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   BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 49.92   

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BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 49.92 (https://dejure.org/1993,10206)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1993 - 5 C 49.92 (https://dejure.org/1993,10206)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1993 - 5 C 49.92 (https://dejure.org/1993,10206)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Hälftige Anrechnung krankenversicherungsrechtlicher Geldleistungen auf das Pflegegeld der Sozialhilfe - Anforderungen an die Gleichartigkeit von Sozialleistungen unter Berücksichtigung des Merkmals der Zweckidentität - Pflegegeld als pauschalierter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 49.92
    Das gleiche Ziel verfolgt die durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) als häusliche Pflegehilfe bei Schwerpflegebedürftigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 3 SGB I in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 a GRG) eingeführte Geldleistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 57 SGB V. Der Gesetzgeber hat die Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit "gezielt auf den häuslichen Bereich konzentriert, weil Pflegebedürftige möglichst in der ihnen vertrauten Umgebung versorgt werden sollen" (vgl. Begründung zum GRG-Entwurf, BT-Drucks. 11/2237 S. 182, Vorbemerkung zum 6. Abschnitt).

    Mit der Geldleistung sollen vielmehr dem Schwerpflegebedürftigen Geldmittel an die Hand gegeben werden, um Fähigkeit und Bereitschaft (vor allem) der Angehörigen, die die Hauptlast der häuslichen Pflege tragen, zur häuslichen Pflege zu stärken (vgl. BT-Drucks. 11/2237 S. 148, 182).

    Er hat deshalb der anstelle der naturalen Pflegeleistung zahlbaren Geldleistung lediglich Anreiz- und Motivationsfunktion beigemessen und hierfür einen Betrag von 400 DM monatlich als angemessen und ausreichend angesehen, "um sozialpolitisch unerwünschte Mitnahmeeffekte zu vermeiden" (vgl. BT-Drucks. 11/2237 S. 185 zu § 56 Abs. 1).

    Die häusliche Pflegehilfe der gesetzlichen Krankenversicherung ist lediglich ergänzende Hilfe (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB V), die die persönliche Betreuung und Versorgung des Schwerpflegebedürftigen weder ersetzen kann noch soll; sie stellt vielmehr nur einen zeitlich und finanziell begrenzten Beitrag zur Sicherung des Pflegebedarfs dar (vgl. BT-Drucks. 11/2237 S. 184).

    Durch diese Vorschrift wurden in § 69 Abs. 5 Satz 2 BSHG nach den Worten "Abs. 2 Satz 2 und 3" die Worte "oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften" eingefügt, um eine - in das pflichtgemäße Ermessen des Trägers der Sozialhilfe gestellte - Kürzungsmöglichkeit für den Fall der Gewährung von Sachleistungen nach den §§ 53 bis 56 SGB V zu eröffnen (vgl. BT-Drucks. 11/2237 S. 267).

    Das war auch ausweislich der Gesetzesbegründung, die ausführte, daß bei Zahlung einer Geldleistung § 69 Abs. 3 Satz 3 BSHG gelte (vgl. BT-Drucks. 11/2237 S. 267), die Ansicht des historischen Gesetzgebers.

  • BVerwG, 31.01.1968 - V C 27.67
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 49.92
    Gleichartig mit den Pflegehilfen der Sozialhilfe nach § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BSHG sind Leistungen anderer Sozialleistungsträger nur dann, wenn sie nicht nur den gleichen Zweck verfolgen, sondern über die Zweckidentität (vgl. § 77 BSHG) hinaus auch gleicher Art wie die Pflegehilfen der Sozialhilfe sind (vgl. BVerwGE 29, 108 [BVerwG 31.01.1968 - V C 27/67] ; vgl. auch BVerwGE 82, 323 [BVerwG 21.09.1989 - 5 C 10/87] ).

    Das Pflegegeld stellt demnach kein Entgelt für die Pflegeperson dar, sondern es soll dem Pflegebedürftigen ermöglichen, sich die - grundsätzlich - unentgeltliche Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person oder eines Nachbarn (etwa durch Übernahme von deren Aufwendungen oder auch durch kleinere Zuwendungen) zu erhalten (vgl. BVerwGE 29, 108 [BVerwG 31.01.1968 - V C 27/67] ; 88, 86 ; 90, 217 ).

    Ebensowenig wie das Pflegegeld der Sozialhilfe (vgl. BVerwGE 29, 108 [BVerwG 31.01.1968 - V C 27/67] ; 88, 86 [BVerwG 14.03.1991 - 5 C 8/87] ; 90, 217 [BVerwG 04.06.1992 - 5 C 22/87] ) zielt die Geldleistung der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar auf die Deckung des Pflegebedarfs.

  • BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88

    Sozialhilfe - Pflegegeld - Anrechnungsbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 49.92
    Das Pflegegeld nach § 69 BSHG wird - wie der Senat wiederholt dargelegt hat - gewährt, um den Pflegebedürftigen von vornherein in den Stand zu versetzen, vielfältige Aufwendungen der durch § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG erfaßten Art ohne Einzelnachweis aufzufangen, weil davon ausgegangen werden kann, daß ein Pflegebedürftiger, der Wartung und Pflege dauernd und in erheblichem Umfang benötigt, derartige Aufwendungen regelmäßig haben wird (vgl. Urteil vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - sowie BVerwGE 58, 68 [BVerwG 10.05.1979 - 5 C 79/77] ; 70, 278 [BVerwG 15.11.1984 - 2 C 29/83] ; 88, 86 [BVerwG 14.03.1991 - 5 C 8/87] ; 90, 217 [BVerwG 04.06.1992 - 5 C 22/87] ).

    Das Pflegegeld stellt demnach kein Entgelt für die Pflegeperson dar, sondern es soll dem Pflegebedürftigen ermöglichen, sich die - grundsätzlich - unentgeltliche Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person oder eines Nachbarn (etwa durch Übernahme von deren Aufwendungen oder auch durch kleinere Zuwendungen) zu erhalten (vgl. BVerwGE 29, 108 [BVerwG 31.01.1968 - V C 27/67] ; 88, 86 ; 90, 217 ).

    Ebensowenig wie das Pflegegeld der Sozialhilfe (vgl. BVerwGE 29, 108 [BVerwG 31.01.1968 - V C 27/67] ; 88, 86 [BVerwG 14.03.1991 - 5 C 8/87] ; 90, 217 [BVerwG 04.06.1992 - 5 C 22/87] ) zielt die Geldleistung der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar auf die Deckung des Pflegebedarfs.

  • BVerwG, 14.03.1991 - 5 C 8.87

    Pflegegeldkürzung - Teilstationäre Betreuung - Pflegegeld

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 49.92
    Das Pflegegeld nach § 69 BSHG wird - wie der Senat wiederholt dargelegt hat - gewährt, um den Pflegebedürftigen von vornherein in den Stand zu versetzen, vielfältige Aufwendungen der durch § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG erfaßten Art ohne Einzelnachweis aufzufangen, weil davon ausgegangen werden kann, daß ein Pflegebedürftiger, der Wartung und Pflege dauernd und in erheblichem Umfang benötigt, derartige Aufwendungen regelmäßig haben wird (vgl. Urteil vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - sowie BVerwGE 58, 68 [BVerwG 10.05.1979 - 5 C 79/77] ; 70, 278 [BVerwG 15.11.1984 - 2 C 29/83] ; 88, 86 [BVerwG 14.03.1991 - 5 C 8/87] ; 90, 217 [BVerwG 04.06.1992 - 5 C 22/87] ).

    Das Pflegegeld stellt demnach kein Entgelt für die Pflegeperson dar, sondern es soll dem Pflegebedürftigen ermöglichen, sich die - grundsätzlich - unentgeltliche Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person oder eines Nachbarn (etwa durch Übernahme von deren Aufwendungen oder auch durch kleinere Zuwendungen) zu erhalten (vgl. BVerwGE 29, 108 [BVerwG 31.01.1968 - V C 27/67] ; 88, 86 ; 90, 217 ).

    Ebensowenig wie das Pflegegeld der Sozialhilfe (vgl. BVerwGE 29, 108 [BVerwG 31.01.1968 - V C 27/67] ; 88, 86 [BVerwG 14.03.1991 - 5 C 8/87] ; 90, 217 [BVerwG 04.06.1992 - 5 C 22/87] ) zielt die Geldleistung der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar auf die Deckung des Pflegebedarfs.

  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 49.92
    Das Pflegegeld nach § 69 BSHG wird - wie der Senat wiederholt dargelegt hat - gewährt, um den Pflegebedürftigen von vornherein in den Stand zu versetzen, vielfältige Aufwendungen der durch § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG erfaßten Art ohne Einzelnachweis aufzufangen, weil davon ausgegangen werden kann, daß ein Pflegebedürftiger, der Wartung und Pflege dauernd und in erheblichem Umfang benötigt, derartige Aufwendungen regelmäßig haben wird (vgl. Urteil vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - sowie BVerwGE 58, 68 [BVerwG 10.05.1979 - 5 C 79/77] ; 70, 278 [BVerwG 15.11.1984 - 2 C 29/83] ; 88, 86 [BVerwG 14.03.1991 - 5 C 8/87] ; 90, 217 [BVerwG 04.06.1992 - 5 C 22/87] ).

    Hinzu kommt, daß die Geldleistung nach § 57 SGB V - ebenso wie das Pflegegeld nach § 69 BSHG (vgl. hierzu BVerwGE 58, 68 [BVerwG 10.05.1979 - 5 C 79/77] ) - zur Disposition des Pflegebedürftigen steht, ohne daß er die Verwendung im einzelnen nachweisen müßte; dies schließt ein, daß er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel in demjenigen Bereich der häuslichen Pflege und Versorgung einsetzen kann, in dem er den größten Motivationsbedarf sieht.

  • BVerwG, 20.11.1984 - 5 C 17.84

    Sozialhilfe - Eheähnliche Gemeinschaft - Pflegebedürftigkeit - Häusliche Wartung

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 49.92
    Das Pflegegeld nach § 69 BSHG wird - wie der Senat wiederholt dargelegt hat - gewährt, um den Pflegebedürftigen von vornherein in den Stand zu versetzen, vielfältige Aufwendungen der durch § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG erfaßten Art ohne Einzelnachweis aufzufangen, weil davon ausgegangen werden kann, daß ein Pflegebedürftiger, der Wartung und Pflege dauernd und in erheblichem Umfang benötigt, derartige Aufwendungen regelmäßig haben wird (vgl. Urteil vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - sowie BVerwGE 58, 68 [BVerwG 10.05.1979 - 5 C 79/77] ; 70, 278 [BVerwG 15.11.1984 - 2 C 29/83] ; 88, 86 [BVerwG 14.03.1991 - 5 C 8/87] ; 90, 217 [BVerwG 04.06.1992 - 5 C 22/87] ).

    Der Zweck des pauschalierten Pflegegeldes besteht dagegen nicht darin, es als Ganzes (in einem Betrag oder in Raten) der Pflegeperson zuzuwenden (vgl. Urteil vom 22. August 1974 sowie BVerwGE 70, 278 [BVerwG 20.11.1984 - 5 C 17/84] ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.1992 - L 16 KR 171/91

    Sozialhilfe; Schwerpflegebedürftigkeit; Geldleistung; Teilanrechnung; Pflegegeld;

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 49.92
    Deshalb spiegelt auch der Betrag von 400 DM weder den Wert der personenbezogenen Pflege noch den der hauswirtschaftlichen Versorgung exakt wider (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 1992 - L 16 Kr 171/91 - ).
  • OVG Niedersachsen, 07.10.1991 - 4 M 2160/91

    Pflegegeld; Geldleistung; Krankenkasse ; Gleichartigkeit

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 49.92
    Schließlich lassen sich Einwände gegen die Gleichartigkeit der krankenversicherungsrechtlichen Geldleistung mit dem Pflegegeld der Sozialhilfe auch nicht daraus herleiten, daß der Geldbetrag nach § 57 Abs. 1 SGB V "anstelle" der Naturalleistung der häuslichen Pflegehilfe gezahlt wird (so aber OVG Lüneburg, Beschluß vom 7. Oktober 1991 - 4 M 2160/91 - ).
  • BVerwG, 21.09.1989 - 5 C 10.87

    Ausbildungsförderung - Förderungsbegrenzung - Subsidiaritätsprinzip -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 49.92
    Gleichartig mit den Pflegehilfen der Sozialhilfe nach § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BSHG sind Leistungen anderer Sozialleistungsträger nur dann, wenn sie nicht nur den gleichen Zweck verfolgen, sondern über die Zweckidentität (vgl. § 77 BSHG) hinaus auch gleicher Art wie die Pflegehilfen der Sozialhilfe sind (vgl. BVerwGE 29, 108 [BVerwG 31.01.1968 - V C 27/67] ; vgl. auch BVerwGE 82, 323 [BVerwG 21.09.1989 - 5 C 10/87] ).
  • BSG, 11.08.1992 - 1 RK 46/91

    Krankenkasse - Pflegeheim - Pflegegeld - Häusliche Pflege - Ungleichbehandlung -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 49.92
    Zwar weist diese Wortwahl des Gesetzes die Geldleistung als Sach-, genauer: Dienstleistungssurrogat aus (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 1992 - 1 RK 46/91 - ).
  • BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 45.91

    Sozialhilfe - Pflegegeld - Revision - Sprungrevision

  • BVerwG, 22.08.1974 - V C 52.73

    Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld wegen der Notwendigkeit der

  • Drs-Bund, 25.04.1961 - BT-Drs III/2673
  • BVerwG, 11.04.1983 - 5 C 60.82

    Pauschaliertes Pflegegeld - Rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung -

  • BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 23.76

    Gewährung von Pflegegeld - Beurteilung des Umfanges einer notwendigen Pflege

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