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   BVerwG, 25.01.2023 - 2 WDB 10.22   

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https://dejure.org/2023,4316
BVerwG, 25.01.2023 - 2 WDB 10.22 (https://dejure.org/2023,4316)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2023 - 2 WDB 10.22 (https://dejure.org/2023,4316)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2023 - 2 WDB 10.22 (https://dejure.org/2023,4316)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde eines früheren Soldaten gegen die durch den Vorsitzenden einer Truppendienstkammer erfolgte Verwerfung seiner Berufung als unzulässig

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde eines früheren Soldaten gegen die durch den Vorsitzenden einer Truppendienstkammer erfolgte Verwerfung seiner Berufung als unzulässig

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung einer Prozesserklärung als Berufung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2023 - 2 WDB 10.22
    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer nicht gleichsam leerlaufen lassen (BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u. a. - BVerfGE 96, 27 und vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 2565/03 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 14.05.1974 - II WD 22.73

    Entfernung aus dem Dienstverhältnis bei mehrfachen Pflichtverletzungen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2023 - 2 WDB 10.22
    Er ist rechtsunkundig und die Wehrdisziplinarordnung kennt auch im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich keinen anwaltlichen Vertretungszwang, der durch übersteigerte Begründungsanforderungen praktisch erzwungen würde (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1974 - 2 WD 22.73 - S. 12; Dau/Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 116 Rn. 9).
  • BVerfG, 09.10.2006 - 1 BvR 2565/03

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2023 - 2 WDB 10.22
    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer nicht gleichsam leerlaufen lassen (BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u. a. - BVerfGE 96, 27 und vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 2565/03 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 WD 25.04

    Kinderpornografie; Besitz kinderpornografischer Schriften; Weiterleitung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2023 - 2 WDB 10.22
    Dies ändert jedoch nichts daran, dass er in dem Schreiben vom 29. Juni 2022 bereits im Betreff ausdrücklich auch "Ermittlungs du Verfahrensfehler und Unwahrheiten von Sachverständigenaussagen" gerügt, zu ihnen - einem rechtsunkundigen Rechtsschutzsuchenden angemessen - umfangreich konkret und verfahrensbezogen vorgetragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 1969 - 1 WD 5.69 - S. 4, vom 18. Juni 1974 - 2 WDB 13.74 - S. 4 f., vom 19. April 1999 - 2 WD 12.99 - BVerwGE 113, 329 und Urteil vom 28. April 2005 - 2 WD 25.04 - juris Rn. 4) sowie augenscheinlich angenommen hat, schon dadurch eine Korrektur des Urteils durch das Truppendienstgericht bewirken zu können, ohne dafür die Berufungsinstanz bemühen zu müssen.
  • BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 2705/16

    Gebot des effektiven Rechtsschutzes durch Überspannen der Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2023 - 2 WDB 10.22
    Der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO anwendbare § 300 StPO, demzufolge ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels unschädlich ist, ist Ausdruck dieser verfassungsrechtlichen Leitentscheidung, so dass insbesondere die fehlende Bezeichnung eines allein statthaften Rechtsmittels unschädlich (Schmitt, in: Meyer-Großner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 300 Rn. 1) ist und im Übrigen auch die gerichtliche Handhabung des Rechtsmittelrechts nicht zu überspannten Anforderungen führen darf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 - NVwZ-RR 2020, 905 Rn. 16 - 18).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2023 - 2 WDB 10.22
    Dem Erfordernis der Schriftlichkeit kann im Prozessrecht auch ohne eigenhändige Namenszeichnung genügt sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 , Beschluss vom 30. März 2006 - 8 B 8.06 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 18 Rn. 5).
  • BVerwG, 18.06.1974 - II WDB 13.74

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2023 - 2 WDB 10.22
    Dies ändert jedoch nichts daran, dass er in dem Schreiben vom 29. Juni 2022 bereits im Betreff ausdrücklich auch "Ermittlungs du Verfahrensfehler und Unwahrheiten von Sachverständigenaussagen" gerügt, zu ihnen - einem rechtsunkundigen Rechtsschutzsuchenden angemessen - umfangreich konkret und verfahrensbezogen vorgetragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 1969 - 1 WD 5.69 - S. 4, vom 18. Juni 1974 - 2 WDB 13.74 - S. 4 f., vom 19. April 1999 - 2 WD 12.99 - BVerwGE 113, 329 und Urteil vom 28. April 2005 - 2 WD 25.04 - juris Rn. 4) sowie augenscheinlich angenommen hat, schon dadurch eine Korrektur des Urteils durch das Truppendienstgericht bewirken zu können, ohne dafür die Berufungsinstanz bemühen zu müssen.
  • BVerwG, 19.04.1999 - 2 WD 12.99

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsschrift im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2023 - 2 WDB 10.22
    Dies ändert jedoch nichts daran, dass er in dem Schreiben vom 29. Juni 2022 bereits im Betreff ausdrücklich auch "Ermittlungs du Verfahrensfehler und Unwahrheiten von Sachverständigenaussagen" gerügt, zu ihnen - einem rechtsunkundigen Rechtsschutzsuchenden angemessen - umfangreich konkret und verfahrensbezogen vorgetragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 1969 - 1 WD 5.69 - S. 4, vom 18. Juni 1974 - 2 WDB 13.74 - S. 4 f., vom 19. April 1999 - 2 WD 12.99 - BVerwGE 113, 329 und Urteil vom 28. April 2005 - 2 WD 25.04 - juris Rn. 4) sowie augenscheinlich angenommen hat, schon dadurch eine Korrektur des Urteils durch das Truppendienstgericht bewirken zu können, ohne dafür die Berufungsinstanz bemühen zu müssen.
  • BVerwG, 26.09.1969 - I WD 5.69

    Frist für die Begründung einer Berufung - Anforderungen hinsichtlich einer

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2023 - 2 WDB 10.22
    Dies ändert jedoch nichts daran, dass er in dem Schreiben vom 29. Juni 2022 bereits im Betreff ausdrücklich auch "Ermittlungs du Verfahrensfehler und Unwahrheiten von Sachverständigenaussagen" gerügt, zu ihnen - einem rechtsunkundigen Rechtsschutzsuchenden angemessen - umfangreich konkret und verfahrensbezogen vorgetragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 1969 - 1 WD 5.69 - S. 4, vom 18. Juni 1974 - 2 WDB 13.74 - S. 4 f., vom 19. April 1999 - 2 WD 12.99 - BVerwGE 113, 329 und Urteil vom 28. April 2005 - 2 WD 25.04 - juris Rn. 4) sowie augenscheinlich angenommen hat, schon dadurch eine Korrektur des Urteils durch das Truppendienstgericht bewirken zu können, ohne dafür die Berufungsinstanz bemühen zu müssen.
  • BVerwG, 30.03.2006 - 8 B 8.06

    Klageschrift; Schriftform; Computerfax; Funkfax; elektronisches Dokument;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2023 - 2 WDB 10.22
    Dem Erfordernis der Schriftlichkeit kann im Prozessrecht auch ohne eigenhändige Namenszeichnung genügt sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 , Beschluss vom 30. März 2006 - 8 B 8.06 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 18 Rn. 5).
  • BVerwG, 25.06.1974 - II WD 41.73

    Trunkenheit im Dienst als Dienstvergehen - Trunkenheitsfahrt als Dienstvergehen -

  • BVerwG, 26.05.1970 - II WD 78.69

    Verstoß gegen Dienstpflichten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen -

  • BVerwG, 30.11.2023 - 2 WD 4.23
    (4) Das - wie durch Beschluss des Senats vom 25. Januar 2023 - 2 WDB 10.22 - festgestellt - am 30. Juni 2022 zulässig eingeleitete Berufungsverfahren fand mit dem vorliegenden Urteil im November 2023 seinen rechtskräftigen Abschluss, wodurch es unter Zugrundelegung einer einjährigen Bearbeitungsfrist um fünf Monate überlang ist.
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