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   BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96   

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BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96 (https://dejure.org/1997,213)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 (https://dejure.org/1997,213)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 (https://dejure.org/1997,213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bebauungsplan - Bebauungsplanänderung - Bebauungsplanergänzung - Normenkontrollverfahren - Teilnichtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht - Änderungs- oder Ergänzungsplan als Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens; Bauplanungsrecht - Wirksamkeit eines Bebbauungsplans nach Beanstandung durch die höhere Verwaltungsbehörde, Folgen fehlerhafter Festsetzung eines obersten Geschoßes; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 896
  • DÖV 1997, 966
  • BauR 1997, 603
  • ZfBR 1997, 210
 
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Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96
    d) Das Normenkontrollgericht hat sich auch nicht über einen abstrakten Rechtssatz hinweggesetzt, den der Senat im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (BVerwGE 77, 317) aufgestellt hat.

    Das "Besondere", durch das sie gekennzeichnet sind, liegt darin, daß es gerade Gründe für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - a.a.O.; Beschluß vom 3. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16).

    Daß eine solche Erwägung im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO städtebaulich erheblich sein kann, hat der Senat wiederholt anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - a.a.O.; Beschluß vom 21. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 182.92 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 15, sowie den vom Normenkontrollgericht in diesem Zusammenhang zitierten unveröffentlichten Beschluß vom 24. April 1992 - BVerwG 4 B 80.92 -).

  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96
    Führt ein Normenkontrollantrag zur Feststellung (nur) der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans, so hat der die Gesamtnichtigkeit begehrende Antragsteller die Kosten des Normenkontrollverfahrens anteilig zu tragen, wenn die vom Normenkontrollgericht festgestellte Teilnichtigkeit dem Antragsteller nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt (im Anschluß an BVerwGE 88, 268).

    b) Das Normenkontrollgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu der vom Senat im Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (BVerwGE 88, 268) geäußerten Rechtsauffassung steht, daß es nicht Aufgabe des Antragstellers ist, im Normenkontrollverfahren darzulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat.

    c) Auch soweit die Beschwerde geltend macht, das Normenkontrollgericht habe sich über die im Senatsbeschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (a.a.O.) enthaltene Aussage hinweggesetzt, daß es für eine vertikale Gliederung einer besonderen städtebaulichen Begründung bedürfe, liegt eine Abweichung nicht vor.

    e) Das Normenkontrollgericht hat sich nicht in Widerspruch zu der vom Senat im Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (a.a.O.) vertretenen Rechtsansicht gesetzt, wonach der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, daß er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist.

  • BVerwG, 06.04.1993 - 4 NB 43.92

    Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans bei fehlender Abtrennbarkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96
    Ob die (fehlerhafte) Festsetzung eines obersten Geschosses (nur) als Dachgeschoß zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. Beschlüsse vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - und vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 75 und 77) durch Auslegung zu ermitteln.

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß Mängel, die einem Bebauungsplan anhaften, dann nicht zur Gesamtnichtigkeit führen, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 [BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87], vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25, vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59, und vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77).

    f) Die geltend gemachte Abweichung von den Beschlüssen vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - und vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 75 und 77) liegt ebenfalls nicht vor.

  • BVerwG, 29.03.1993 - 4 NB 10.91

    Normenkontrolle - Bebauungsplan - Rechtsschutzbedürfnis - Nichtvorlagebeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96
    Ob die (fehlerhafte) Festsetzung eines obersten Geschosses (nur) als Dachgeschoß zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. Beschlüsse vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - und vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 75 und 77) durch Auslegung zu ermitteln.

    f) Die geltend gemachte Abweichung von den Beschlüssen vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - und vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 75 und 77) liegt ebenfalls nicht vor.

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85

    Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96
    Wird die Geltendmachung eines eine Festsetzung betreffenden Rechtsfehlers eines Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde im Anzeigeverfahren gemäß § 11 BauGB mit einem Hinweis verbunden, daß die Beanstandung durch eine bestimmte Änderung des Plans gegenstandslos wird, bedarf es, um einen wirksamen Bebauungsplan zustande kommen zu lassen, eines entsprechenden Satzungs-(Beitritts-)Beschlusses der Gemeinde (im Anschluß an BVerwGE 75, 262).

    Der Senat hat entschieden, daß ein Bebauungsplan, der der Genehmigung bedarf (vgl. § 11 Abs. 1 1. Halbsatz i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BauGB, § 246 a Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 BauGB - MaßnG), nicht wirksam werden kann, wenn er mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt wird oder wenn der mit Maßgaben genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung und der Auslegung so nicht beschlossen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262).

  • BVerwG, 03.05.1993 - 4 NB 13.93

    Anforderungen an das Normenkontrollgericht hinsichtlich seiner Vorlagepflicht

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96
    Das "Besondere", durch das sie gekennzeichnet sind, liegt darin, daß es gerade Gründe für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - a.a.O.; Beschluß vom 3. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16).
  • BVerwG, 21.12.1992 - 4 B 182.92
    Auszug aus BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96
    Daß eine solche Erwägung im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO städtebaulich erheblich sein kann, hat der Senat wiederholt anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - a.a.O.; Beschluß vom 21. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 182.92 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 15, sowie den vom Normenkontrollgericht in diesem Zusammenhang zitierten unveröffentlichten Beschluß vom 24. April 1992 - BVerwG 4 B 80.92 -).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 N 4.86

    Ausschluß von Vergnügungsstätten im Kerngebiet)

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96
    Auf der Grundlage dieser Bestimmung können in einem Kerngebiet indes lediglich "Vergnügungsstätten" im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ausgeschlossen werden, nicht dagegen "Spielhallen", die im Kreis der Vergnügungsstätten eine Unterart bilden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß Mängel, die einem Bebauungsplan anhaften, dann nicht zur Gesamtnichtigkeit führen, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 [BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87], vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25, vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59, und vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 19.90

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß Mängel, die einem Bebauungsplan anhaften, dann nicht zur Gesamtnichtigkeit führen, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 [BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87], vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25, vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59, und vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77).
  • BVerwG, 08.12.1987 - 4 NB 3.87

    Rechtsbehelfsbelehrung zur Nichtvorlagebeschwerde; Besetzung der Richterbank beim

  • BVerwG, 14.08.1989 - 4 NB 24.88

    Rein klarstellende Auflagen bei Genehmigung eines Bebauungsplans,

  • BVerwG, 03.07.1995 - 4 NB 7.95

    Bebauungsplan - Genehmigung mit Maßgaben - Beitrittsbeschluß - Vorgezogener

  • BVerwG, 04.10.1995 - 1 B 138.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht

  • BVerwG, 05.07.1991 - 4 NB 22.91

    Beschwerde gegen die Nichtvorlage einer Rechtssache im Normenkontrollverfahren -

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 3 S 2590/18

    Nutzungsuntersagung einer baurechtswidrigen Vergnügungsstätte

    Die Verhinderung eines sog. Trading-down-Effekts stellt eine städtebauliche Zielsetzung dar, die den Ausschluss von Vergnügungsstätten rechtfertigen kann (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 04.09.2008 - 4 BN 9.08 -, BauR 2009, 76, Beschl. v. 25.02.1997 - 4 NB 30.96 -, juris, und Beschl. v. 5.01.1995 - 4 B 270/94 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.03.2012 - 8 S 260/11 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 146).
  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 ; Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 , vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59, vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 S. 77, vom 6. November 2007 - 4 BN 44.07 - juris Rn. 3, vom 22. Januar 2008 - 4 B 5.08 - BRS 73 Nr. 22 Rn. 8 und vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77 S. 463).
  • BVerwG, 27.01.1998 - 4 NB 3.97

    "Immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel"; flächenbezogener

    Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 ; Beschluß vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 S. 81 ; Beschluß vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 75 S. 124 ; Beschluß vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - NVwZ 1994, 272; Beschluß vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - ZfBR 1997, 210 ).
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