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   BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 65.14   

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BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 65.14 (https://dejure.org/2015,7877)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.2015 - 9 B 65.14 (https://dejure.org/2015,7877)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 2015 - 9 B 65.14 (https://dejure.org/2015,7877)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    VwGO § 60 Abs. 2 Satz 2
    Wiedereinsetzung; Telefax; mündliche Einzelanweisung; Organisationsverschulden; Einzelanwalt; Kausalität; Unfallnachricht; Risikoverwirklichung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 60 Abs. 2 Satz 2
    Einzelanwalt; Kausalität; Organisationsverschulden; Risikoverwirklichung; Telefax; Unfallnachricht; Wiedereinsetzung; mündliche Einzelanweisung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 2 S 2 VwGO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Umfang der Sorgfaltspflichten (hier: Einzelanwalt)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 2 S 2 VwGO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Umfang der Sorgfaltspflichten (hier: Einzelanwalt)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Pflicht eines Einzelanwalts zum Treffen organisatorischer Vorkehrungen gegen die Nichtausführung einer Anweisung durch die Bürokraft

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Umfang der Sorgfaltspflichten (hier: Einzelanwalt)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
    Umfang der Pflicht eines Einzelanwalts zum Treffen organisatorischer Vorkehrungen gegen die Nichtausführung einer Anweisung durch die Bürokraft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürokraft verlässt wegen Unfall überstürzt die Kanzlei: Anwalt muss keine organisatorischen Vorkehrungen treffen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1976
  • DÖV 2015, 628
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.04.2007 - III ZB 85/06

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei Erteilung einer Anweisung zur Wahrung

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 65.14
    Gibt der Anwalt einer bisher zuverlässigen und fachlich qualifizierten Kanzleikraft eine konkrete mündliche Einzelanweisung über die rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie befolgt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361 und vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430 Rn. 9).

    Wird nicht unmissverständlich die sofortige Versendung angeordnet, sondern der Kanzleikraft - wie hier - ein Spielraum von mehreren Stunden zur Erledigung der aufgetragenen Arbeit eingeräumt, bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisationsmangel (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361 , vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430 Rn. 9 und vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06 - NJW 2008, 526 Rn. 10 ff.).

    Bei dieser Sachlage hätte auch eine allgemeine oder im Einzelfall gegebene Anweisung, etwa dergestalt, dass unmittelbar nach der mündlichen Anweisung ein entsprechender Vermerk in den Fristenkalender einzutragen und erst nach Erledigung zu löschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430 Rn. 9), die Ausführung des Auftrages nicht sichern können.

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZB 10/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 65.14
    Gibt der Anwalt einer bisher zuverlässigen und fachlich qualifizierten Kanzleikraft eine konkrete mündliche Einzelanweisung über die rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie befolgt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361 und vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430 Rn. 9).

    Wird nicht unmissverständlich die sofortige Versendung angeordnet, sondern der Kanzleikraft - wie hier - ein Spielraum von mehreren Stunden zur Erledigung der aufgetragenen Arbeit eingeräumt, bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisationsmangel (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361 , vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430 Rn. 9 und vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06 - NJW 2008, 526 Rn. 10 ff.).

  • BVerwG, 28.04.2008 - 4 B 48.07

    Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei der Übermittlung

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 65.14
    Entscheidend ist, ob die vom Anwalt allgemein oder im konkreten Fall gegebenen Anweisungen nach Maßgabe der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausreichen, um den rechtzeitigen Zugang des Schriftstücks beim Empfänger sicherzustellen (BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - 4 B 48.07 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 04.08.2000 - 3 B 75.00

    Eingang einer Klageschrift am letzten Tag der Frist per Telefax - Fehlen einer

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 65.14
    Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax an das Gericht handelt es sich um eine einfache technische Verrichtung, die ein Rechtsanwalt einer hinreichend geschulten und überwachten Kanzleikraft überlassen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 271.86 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155 S. 8 und Beschluss vom 4. August 2000 - 3 B 75.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 235 S. 23).
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 219/06

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 65.14
    Wird nicht unmissverständlich die sofortige Versendung angeordnet, sondern der Kanzleikraft - wie hier - ein Spielraum von mehreren Stunden zur Erledigung der aufgetragenen Arbeit eingeräumt, bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisationsmangel (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361 , vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430 Rn. 9 und vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06 - NJW 2008, 526 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 10.09.2013 - VI ZB 61/12

    Wiedereinsetzung: Pflicht zur nachträglichen Überprüfung der Faxnummer bei

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 65.14
    Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Fristwahrung kommt es in diesem Fall nicht an (BGH, Beschluss vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12 - NJW-RR 2013, 1467).
  • BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86

    Rechtsanwalt - Wiedereinsetzung - Fristversäumnis - Falsche Telefaxnummer -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 65.14
    Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax an das Gericht handelt es sich um eine einfache technische Verrichtung, die ein Rechtsanwalt einer hinreichend geschulten und überwachten Kanzleikraft überlassen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 271.86 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155 S. 8 und Beschluss vom 4. August 2000 - 3 B 75.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 235 S. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 B 10.15

    Zwischenurteil über Zulässigkeit der Berufung; schriftliche Entscheidung;

    Fehler, die einer beauftragten Hilfsperson dabei unterlaufen, hat der Bevollmächtigte nur dann zu vertreten, wenn er die Person nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht oder wenn er es versäumt hat, durch eine zweckmäßige Büroorganisation und damit verbundene allgemeine Anweisungen ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen zu treffen und Fehlerquellen so weit wie möglich auszuschließen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 -, NJW-RR 2002, 1004, juris LS 3 und Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - BVerwG 7 B 36.06 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 258, juris Rn. 5 m.w.N. und Beschluss vom 25. März 2015 - BVerwG 9 B 65.14 -, NJW 2015, 1976, juris Rn. 4; BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - B 13 R 392/15 B - juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2021 - 12 A 1684/20

    Unzulässigkeit einer Berufung wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist

    Ungeachtet der Frage, ob es nicht ein weiteres Organisationsdefizit bedeutet, dass diesbezüglich trotz der Bedeutung der Einhaltung von Rechtsmittelfristen offenbar keine Kontrollmechanismen installiert waren -, vgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2015 - 9 B 65.14 - juris Rn. 4, und vom 30. Juli 1997 - 11 B 23.97 -, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04 -, juris Rn. 8, vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 -, juris Rn. 12, und vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 -, juris Rn. 8 f., würde ein eigenständiges Verschulden der Angestellten des Prozessbevollmächtigten die Kausalität dessen Verschuldens nicht aufheben.
  • VG Hannover, 10.10.2019 - 2 A 876/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Wenn jedoch die Einzelanweisung - wie hier - einen solch wichtigen Vorgang wie die Wahrung einer Widerspruchsfrist betrifft und sie nur mündlich erteilt worden ist, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen worden sein, dass die Anordnung im Drange der Geschäfte nicht in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 -, juris, Rn. 4 m.w.N.) Wenn nicht unmissverständlich die sofortige Versendung angeordnet worden ist, sondern der Kanzleikraft - wie hier - ein Spielraum von mehreren Stunden zur Erledigung der aufgetragenen Arbeit eingeräumt wurde, bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisationsmangel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 B 65/14 -, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004, a.a.O.).
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