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   BVerwG, 25.04.2012 - 20 F 6.11   

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https://dejure.org/2012,12235
BVerwG, 25.04.2012 - 20 F 6.11 (https://dejure.org/2012,12235)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.2012 - 20 F 6.11 (https://dejure.org/2012,12235)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 2012 - 20 F 6.11 (https://dejure.org/2012,12235)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 1 S 2 VwGO
    Sperrerklärung bei personenbezogenen Daten Drittbetroffener

  • Wolters Kluwer

    Einsicht in die Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach dem IFG bei einer Sperrerklärung; Weigerungsgrund der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit

  • rewis.io

    Sperrerklärung bei personenbezogenen Daten Drittbetroffener

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99; KWG § 9 Abs. 1; WpHG § 8 Abs. 1
    Einsicht in die Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach dem IFG bei einer Sperrerklärung; Weigerungsgrund der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2012 - 20 F 6.11
    Um ein solches Gesetz handelt es sich bei der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 KWG nicht (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - NVwZ 2012, 112 , vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8 und vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - Rn. 8); Gleiches gilt für die Parallelvorschrift des § 8 Abs. 1 WpHG.

    Insbesondere sind Nachteile für das Wohl des Bundes (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO) nach dem hierbei anzulegenden strengen Maßstab (Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - a.a.O, Rn. 19 m.w.N.) nicht dargetan.

    Zutreffend stellt die Sperrerklärung hingegen darauf ab, dass sich in den Vermerken in Gestalt von Namen, Funktionsbezeichnungen und Telefonnummern von Beschäftigten der Beigeladenen zu 1 personenbezogene Daten finden, die - im Übrigen in gleicher Weise wie bei Beschäftigten der Beklagten (Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - a.a.O, Rn. 22) - grundsätzlich geheim gehalten werden können.

  • BVerwG, 12.04.2012 - 20 F 2.11

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2012 - 20 F 6.11
    Um ein solches Gesetz handelt es sich bei der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 KWG nicht (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - NVwZ 2012, 112 , vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8 und vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - Rn. 8); Gleiches gilt für die Parallelvorschrift des § 8 Abs. 1 WpHG.

    Soweit der Beigeladene zu 2 dabei selbstständig tragend auf das Gewicht des grundrechtlich verankerten Schutzes personenbezogener Daten abstellt, das gegenläufige Interessen überwiege, ist das zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa Beschlüsse vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - Rn. 14 und vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 60 Rn. 18).

  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2012 - 20 F 6.11
    Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache (stRspr, vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 60 Rn. 7) kommt es für die Entscheidung über den geltend gemachten Informationszugangsanspruch darauf an, ob die fraglichen Unterlagen Tatsachen enthalten, deren Geheimhaltung im Sinne von § 8 Abs. 1 WpHG im Interesse der Beigeladenen zu 1 oder eines Dritten liegen.

    Soweit der Beigeladene zu 2 dabei selbstständig tragend auf das Gewicht des grundrechtlich verankerten Schutzes personenbezogener Daten abstellt, das gegenläufige Interessen überwiege, ist das zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa Beschlüsse vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - Rn. 14 und vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 60 Rn. 18).

  • BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10

    Zur Verschwiegenheitspflicht im Gesetz über das Kreditwesen

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2012 - 20 F 6.11
    Der Beigeladene zu 2 hat die in Anspruch genommenen Weigerungsgründe bezüglich der angeforderten Schriftstücke im Einzelnen so detailliert dargetan, dass eine effektive gerichtliche Kontrolle durch den Fachsenat möglich ist (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Um ein solches Gesetz handelt es sich bei der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 KWG nicht (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - NVwZ 2012, 112 , vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8 und vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - Rn. 8); Gleiches gilt für die Parallelvorschrift des § 8 Abs. 1 WpHG.

  • BVerwG, 08.02.2011 - 20 F 14.10

    Anspruch eines Fachjournalisten auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2012 - 20 F 6.11
    Soweit sie Rückschlüsse über die Art und Weise der Beantwortung eines Auskunftsersuchens der Beklagten zulassen, betrifft dies nicht die Wettbewerbssituation der Beigeladenen zu 1; allein hierauf ist der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezogen (Beschluss vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 14.10 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.06.2013 - 20 F 10.12

    Zur Abwägung von Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben

    Diese spezifische Nähe zu den in den Verwaltungsakten dokumentierten Vorgängen fehlt demgegenüber im Allgemeinen bei den voraussetzungslosen Informationszugangsansprüchen, so dass hier die Vermutung für ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Behördenmitarbeiter und um so mehr hinsichtlich der Mitarbeiter der beaufsichtigten Unternehmen streitet (siehe Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - NVwZ 2012, 112 Rn. 22 , vom 25. April 2012 - BVerwG 20 F 6.11 - juris Rn. 12 und vom 12. April 2013 - BVerwG 20 F 6.12 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 27.08.2012 - 20 F 3.12

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG gestützt werden (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10. - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff.; vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8 f.; vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 8 f. und vom 25. April 2012 - BVerwG 20 F 6.11 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 24.11.2015 - 20 F 4.14

    Schutz fiskalischer Interessen im in-camera-Verfahren

    An den Nachteilsbegriff ist ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 19 m.w.N. und vom 25. April 2012 - 20 F 6.11 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 12.04.2013 - 20 F 6.12

    Nichtverbreitung unternehmensbezogener Informationen im Konkurs- und

    Das gilt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch für (ehemalige) Beschäftigte der von der Beklagten beaufsichtigten Unternehmen (Beschluss vom 25. April 2012 - BVerwG 20 F 6.11 - Rn. 12, sowie Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 22).
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