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   BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14   

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https://dejure.org/2015,7564
BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14 (https://dejure.org/2015,7564)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.2015 - 9 B 25.14 (https://dejure.org/2015,7564)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 2015 - 9 B 25.14 (https://dejure.org/2015,7564)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; AbwAG § 3; Richtlinie 2000/60/EG Art. 9
    Abwasser; Wasserverband; Wasserverbandsumlage; Direkteinleiter; Indirekteinleiter; nachwirkende Veranlagung; Reduktion der Schadstofffracht.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1
    Abwasser; Direkteinleiter; Indirekteinleiter; Reduktion der Schadstofffracht; Wasserverband; Wasserverbandsumlage; nachwirkende Veranlagung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 3 AbwAG, Art 9 EGRL 60/2000
    Beitrag für Wasserverband; nachwirkende Veranlagung trotz Reduktion der Schadstofffracht im Abwasser

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 3 AbwAG, Art 9 EGRL 60/2000
    Beitrag für Wasserverband; nachwirkende Veranlagung trotz Reduktion der Schadstofffracht im Abwasser

  • Wolters Kluwer

    Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter von Abwasser

  • rewis.io

    Beitrag für Wasserverband; nachwirkende Veranlagung trotz Reduktion der Schadstofffracht im Abwasser

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2000/60/EG Art. 9; AbwAG § 3
    Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter von Abwasser

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1692
  • DÖV 2015, 625
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 28.10.1998 - 8 C 30.96

    Abgabesatz; Abwasserabgabe; Abwasserabgabesatz; Bestimmtheitsgebot; allgemein

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, dass sich zwar die nach dem Abwasserabgabengesetz vom Direkteinleiter zu entrichtende Abgabe in Verwirklichung des Verursacherprinzips grundsätzlich nach der im Rahmen der Inanspruchnahme des Allgemeinguts "Gewässer" objektiv eingetretenen Umweltschädigung richtet (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 30.96 - BVerwGE 107, 345 ).
  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 266.94

    Wacholderheide contra Baugenehmigung - Naturschutz vor Baurecht?

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14
    Dies zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des Zulassungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-525/12

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14
    Der Unionsgesetzgeber hat sich jedoch einer vollständigen Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten gerade enthalten (EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-525/12 [ECLI:EU:C:2014:2202], Kommission/Deutschland - NVwZ 2014, 1442 Rn. 50).
  • BVerwG, 11.11.1987 - 8 C 49.86

    Abwasserabgaben - Abgabensatz - Gleichheitssatz - Umlage - Kanalbenutzungsgebühr

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14
    Für den Indirekteinleiter hingegen enthält das Abwasserabgabengesetz keine Anordnung, dass die von ihm zu entrichtende abwasserrechtliche Umlage ebenfalls nach dem Maß seiner Mitverursachung der Schädlichkeit des in ein Gewässer eingeleiteten Abwassers zu bemessen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1987 - 8 C 49.86 - BVerwGE 78, 275 ).
  • EuGH, 11.09.2012 - C-43/10

    Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14
    Mit der Beschwerde ist davon auszugehen, dass Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 S. 1) auch vor dem Jahr 2010 und damit für den hier relevanten Veranlagungszeitraum die Mitgliedstaaten und alle ihre Träger öffentlicher Gewalt jedenfalls dazu verpflichtete, jegliche Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet waren, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden (EuGH, Urteil vom 11. September 2012 - C-43/10 [ECLI:EU:C:2012:560], Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u.a. - Rn. 57).
  • BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86

    Vorlagepflicht an den EuGH als Revisionszulassungsgrund

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14
    Zwar kann es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung genügen, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren voraussichtlich gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird (statt vieler BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 S. 26).
  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14
    Lassen sich dagegen mehrere Regelungen denken, die sich im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes halten, so ist es nicht Angelegenheit der Gerichte, sondern der rechtsetzenden Organe, die zweckmäßigste Lösung auszuwählen (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210 ).
  • BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14
    Ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der Abgabenpflichtige haben könnte, wird weder vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch vom Willkürverbot gefordert (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508 und Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 1 Rn. 40).
  • BVerwG, 16.11.1984 - 4 C 3.81

    Selbstverwaltung - Erftverbandsgesetz - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14
    Dass der Satzungsgeber bei einem notwendigen Ausgleich beteiligter Interessen dabei in wertender Entscheidung auf eine mögliche andere als die getroffene Regelung der Lastenverteilung verzichtet, genügt daher nicht, um einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darzutun (BVerwG, Urteil vom 16. November 1984 - 4 C 3.81 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 55 S. 45).
  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14
    Ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der Abgabenpflichtige haben könnte, wird weder vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch vom Willkürverbot gefordert (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508 und Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 1 Rn. 40).
  • BVerwG, 27.06.2005 - 10 B 72.04

    Wasserverband; Verbandsversammlung; funktionale Selbstverwaltung;

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

  • BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 2.06

    Wasserverband; Bodenverband; Deichverband; Oberverband; Einheitsverband;

  • VG Freiburg, 19.09.2017 - 5 K 2540/15

    Umlage eines Abwasserzweckverbandes als Verwaltungskosten im Sinne des KAG BW

    Ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der Abgabenpflichtige haben könnte, wird weder vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch vom Willkürverbot gefordert ( so weitgehend wörtlich: BVerwG, Beschl. v. 25.03.2015, NVwZ 2015, 1692 ).

    Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verteilungsmaßstabs nicht von Bedeutung ( siehe zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2017 - 3 S 2227/15 -, juris, m.w.N. aus der eigenen Rspr. und der Rspr. des BVerwG"s; darüber hinaus BVerwG, Beschl. v. 25.03.2015, a.a.O.; ebenso zum entspr.

  • BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 33.20

    Keine erlaubnisfreie Wasserentnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

    Soweit die Beschwerde des Weiteren darauf hinweist, dass die Wassernutzungen nach Art. 9 WRRL nach den Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern seien, sodass ein Einheitssatz wie in Anlage 5 Nr. 6 zum SächsWG mangels Differenzierung unzulässig sei, übersieht sie, dass die Wasserrahmenrichtlinie eine auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG (jetzt Art. 192 AEUV) erlassene Rahmenrichtlinie ist, der Unionsgesetzgeber sich einer vollständigen Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten also gerade enthalten hat (BVerwG, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 B 25.14 - Buchholz 445.20 WasserverbandsR Nr. 4 Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 34.20

    Erlaubnisfreiheit des Entnehmens von Grundwasser zur Brauchwassernutzung eines

    Soweit die Beschwerde des Weiteren darauf hinweist, dass die Wassernutzungen nach Art. 9 WRRL nach den Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern seien, sodass ein Einheitssatz wie in Anlage 5 Nr. 6 zum SächsWG mangels Differenzierung unzulässig sei, übersieht sie, dass die Wasserrahmenrichtlinie eine auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG (jetzt Art. 192 AEUV) erlassene Rahmenrichtlinie ist, der Unionsgesetzgeber sich einer vollständigen Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten also gerade enthalten hat (BVerwG, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 B 25.14 - Buchholz 445.20 WasserverbandsR Nr. 4 Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 35.20

    Klärungsbedürftigkeit der generellen Befreiung von der Festsetzung einer

    Soweit die Beschwerde des Weiteren darauf hinweist, dass die Wassernutzungen nach Art. 9 WRRL nach den Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern seien, sodass ein Einheitssatz wie in Anlage 5 Nr. 6 zum SächsWG mangels Differenzierung unzulässig sei, übersieht sie, dass die Wasserrahmenrichtlinie eine auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG (jetzt Art. 192 AEUV) erlassene Rahmenrichtlinie ist, der Unionsgesetzgeber sich einer vollständigen Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten also gerade enthalten hat (BVerwG, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 B 25.14 - Buchholz 445.20 WasserverbandsR Nr. 4 Rn. 11 m.w.N.).
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