des § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbDG.
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

    Die anderslautenden Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2021 (9 C 8/19) zu § 55a VwGO in der Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.2005 seien auf den Streitfall nicht übertragbar, denn hier finde § 55a VwGO in der seit dem 01.01.2018 geltenden, grundlegend geänderten Fassung Anwendung.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der im Einklang mit dem Wortlaut von § 81 Abs. 1 VwGO die Klage schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, nicht deshalb im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig erteilt ist, weil sie nicht auf die Möglichkeit einer Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument hinweist, da es sich bei der Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument aufgrund der durch § 55a VwGO eröffneten Möglichkeit nicht um eine eigene elektronische Form der Klageerhebung, sondern um eine schriftliche Klageerhebung handele (BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 - 9 C 8/19, juris Rn. 29 ff.).

  • BVerwG, 07.06.2021 - 4 BN 50.20

    Erhebung von Einwendungen "schriftlich oder zur Niederschrift" als zulässiger

    Nichts anderes folgt daraus, dass bei einer gesetzlich angeordneten Schriftform wie etwa in § 81 VwGO dem Medium, mit dem eine Äußerung niedergelegt wird, wegen der Anforderungen an den Nachweis der Identität und des Verkehrswillens des Urhebers größere Bedeutung zukommt, die elektronische Form der Übermittlung demnach nicht ohne Weiteres erfasst wird und ausdrücklich aufgeführt werden muss, wenn sie ebenfalls zugelassen werden soll (siehe § 55a VwGO; vergleiche BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 - Rn. 34 f., 39 ff.).

    Im Übrigen darf als Adressat der Bekanntmachung der mündige Bürger vorausgesetzt werden, der sich nicht durch vermeintliche Unklarheiten von der Wahrnehmung seiner Rechte abhalten lässt (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 6 und Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 - Rn. 55).

  • VG Freiburg, 10.02.2023 - DB 11 K 2236/22

    Dienstvergehen; elektronische Einreichung der Disziplinarklage

    Denn die elektronische Einreichung nach § 55a VwGO stellt keine eigenständige Form der Klageerhebung dar; vielmehr genügt eine den Anforderungen des § 55a Abs. 1 VwGO entsprechende Klageerhebung dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 ) und dementsprechend auch dem Schriftformerfordernis des § 52 Abs. 1 Satz 1 BDG.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2023 - 10 A 2687/20
    Angesichts der klaren Formulierung des Hinweises bestand auch keine Veranlassung für einen mündigen Bürger, der als Adressat der Bekanntmachung vorausgesetzt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 -, juris Rn. 55, Beschlüsse vom 7. Juni 2021- 4 BN 50.20 -, juris Rn. 5, und vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, juris Rn. 6,10, sich danach zu erkundigen, ob auch eine Stellungnahme zur Niederschrift der Behörde abgegeben werden kann.
  • VG Ansbach, 23.11.2021 - AN 18 K 19.01475

    Klage des Ehemanns im eigenen Namen gegen Beihilfefestsetzung gegenüber

    Eine Rechtsmittelbelehrungist dann unrichtig erteilt, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie darüber hinaus einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 C 2.01 - juris Rn. 12; B.v. 31.8.2015 - 2 B 61.14 - NVwZ 2015, 1699 Rn. 8; B.v. 24.8.2016 - 4 VR 15.16 - juris Rn. 6; U.v. 25.1.2021 - 9 C 8.19 - NVwZ 2021, 1061 Rn. 18).

    Dass neben dem - nach der gesetzlichen Regelung allein notwendigen - Gerichtssitz außerdem dessen Postfach- und Hausanschrift genannt werden, macht die Rechtsbehelfsbelehrungnicht unrichtig (BVerwG, U.v. 25.1.2021 - 9 C 8.19 - NVwZ 2021, 1061 Rn. 26).

    Es kann insoweit insbesondere dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.1.2021 - 9 C 9.18 - NVwZ 2021, 1061 Rn. 27 ff.) zu § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz vom 22. März 2005 (BGBl. I 837), welche die nach dieser Bestimmung mögliche elektronische Übermittlung der Klageschrift als Unterfall der Schriftform ansieht und daher einen gesonderten Hinweis darauf für entbehrlich erachtet, auch auf den hiesigen Fall zu übertragen ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2023 - 10 A 2688/20
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2021 - 8 C 10217/21

    Unzulässige Verbandsklage gegen Radwegeplanung im Bienwald

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.10.2021 - L 3 AS 108/20

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist -

  • VG Berlin, 03.03.2022 - 13 L 103.22

    Rechtsbehelfsbelehrung: Irreführender Hinweis auf die Einreichung in

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2024 - 3 L 34/24

    Zur Ersatzeinreichung nach $ 55d VwGO

  • OVG Sachsen, 11.11.2021 - 1 A 450/20

    Windkraftanlage; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; öffentliche Bekanntmachung;

  • VGH Bayern, 01.12.2022 - 8 A 21.40033

    Zur zehnwöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG

  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 15 ZB 20.32485

    Erfolgloses Rechtsmittel eines Asylbewerbers aus Jordanien

  • BSG, 09.03.2023 - B 4 AS 104/22 BH

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde im

  • BVerwG, 08.12.2022 - 8 B 51.22

    Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

  • BayObLG, 19.08.2021 - 102 VA 74/21

    Wiedereinsetzung bei lückenhafter Rechtsbehelfsbelehrung - Darlegung des

  • OVG Sachsen, 11.11.2021 - 1 A 452/20

    Vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Bekanntmachung; Widerspruchsfrist

  • OVG Sachsen, 21.09.2021 - 3 A 542/20

    Formunwirksamkeit beim Fehlen einer (einfachen) elektronischen Signatur bei

  • BVerwG, 07.06.2021 - 4 BN 50
  • VGH Bayern, 01.12.2022 - 8 A 21.40034

    Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach Landesrecht für den

  • VG Düsseldorf, 07.02.2024 - 29 L 3343/23

    Nachweis, Masernschutz, Impfpflicht, Anforderung, Eingriffsbefugnis

  • VGH Hessen, 17.01.2023 - 3 C 1855/20

    Urbanes Gebiet als Angebotsbebauungsplan und städtebaulicher Missstand

  • BVerwG, 08.12.2022 - 8 B 49.22

    Einreichen der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument

  • FG Düsseldorf, 23.11.2022 - 7 K 504/22

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage bei Übermittlung der Klageschrift als

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2023 - A 12 S 1719/23

    Elektronischer Rechtsverkehr; Glaubhaftmachung auch bei gerichtsbekannten

  • OVG Sachsen, 22.03.2023 - 5 A 34/22

    Rechtsbehelfsbelehrung; maßgeblicher Zeitpunkt; elektronische Form

  • VG Schwerin, 28.12.2022 - 4 B 1158/20

    Einlegung der Erinnerung nach RVG § 11 Abs 3 S 2 mittels Online-Fax

  • VG Berlin, 10.05.2023 - 26 K 88.22

    Aufhebung von Förderungen und Rückforderung

  • VG Würzburg, 11.12.2023 - W 7 K 21.820

    Daueraufenthaltsrecht, Verlustfeststellung, Griechischer Staatsbürger,

  • VG Schleswig, 24.09.2021 - 4 A 303/19

    Abwassergebühr - Verschmutzungszuschlag

  • VGH Bayern, 23.09.2021 - 4 ZB 21.1847

    Belehrungspflicht über Widerspruchseinlegung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 K 38/19

    Eisenbahnrechtliches Planfeststellungsverfahren; Auswechslung des

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2023 - 1 M 70/23

    Strompolizeiliche Verfügung; Ermessensausübung; Austauschmittel

  • VG Freiburg, 29.09.2021 - 4 K 3540/20

    Klagebefugnis von Mutter und Kind bezüglich des Anspruchs sowohl des Kindes als

  • VG Regensburg, 03.06.2022 - RO 5 K 21.1869

    Unzulässige Klage auf Vermittlung von anderen Hilfe nach dem

  • VG Arnsberg, 16.09.2022 - 12 K 1438/20
  • VG Regensburg, 09.11.2021 - RO 5 K 21.1869

    Erfolgsaussicht, Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Verwaltungsrechtsweg,

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