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   BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 105.63   

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BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 105.63 (https://dejure.org/1965,1288)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1965 - VIII C 105.63 (https://dejure.org/1965,1288)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1965 - VIII C 105.63 (https://dejure.org/1965,1288)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 14.11.1955 - Gr. Sen. 2.55

    Befugnis der an einem vorangegangenen Gerichtsverfahren beteiligten Vertreter

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 105.63
    Ungeachtet der sonach unter der Herrschaft des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes in gleicher Weise wie unter der Herrschaft der Verwaltungsgerichtsordnung bestehenden Grenzen der Ermächtigung zur Einrichtung des VÖI hat der Große Senat entschieden (BVerwGE 2, 321), daß der am Verfahren der Vorinstanz beteiligte VÖI Revision und auch Anschlußrevision einlegen könne.

    Auf eine Anfrage des V. Senatesvom 7. Januar 1956 - BVerwG V ER 2.56/1 -, wie der VÖI in Fällen zu behandeln sei, in denen er in der Vorinstanz beteiligt gewesen sei und kein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt habe, hat der Große Senat, wie der Herr Präsident des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Februar 1956 - Gr.Sen. 2 u. 3.55 - mitgeteilt hat, seinen Beschluß (BVerwGE 2, 321) in seiner Sitzung vom 13. Februar 1956 wie folgt ausgelegt:.

    Diese Erwägungen lassen sich ergänzen durch die Gründe des Vorlagebeschlussesvom 26. November 1954 - BVerwG II C 159.53 -, der zur Entscheidung des Großen Senates (BVerwGE 2, 321) geführt hat.

  • BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 213.63

    Maßnahmen zur Besserung des Zustandsbildes und Krankheitsbildes - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 105.63
    Schließlich vertritt der OBA in seinen Stellungnahmen vom 8. April 1963 zu den mit Beschlüssen vom heutigen Tage ebenfalls dem Großen Senat vorgelegten Sachen BVerwG VIII C 201.63 und BVerwG VIII C 213.63 die gleiche Auffassung.

    Deshalb kann er auch der in den Streitsachen BVerwG VIII C 201.63 und BVerwG VIII C 213.63 vorgetragenen Auffassung des OBA nicht folgen, wonach der Beschränkung der der Landesregierung erteilten Ermächtigung eine Beschränkung der prozessualen Beteiligtenstellung des VÖI auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder immanent sei.

    Der OBA meint allerdings in seinen Äußerungen zu den Verfahren BVerwG VIII C 201.63 und BVerwG VIII C 213.63, die Befugnis des VÖI zur Einlegung der Revision spreche nicht gegen seine die Ausschließungswirkung des Wortes "oder" betonende Auffassung; denn diese Befugnis ergebe sich aus § 132 Abs. 1 Satz 1 bzw. aus § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO, und als Revisionskläger sei der VÖI nicht Beteiligter im Sinne des § 63 Nr. 4, sondern im Sinne des § 63 Nr. 1 VwGO.

  • BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 201.63

    Beteiligung der Staatsanwaltschaft an Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 105.63
    Schließlich vertritt der OBA in seinen Stellungnahmen vom 8. April 1963 zu den mit Beschlüssen vom heutigen Tage ebenfalls dem Großen Senat vorgelegten Sachen BVerwG VIII C 201.63 und BVerwG VIII C 213.63 die gleiche Auffassung.

    Deshalb kann er auch der in den Streitsachen BVerwG VIII C 201.63 und BVerwG VIII C 213.63 vorgetragenen Auffassung des OBA nicht folgen, wonach der Beschränkung der der Landesregierung erteilten Ermächtigung eine Beschränkung der prozessualen Beteiligtenstellung des VÖI auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder immanent sei.

    Der OBA meint allerdings in seinen Äußerungen zu den Verfahren BVerwG VIII C 201.63 und BVerwG VIII C 213.63, die Befugnis des VÖI zur Einlegung der Revision spreche nicht gegen seine die Ausschließungswirkung des Wortes "oder" betonende Auffassung; denn diese Befugnis ergebe sich aus § 132 Abs. 1 Satz 1 bzw. aus § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO, und als Revisionskläger sei der VÖI nicht Beteiligter im Sinne des § 63 Nr. 4, sondern im Sinne des § 63 Nr. 1 VwGO.

  • BVerwG, 14.02.1963 - I C 56.61
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 105.63
    Daß die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als VÖI vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht dem Vertretungszwang unterliegt, hat der I. Senatim Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG I C 56.61 - (Buchholz BVerwG 310, § 67 Nr. 19 = MDR 1963 S. 703) undim Urteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 63.62 - (DVBl. 1964 S. 918) ausdrücklich entschieden.

    Daß § 36 VwGO es nicht ausschließt, daß der bei dem Oberverwaltungsgericht als gerichtsverfassungsrechtliche Einrichtung bestimmte VÖI auf Grund der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung auch am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt sein kann, wird übrigens vom I. Senat(Beschluß vom 30. Mai 1960 - BVerwG I CB 95.60 - [DVBl. 1960 S. 563], Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG I C 56.61 - [a.a.O.] undUrteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 63.62 - [a.a.O.]) und vom VIII. Senat (BVerwGE 16,- 265) anerkannt.

  • BVerwG, 18.08.1964 - I C 63.62

    Maßgeblichkeit der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 105.63
    Daß die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als VÖI vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht dem Vertretungszwang unterliegt, hat der I. Senatim Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG I C 56.61 - (Buchholz BVerwG 310, § 67 Nr. 19 = MDR 1963 S. 703) undim Urteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 63.62 - (DVBl. 1964 S. 918) ausdrücklich entschieden.

    Daß § 36 VwGO es nicht ausschließt, daß der bei dem Oberverwaltungsgericht als gerichtsverfassungsrechtliche Einrichtung bestimmte VÖI auf Grund der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung auch am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt sein kann, wird übrigens vom I. Senat(Beschluß vom 30. Mai 1960 - BVerwG I CB 95.60 - [DVBl. 1960 S. 563], Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG I C 56.61 - [a.a.O.] undUrteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 63.62 - [a.a.O.]) und vom VIII. Senat (BVerwGE 16,- 265) anerkannt.

  • BVerwG, 26.11.1954 - II C 159.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 105.63
    Aus dem zu dieser Entscheidung des Großen Senates führenden Vorlagebeschluß des II. Senatesvom 26. November 1954 - BVerwG II C 159.53 - ergibt sich, daß es sich bei der dem VÖI zugebilligten Anschlußrevision um eine nach dem Ablauf der Revisionsfrist eingelegte unselbständige Anschlußrevision gehandelt hat.

    Diese Erwägungen lassen sich ergänzen durch die Gründe des Vorlagebeschlussesvom 26. November 1954 - BVerwG II C 159.53 -, der zur Entscheidung des Großen Senates (BVerwGE 2, 321) geführt hat.

  • BVerwG, 16.07.1964 - I B 156.62

    Zahlung einer öffentlichen Abgabe - Beschränkung einer Berufung im

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 105.63
    Auchim Beschluß vom 16. Juli 1964 - BVerwG I B 156.62 - hat der I. Senat den VÖI beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als beteiligt behandelt.
  • BVerwG, 27.02.1962 - I C 114.59

    Erteilung eines unbeschränkten Aufenthaltsverbots für einen heimatlosen Ausländer

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 105.63
    Anders als der V. Senat hat der I. Senat im Urteil vom:27. Februar 1962 - BVerwG I C 114.59 - (Buchholz BVerwG 402.20, § 5 Nr. 8; nicht vollständig veröffentlicht) - ohne dies ausdrücklich auszusprechen - die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als VÖI am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für beteiligt erachtet.
  • BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 59.62

    Geltung des Anwaltserfordernisses für eine Revisionseinlegung durch den Vertreter

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 105.63
    Der VIII. Senat ist zu dem gleichen Ergebnis bezüglich des Vertretungszwanges für die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gelangt (BVerwGE 16, 265).
  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 172.62

    Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 105.63
    Der V. Senat hat mit Zwischenurteilvom 15. April 1964 - BVerwG V C 172.62 - (BVerwGE 18, 205) entschieden, daß der am Verfahren in den Vorinstanzen beteiligte VÖI im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beteiligt sei, wenn er selbst kein Rechtsmittel eingelegt habe.
  • BVerwG, 19.12.1961 - Gr. Sen. 5.60

    Zulässigkeit der Vorlage an den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts -

  • BVerwG, 27.03.1963 - V C 96.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.03.1961 - Gr. Sen. 4.60

    Streit aus dem Lastenausgleichsrecht - Zulässigkeit der Vorlage an den Großen

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