Rechtsprechung
BVerwG, 25.06.2009 - 10 B 61.08 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,19031) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer unzulässigen Überraschungsentscheidung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2
Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer unzulässigen Überraschungsentscheidung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2008 - 15 A 2803/06
- BVerwG, 25.06.2009 - 10 B 61.08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 80.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung als …
Auszug aus BVerwG, 25.06.2009 - 10 B 61.08
4 Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 und Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und vom 11. Mai 1999 - BVerwG 9 B 1076.98 - juris m.w.N.). - BVerwG, 10.04.1991 - 8 C 106.89
Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Unzulässiges Überraschungsurteil - Gewährung …
Auszug aus BVerwG, 25.06.2009 - 10 B 61.08
4 Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 und Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und vom 11. Mai 1999 - BVerwG 9 B 1076.98 - juris m.w.N.). - BVerwG, 21.01.2000 - 9 B 614.99
Auszug aus BVerwG, 25.06.2009 - 10 B 61.08
Grundsätzlich ist das Gericht nicht verpflichtet, die ihm obliegende abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (Beschlüsse vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46 und vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52; stRspr). - BVerwG, 26.11.2001 - 1 B 347.01
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.06.2009 - 10 B 61.08
Grundsätzlich ist das Gericht nicht verpflichtet, die ihm obliegende abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (Beschlüsse vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46 und vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52; stRspr). - BVerwG, 11.05.1999 - 9 B 1076.98
Auszug aus BVerwG, 25.06.2009 - 10 B 61.08
4 Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 und Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und vom 11. Mai 1999 - BVerwG 9 B 1076.98 - juris m.w.N.).