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   BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12   

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BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12 (https://dejure.org/2013,7762)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.2013 - 6 C 5.12 (https://dejure.org/2013,7762)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 (https://dejure.org/2013,7762)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1; ... VwGO §§ 124, 124a; VwVfG §§ 48, 49a; PartG 1994 § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 19, § 23a Abs. 1 und 2, § 25; PartG 2002 §§ 23a, 23b, § 24 Abs. 2, §§ 25, 31a Abs. 1 und 2, §§ 31b, 31c Abs. 1, § 39 Abs. 3
    Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Rücknahme; Spendenannahmeverbot; Spender nicht feststellbar; anonyme Spende; Veröffentlichungspflicht; Rechenschaftsbericht; Transparenzgebot; Barspenden; Sachspenden; Rücknahmeausschluss; Zehn-Jahres-Grenze; erneute ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1
    Abführungspflicht; Anzeigepflicht; Barspenden; Chancengleichheit der Parteien; Ermessen; Ermessensreduzierung; Feststellungsbescheid; Gewährung staatlicher Mittel; Politische Partei; Prüfungsverfahren; Rechenschaftsbericht; Rückerstattung; Rücknahme; Rücknahmeausschluss; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 GG, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 48 Abs 1 VwVfG
    Politische Partei; staatliche Teilfinanzierung; anonymer Spender; Sanktionsbescheid; Rückerstattung; Selbstanzeige

  • Wolters Kluwer

    Einstellung der Gewährung staatlicher Mittel an eine politische Partei und Rückforderung derselbigen aufgrund des Verstoßes gegen ein gesetzliches Spendenannahmeverbot

  • rewis.io

    Politische Partei; staatliche Teilfinanzierung; anonymer Spender; Sanktionsbescheid; Rückerstattung; Selbstanzeige

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstellung der Gewährung staatlicher Mittel an eine politische Partei und Rückforderung derselbigen aufgrund des Verstoßes gegen ein gesetzliches Spendenannahmeverbot

  • datenbank.nwb.de

    Politische Partei; staatliche Teilfinanzierung; anonymer Spender; Sanktionsbescheid; Rückerstattung; Selbstanzeige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage der FDP gegen Sanktionsbescheid wegen "Möllemann-Spenden" teilweise erfolglos und im Übrigen weiter offen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage der FDP gegen Sanktionsbescheid wegen "Möllemann-Spenden" teilweise erfolglos und im Übrigen weiter offen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Möllemann-Spenden vor dem Bundesverwaltungsgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parteispenden - und die Person des Spenders

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerwG zum Möllemann-Parteispendenskandal - Millionenstrafe könnte der FDP teilweise erlassen werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage der FDP gegen Sanktionsbescheid wegen "Möllemann-Spenden" teilweise erfolglos und im Übrigen weiter offen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Politische Partei muss erlangte staatliche Mittel bei illegaler Parteispendenpraxis zurückzahlen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 25.04.2013)

    Möllemann-Affäre kostet FDP zwei Millionen Euro

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 146, 224
  • NVwZ 2013, 1276
  • DÖV 2013, 818
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05

    Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12
    Für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 erforderliche Feststellung der Identität des Spenders kommt es dann nicht auf die Kenntnis einer zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende an, wenn diese Person in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der Partei gezielt verbirgt (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 ).

    Sie ist jedoch für die bis zum Ende des Jahres 2002 erlangten Spenden nicht maßgeblich (Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 83).

    Unterblieb - wie hier - eine solche Kürzung, weil dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die rechtswidrige Annahme der Spende im Vorjahr nicht bekannt war, so war die Bewilligung der Mittel für das laufende Jahr in Höhe des Kürzungsbetrages rechtswidrig (Urteil vom 26. Juli 2006 a.a.O. Rn. 98).

    Für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 deshalb entscheidende Frage der Feststellbarkeit des Spenders kommt es nach der Rechtsprechung des Senats auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Personen im Zeitpunkt der Annahme der Spende an (Urteil vom 26. Juli 2006 a.a.O. Rn. 92 f.).

    Die zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spenden befugten Parteimitglieder dürfen eine Spende nur dann nicht annehmen, wenn sie dasjenige, was ihnen nicht bekannt ist, im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Annahme der Spende nicht noch ermitteln können (Urteil des Senats vom 26. Juli 2006 a.a.O. Rn. 92).

    Das Verbot, anonyme Spenden anzunehmen, ist deshalb zwar notwendig, um die Pflicht zur Rechenschaftslegung nicht umgehen zu können (vgl. Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 21 Rn. 114); seine Funktion erschöpft sich aber nicht in der Sicherung der zukünftigen Rechenschaftslegung, sondern soll darüber hinaus zum Schutz der innerparteilichen Demokratie sachfremde Einflüsse Dritter auf den Willensbildungsprozess der Partei abwehren, die nur bestimmten Führungspersonen bekannt sind und deren Herrschaftsansprüche stärken (Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 91).

    Wie der Senat im Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - (BVerwGE 126, 254 Rn. 83) ausgeführt hat, ist das "Sanktionensystem" durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes grundlegend umgestaltet worden.

    Diesem zwingenden Charakter des § 23a Abs. 1 PartG 1994 muss grundsätzlich auch im Rahmen der Rücknahmeentscheidung Rechnung getragen werden (Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 105).

    Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist allerdings von der erwähnten Regel auszugehen (Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 81 m.w.N.).

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12
    Das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 dient neben dem Ziel der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG) auch der innerparteilichen Transparenz und damit dem Schutz der innerparteilichen Demokratie (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG); denn erst die Offenlegung von Finanzströmen macht diese nachvollziehbar und entschärft sie als Instrument innerparteilicher Machtsicherung (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht aus der Rechenschaftspflicht gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG abgeleitet, dass nur ein materiell richtiger Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes (§§ 23 bis 31 PartG 1994) entspricht und Grundlage einer Festsetzung staatlicher Mittel nach § 23 Abs. 4 Satz 1, § 19 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 sein kann (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54 ).

    Da § 23a PartG 1994 darauf gerichtet ist, eine Normverletzung rückblickend repressiv zu ahnden, hat die Regelung Sanktionscharakter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54 ).

  • BVerwG, 12.12.2012 - 6 C 32.11

    Politische Partei; Rechenschaftsbericht; Feststellung von Unrichtigkeiten;

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12
    Denn diese Regelung hat ebenso wenig wie § 31b Satz 1 PartG 2002 (vgl. hierzu: Urteil vom 12. Dezember 2012 - BVerwG 6 C 32.11 - juris Rn. 65) einen rechtsethischen Schuldvorwurf gegen die Partei als Rechtsperson zum Gegenstand, sondern bezweckt die Einhaltung der Regeln zur Sicherung des Transparenzgebots in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG.

    Die konkreten Auswirkungen der in § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 geregelten Sanktion können angesichts der Bedeutung der staatlichen Parteienfinanzierung für den Handlungsspielraum der politischen Parteien jedenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen zu einem Eingriff in den Schutzbereich der Betätigungsfreiheit der betroffenen Partei nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG führen, dessen Schwere bei einer Gesamtabwägung außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 66, zu § 31b PartG 2002, der allerdings keinen Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel, sondern einen unmittelbaren Zahlungsanspruch als Sanktion begründet).

  • BVerwG, 14.08.1986 - 3 C 9.85

    Magermilch

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12
    Da es insoweit allein auf die objektive Unrichtigkeit der Angaben ankommt (vgl. Urteil vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357 ), ist es unerheblich, ob alle Vorstandsmitglieder der Klägerin die objektive Unrichtigkeit der Angaben bei Abgabe der jeweiligen Rechenschaftsberichte kannten oder nicht.
  • BVerwG, 27.10.2004 - 6 C 30.03

    Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung, Rechtsberatung, Sachbereichserlaubnis,

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12
    Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (Urteil vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 6 C 30.03 - BVerwGE 122, 130 ).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 71.10

    Laufbahnbefähigung; höherer Dienst; Master; Hochschulstudium;

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12
    Eine Gesetzeslücke, die von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden darf, liegt nur dann vor, wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist und sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 71.10 - juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11

    Parteien; Parteienfinanzierung; Spenden; Spendenannahmeverbot; rechtswidrig

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12
    unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2011 - OVG 3a B 2.11 - und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2009 - VG 2 K 126/09 - den Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 2009 aufzuheben, soweit darin auch nach der Teilaufhebung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts.
  • VG Berlin, 08.12.2009 - 2 K 126.09

    FDP muss Strafzahlungen wegen Möllemann-Spenden leisten

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12
    unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2011 - OVG 3a B 2.11 - und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2009 - VG 2 K 126/09 - den Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 2009 aufzuheben, soweit darin auch nach der Teilaufhebung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 B 16.13

    Partei; Parteienfinanzierung; Spende; Spendenannahmeverbot; Verstoß; rechtswidrig

    Auf die von der Klägerin eingelegte, auf die rechtliche Bewertung der Barspenden beschränkte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. April 2013 - BVerwG 6 C 5.12 - das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen, soweit es die Berufung hinsichtlich der die Jahre 2000, 2001 und 2003 betreffenden und an die diesbezüglichen Barspenden anknüpfenden Teilrücknahmen und der entsprechenden Rückzahlungspflichten gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 PartG 1994 zurückgewiesen hat.

    Die Neufassung des § 23a PartG ebenso wie die inzwischen einschlägige spezielle Sanktionsnorm des § 31c Abs. 1 PartG 2002 sind erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten und daher auf die hier relevanten Spendenvorgänge nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 52).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass es für die Frage der Feststellbarkeit des Spenders dann nicht auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende ankommt, wenn diese Person - wie hier der damalige Schatzmeister bzw. Hauptgeschäftsführer des Landesverbandes ... - in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der Partei gezielt verbirgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 21 ff.).

    Danach liegt hier ein Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot vor, da im Zeitpunkt der Annahme der Spenden außer Herrn K... keine andere zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigte Person Kenntnis von der Person des Spenders hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2011 - OVG 3a B 2.11 -, juris Rn. 93 ff.) und Herr K... verantwortlich für die Klägerin handelnd (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 24) die Spenden dennoch angenommen und nicht unverzüglich gemäß § 25 Abs. 3 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 4 PartG 2002 weitergeleitet hat.

    Das Parteiengesetz enthält, indem § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 ausschließlich auf die Rechtsfolgen der §§ 31b und 31c Bezug nimmt, hinsichtlich Spendensachverhalten, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung abgeschlossen waren und daher noch auf Grundlage der früheren Rechtslage zu sanktionieren sind, eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des - ausschließlich begünstigenden und deshalb nicht dem rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot unterliegenden - § 23b PartG 2002 zu schließen ist (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 59 ff.).

    Wie im Rahmen des § 25 PartG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 55) ist der Partei allerdings auch hier eine gewisse Überprüfungsfrist einzuräumen (vgl. ebenso Lenski, PartG, § 23b Rn. 6; Rixen in: Kersten/Rixen, PartG, § 23b Rn. 14).

    Nach dem systematischen Zusammenhang der beiden Absätze des § 23b PartG 2002 dergestalt, dass die Möglichkeit der sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach Abs. 2 einen Anreiz für die Befolgung der in Abs. 1 geregelten Anzeigepflicht schaffen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 62), bezieht sich auch die in Abs. 2 geregelte sanktionsbefreiende Wirkung einer rechtzeitigen Anzeige auf Sachverhalte nachträglicher Kenntniserlangung (vgl. ebenso: Jochum in: Ipsen, PartG, § 23b Rn. 6; a. A. Lenski, PartG, § 23b Rn. 8).

    Die Zurechnung von Wissen knüpft an die grundsätzliche Annahme, dass der betreffende Funktionsträger die im Rahmen seines Aufgabenbereiches erlangten Kenntnisse innerparteilich pflichtgemäß vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 21).

    "Aus der in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 enthaltenen Bezugnahme auf § 31c PartG 2002 ergibt sich darüber hinaus, dass die Sanktionsbefreiung nicht nur bei einer rechtzeitigen Anzeige von Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht, sondern auch in denjenigen Fällen gewährt wird, in denen eine Partei Spenden unter Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot nach § 25 Abs. 2 PartG 2002 bzw. § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 erlangt hat und dies zu einem Zeitpunkt umfassend offen legt, in dem konkrete Anhaltspunkte für den Rechtsverstoß weder der Öffentlichkeit noch dem Präsidenten des Deutschen Bundestages oder einer anderen Behörde bekannt waren." (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 64),.

  • BVerwG, 27.04.2016 - 6 C 5.15

    Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Teilrücknahme;

    Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - (BVerwGE 146, 224 ff.) das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, soweit dieses die Berufung der Klägerin hinsichtlich der die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2003 betreffenden Teilrücknahme und der Festsetzung entsprechender Zahlungsverpflichtungen zurückgewiesen hat; im Übrigen ist die Revision ohne Erfolg geblieben: Die Klägerin habe zwar in den Jahren 1999, 2000 und 2002 Barspenden unter Verstoß gegen das in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 geregelte Spendenannahmeverbot angenommen; denn bis zum Ablauf der gesetzlich vorausgesetzten Prüfungsfrist seien die Spender nicht feststellbar gewesen.

    Dies hat das Oberverwaltungsgericht in Einklang mit dem in diesem Rechtsstreit früher ergangenen Revisionsurteil des Senats vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - (BVerwGE 146, 224 ff.) zutreffend angenommen.

    Eine derartige Frist zur internen Prüfung, die schon wegen der Einhaltung der innerparteilichen, in der Regel durch die Satzung vorgegebenen Verfahrensabläufe zuzugestehen ist, hat der Senat auch bereits im Zusammenhang mit der Frage angenommen, wann die Kenntnis von der Identität des Spenders nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 vorliegen muss (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - BVerwGE 146, 224 Rn. 20, 55).

    Das Regelungsziel des § 23b PartG 2002 besteht in der Herstellung größtmöglicher Transparenz der Parteienfinanzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - BVerwGE 146, 224 Rn. 62 f.).

    Denn die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob auch in Bezug auf den das Jahr 2003 betreffenden Bewilligungsbescheid die Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 einer Teilrücknahme entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - BVerwGE 146, 224 Rn. 65 f.), hat notwendig die Annahme vorausgesetzt, dass die Partei die in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 geforderte Korrektur des Verstoßes gegen das Verbot, anonyme Spenden anzunehmen (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002), nicht zwingend dadurch bewirken muss, dass sie den entsprechenden Betrag (zeitnah) nach Kenntniserlangung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterleitet.

  • OVG Hamburg, 21.08.2018 - 5 Bf 25/17

    Aussetzung eines Verfahrens auf Verlängerung seines Jagdscheins im Hinblick auf

    Nach seiner Rechtsprechung liegt eine Gesetzeslücke, die von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden darf, dann vor, wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist und sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.2013, 6 C 5.12, BVerwGE 146, 224, juris, Rn. 33; Urt. v. 31.1.2017, 6 C 2.16, BVerwGE 157, 249, juris, Rn. 29).

    Es lässt sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.2013, 6 C 5.12, BVerwGE 146, 224 juris Rn. 33; Urt. v. 31.1.2017, a. a. O., Rn. 29).

  • BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16

    Analogie; Anordnungsgrund; Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten;

    Von einer derartigen Regelungslücke ist auszugehen, wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist und sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - BVerwGE 146, 224 Rn. 33 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2014 - 4 L 59/13

    Zur Entstehung der Beitragsschuld im Anschlussbeitragsrecht unter

    Dies ist verfassungsrechtlich nicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 - BVerwG, Beschl. v. 26. August 2013, a.a.O.; VG Halle, Beschl. v. 28. November 2013 - 4 B 266/13 - VG A-Stadt, Beschl. v. 5. Februar 2014 - 9 B 16/14 -, jeweils zit. nach JURIS; OVG Sachsen, Beschl. v. 25. April 2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, zit. nach JURIS; Driehaus, KStZ 2014, 181, f., m.w.N.).

    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (so BVerwG, Urt. v. 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.) bzw. wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist (so BVerwG, Urt. v. 25. April 2013 - 6 C 5.12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

    Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich auf Grund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (BVerwG, Urt. v. 25. April 2013, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30. Mai 2012 - 4 L 224/11 -, zit. nach JURIS).

  • VG Berlin, 09.01.2020 - 2 K 170.19

    Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot

    § 25 und § 27 PartG gehen im Hinblick auf das in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG verankerte Transparenzgebot von einem weiten Spendenbegriff aus (s. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 - 2 BvE 2/89 - juris Rn. 167; BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - BVerwG 6 C 5.12 - juris Rn. 27).

    Dabei ist auf die Kenntnis der Personen abzustellen, die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG für die Entgegennahme von Spenden an die Partei zuständig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - BVerwG 6 C 5.12 - juris Rn. 21).

  • LSG Bayern, 18.07.2017 - L 8 AY 18/15

    Zur Frage der Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei Asylbewerbern

    Eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke liege nur vor, wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck nicht vereinbaren Regelungsversäumnisses unvollständig sei und sich aufgrund einer Gesamtwürdigung feststellen lasse, dass der Gesetzgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.07.2010, 1 BvR 2133/08, BVerwG, Urteil vom 25.04.2013, 6 C 5.12, BSG, Urteil vom 27.05.2014, B 8 SO 1/13 R).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2023 - 3 B 28.21

    AfD muss Sanktionszahlungen wegen Parteispende leisten

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Parteispende oder eine Direktspende vorliegt, ist - ebenso wie für die Zulässigkeit einer Spende (dazu BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 - juris Rn. 89; Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - juris Rn. 20) - die ex-ante-Sicht, hier also der Zeitpunkt des Eingangs der Spende.

    Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. Jochum, in: Ipsen, PartG, 2. A., § 25 Rn. 17, Kersten, in: Kersten/Rixen, PartG, § 25 Rn. 45; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 - OVG 3 B 16.13 - juris Rn. 58 zu § 23b PartG, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. April 2014 - 6 C 5.12 - juris Rn. 55), wobei der Partei die Möglichkeit von Ermittlungen und Nachprüfungen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Entgegennahme der Spende eingeräumt wird (BVerwG, Urteil vom 25. April 2014 - 6 C 5.12 - juris Rn. 55).

    Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Annahme der Spende bzw. nach Ablauf einer Überprüfungsfrist (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 - juris Rn. 89; Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - juris Rn. 55).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2014 - 4 L 220/13

    Zur Entstehung der Beitragsschuld im Straßenausbaubeitragsrecht nach dem KAG LSA

    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (so BVerwG, Urt. v. 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.) bzw. wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist (so BVerwG, Urt. v. 25. April 2013 - 6 C 5.12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

    Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich auf Grund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (BVerwG, Urt. v. 25. April 2013, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30. Mai 2012 - 4 L 224/11 -, zit. nach JURIS).

  • BVerwG, 20.02.2014 - 7 C 6.12

    Zahlungspflicht; Abgabepflicht; Sanktion; Schuldgrundsatz; Strafe; strafähnliche

    Sie ist insoweit der Zahlungspflicht nach § 31b PartG bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht einer Partei (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2012 - BVerwG 6 C 32.11 - BVerwGE 145, 194 = Buchholz 150 § 24 PartG Nr. 1, jeweils Rn. 65 und vom 25. April 2013 - BVerwG 6 C 5.12 - BVerwGE 146, 224 = Buchholz 150 § 25 PartG Nr. 2, jeweils Rn. 46), dem Zwangsgeld zur Durchsetzung von Beförderungsentgelten nach § 74 Abs. 2 AuslG i.d.F. des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl I S. 3306; vgl. Urteil vom 21. Januar 2003 - BVerwG 1 C 5.02 - BVerwGE 117, 332 = Buchholz 402.240 § 74 AuslG Nr. 3 S. 7) und den Säumniszuschlägen nach § 240 Abs. 1 AO (vgl. BFH, Urteile vom 17. Januar 1964 - I 256/59 U - BFHE 79, 385 und vom 17. Juli 1985 - I R 172/79 - BFHE 145, 1 ) vergleichbar, auf die das Schuldprinzip ebenfalls nicht anwendbar ist.
  • VG Berlin, 20.09.2018 - 2 K 284.16

    Rückforderung staatlicher Parteienfinanzierung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15

    Zur Erhebung von Niederschlagsgebühren von Trägern der Straßenbaulast

  • BVerwG, 20.02.2014 - 7 C 8.12

    Zahlungspflicht des Betreibers einer Feuerungsanlage gemäß § 18 Gesetz über den

  • VG Berlin, 15.08.2019 - 2 K 213.18

    Kein neues Verfahren wegen CDU-Parteispenden eines Geheimagenten

  • VG Berlin, 16.06.2021 - 2 K 209.20

    AfD verliert Parteispendenprozess

  • SG Landshut, 27.08.2015 - S 11 AY 9/15

    Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • SG Landshut, 21.10.2015 - S 11 AY 41/15

    Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - 7 B 27.14

    Berufung; Sanitätsoffizier; Rückerstattung; Ausbildungsgeld; Fachausbildung;

  • VG Karlsruhe, 01.02.2022 - 12 K 1082/21

    Herabsetzung so genannter Freihaltungspauschalen

  • VG Stuttgart, 22.12.2015 - 11 K 3542/15

    Fachärztlicher Befundbericht zur Leistungsfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers

  • VG Regensburg, 11.06.2019 - RN 1 K 18.881

    Rückforderung von Ausbildungskosten von Kriegsdienstverweigerern für das Studium

  • VG Stuttgart, 25.09.2015 - 11 K 3542/15

    Grundkenntnisse des Bewerbers für Einbürgerung

  • VGH Hessen, 10.10.2014 - 8 A 332/12

    EU Zulassung als Zerlege und Herstellungsbetrieb für Fleisch

  • VG Stuttgart, 04.04.2017 - 11 K 8106/16

    Einbürgerung von Ausländern; Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen

  • VG Berlin, 08.05.2014 - 5 K 412.12

    Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

  • VG Berlin, 16.02.2022 - 2 K 213.20

    Die AfD - und das Spendenannahmeverbot des Parteiengesetzes

  • VG Karlsruhe, 09.09.2022 - 14 K 1224/21

    Kürzung von Ausgleichszahlungen - sog. Freihaltepauschalen - gemäß § 21 Abs. 1a

  • VG Berlin, 09.05.2017 - 10 K 308.15

    Zuteilung einer Emissionshandelsberechtigung für eine Handelsperiode;

  • VG Trier, 25.01.2023 - 9 K 105/22
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