Rechtsprechung
   BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 7.21 (7 C 32.17)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,3529
BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 7.21 (7 C 32.17) (https://dejure.org/2022,3529)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.2022 - 10 C 7.21 (7 C 32.17) (https://dejure.org/2022,3529)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 2022 - 10 C 7.21 (7 C 32.17) (https://dejure.org/2022,3529)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,3529) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beanspruchung von steuerrelevanten Informationen durch den Insolvenzverwalter über die Insolvenzschuldnerin zur Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen vom zuständigen Finanzamt; Umfang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Informationszugang des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden über den Insolvenzschuldner

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Informationszugang des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden über den Insolvenzschuldner

  • lto.de (Kurzinformation)

    Informationsfreiheit: Der Staat ist nicht Gehilfe des Insolvenzverwalters

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter hat keinen Zugang zu steuerlichen Daten bei Finanzbehörden über Insolvenzschuldner

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 1469
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 04.07.2019 - 7 C 31.17

    EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 7.21
    Denn die datenschutzrechtliche Betroffenenstellung ist als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse und geht nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters über (BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 13).

    Von anderen Gläubigern kann der Insolvenzverwalter somit erst in einem deutlich späteren Verfahrensstadium Auskunft beanspruchen; die dadurch bewirkte Schlechterstellung der Finanzbehörden soll § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 19 m. w. N.).

    Eine gespaltene Auslegung der Neuregelungen in der Abgabenordnung für dem Unionsrecht unterfallende Sachverhalte einerseits und diesem nicht unterfallende Sachverhalte andererseits scheidet aus (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 14 ff. mit Verweis auf BT-Drs.

    Wenn der Auskunftsanspruch erst nach Geltendmachung des Insolvenzanfechtungsanspruchs ausgeschlossen würde, liefe die Norm weitgehend leer, weil der Insolvenzverwalter die erforderlichen Daten schon vorher erlangt hätte (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 21).

    Die im Vorlagebeschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - (NVwZ-RR 2019, 1015) geäußerten Bedenken, die begehrten steuerlichen Informationen seien nicht für die materiell-rechtlichen Steueransprüche, sondern in erster Linie für die insolvenzrechtlich relevanten Zahlungsflüsse als gegebenenfalls anfechtbare Rechtshandlungen i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO von Interesse, weshalb der gegen die Finanzbehörde gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters kein solcher "aus dem Steuerverhältnis" sei, hält der jetzt entscheidende Senat nicht aufrecht.

  • BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19

    Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 7.21
    Durch § 32e AO werden die in den §§ 32a bis 32d AO vorgesehenen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO sowohl für die betroffene Person als auch für Dritte mittels Rechtsfolgenverweisung auf Auskunftsansprüche erstreckt, die sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder ergeben (BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 31).

    Denn die datenschutzrechtliche Betroffenenstellung ist als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse und geht nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters über (BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 13).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 7.21
    Selbst wenn die Einführung des Buchstaben j durch das Urteil Promusicae veranlasst sein sollte, das die Weitergabe von Verkehrsdaten durch einen Internetzugangsanbieter an Private zur zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen betraf (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06 [ECLI:EU:C:2008:54], Promusicae -), ist nicht ersichtlich, warum der Unionsgesetzgeber notwendigerweise die Absicht gehabt haben sollte, die Änderung auf den konkreten Sachverhalt jenes Rechtsstreits zu begrenzen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 3. September 2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 111).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 7.21
    Auch wenn zivilrechtliche Ansprüche zumeist zwischen Privatpersonen aus privaten Interessen geltend gemacht werden, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber zivilrechtliche Verfahren, an denen Behörden als Parteien beteiligt sind, hätte anders behandeln wollen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 3. September 2020 - C-620/19 [ECLI:EU:C:2020:649], Nordrhein-Westfalen - Rn. 103 f.).
  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 58/06

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen im Wege

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 7.21
    Die zivilrechtlichen Auskunftsansprüche hängen aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ab, dass ein Insolvenzanfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht (vgl. BGH, Urteile vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 - WM 2009, 1942 Rn. 7 m. w. N. und vom 14. Februar 2019 - IX ZR 149/16 - BGHZ 221, 100 Rn. 29).
  • BVerwG, 28.10.2019 - 10 B 21.19

    Abgabenangelegenheit; Auskunft; Auskunftsanspruch; Beschwerde;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 7.21
    Die steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung kommen nicht anstelle, sondern neben solchen der Informationsfreiheitsgesetze und der Datenschutz-Grundverordnung zur Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 10 B 21.19 - Buchholz 404 IFG Nr. 35 Rn. 7).
  • EuGH, 10.12.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten -

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 7.21
    aa) Die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO hat der Senat nach der abschlägigen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) durch Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-620/19 [ECLI:EU:C:2020:1011] - selbst auszulegen.
  • BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16

    Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 7.21
    Die zivilrechtlichen Auskunftsansprüche hängen aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ab, dass ein Insolvenzanfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht (vgl. BGH, Urteile vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 - WM 2009, 1942 Rn. 7 m. w. N. und vom 14. Februar 2019 - IX ZR 149/16 - BGHZ 221, 100 Rn. 29).
  • BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16

    Anfechtungsanspruch; Auskunftsanspruch; Grundrechtsschutz; Insolvenzmasse;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 7.21
    Die im Verwaltungsverfahren und in den Vorinstanzen behandelte Frage, ob dem Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegensteht, hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteilen vom 26. April 2018 - 7 C 3.16, 7 C 4.16, 7 C 5.16 und 7 C 6.16 - (DStR 2018, 2441) verneint.
  • BVerwG, 15.10.2007 - 7 B 9.07

    Amtliche Informationen; Anspruch auf freien Zugang; Industrie- und

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 7.21
    Bei den durch § 32e AO modifizierten verfahrensunabhängigen Informationszugangsansprüchen nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder handelt es sich zwar nicht um Regelungen des Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 7 B 9.07 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 20 Rn. 9, zu Art. 84 Abs. 1 GG; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, Einl. Rn. 63).
  • FG Thüringen, 22.02.2022 - 4 K 424/21

    Zum Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners bzw. Insolvenzverwalters nach Art.

    Auch wenn zivilrechtliche Ansprüche zumeist zwischen Privatpersonen aus privaten Interessen geltend gemacht werden, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber zivilrechtliche Verfahren, an denen Behörden als Parteien beteiligt sind, hätte anders behandeln wollen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts B vom 3. September 2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen, Rn. 103 f.; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 25, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 25, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Dies müsse unabhängig davon gelten, ob die Parteien Subjekte des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind und ob der Klage ein privates oder öffentliches Interesse zugrunde liege (Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 105; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 26, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 26, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Selbst wenn die Einführung des Buchstaben j durch das Urteil Promusicae veranlasst sein sollte, das die Weitergabe von Verkehrsdaten durch einen Internetzugangsanbieter an Private zur zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen betraf (vgl. EuGH-Urteil vom 29.01.2008 C-275/06 Promusicae -, ABl EU 2008 Nr C 64, 9-10), ist nicht ersichtlich, warum der Unionsgesetzgeber notwendigerweise die Absicht gehabt haben sollte, die Änderung auf den konkreten Sachverhalt jenes Rechtsstreits zu begrenzen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 111; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 27, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 27, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    In diesen Bestimmungen wird nicht zugleich der Begriff "Durchsetzung" verwendet; sie eignen sich somit nicht für einen sinnvollen Vergleich (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 118 f.; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 28, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 28, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Eine Beschränkung des Zugangsrechts nur in der letzten Verfahrensphase hätte keinerlei Sinn mehr, da der Anspruchsteller bis zu diesem Zeitpunkt schon alle benötigten Informationen hätte erlangen können (Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 121 bis 123, vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 29, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 29, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    c.) Die im Vorlagebeschluss des BVerwG geäußerten Bedenken, die begehrten steuerlichen Informationen seien nicht für die materiell-rechtlichen Steueransprüche, sondern in erster Linie für die insolvenzrechtlich relevanten Zahlungsflüsse als gegebenenfalls anfechtbare Rechtshandlungen i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO von Interesse, weshalb der gegen die Finanzbehörde gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters kein solcher "aus dem Steuerverhältnis" sei (vgl. BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31.17 , juris, Rn. 24 = HFR 2019, 919 = NVwZ-RR 2019, 1015), hat im Übrigen auch der im Hauptsacheverfahren mittlerweile zuständige X. Senat des BVerwG nicht aufrechtgehalten (vgl. die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 30, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 30, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Nicht die Insolvenzanfechtung an sich stellt sich dabei als problematisch dar, sondern die Erleichterung der prozessualen Durchsetzung des Rückgewähranspruchs gegen öffentliche Stellen (vgl. Cranshaw, DZWIR 2021, 361, 373; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 33, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 33, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

  • OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21

    Insolvenzverwalter als nicht Betroffener i.S.v. Art 15 Abs 1 DS- GVO hinsichtlich

    § 2a Abs. 5 AO erweitert den persönlichen Anwendungsbereich aber nach nationalem Recht auf juristische Personen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 7.21, juris Rn. 22; Koenig, AO , 4. Aufl. 2021, § 2a Rn. 13; BMF, Anwendungsschreiben zur DSGVO v. 13.01.2020, BStBl. I 2020, Rn. 6).

    Der Gesetzgeber habe im Bewusstsein dessen, dass er die Datenschutz-Grundverordnung über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus auf rein nationale Sachverhalte erstreckte, keine Differenzierungen vorgenommen (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 7.21, juris Rn. 22).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht