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   BVerwG, 25.06.2013 - 6 B 56.12   

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https://dejure.org/2013,15251
BVerwG, 25.06.2013 - 6 B 56.12 (https://dejure.org/2013,15251)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2013 - 6 B 56.12 (https://dejure.org/2013,15251)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - 6 B 56.12 (https://dejure.org/2013,15251)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 2 S 2 TKG, § 75 Abs 2 S 2 TKG 2004
    Verlängerung einer Stadtbahnlinie; Verlegung von Telekommunikationslinien; Kosten

  • Wolters Kluwer

    Durchführung der Verlegung der Telekommunikationslinien im Zuge der Verlängerung der Stadtbahnlinie auf eigene Kosten im Bereich der betroffenen Straße auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses

  • rewis.io

    Verlängerung einer Stadtbahnlinie; Verlegung von Telekommunikationslinien; Kosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchführung der Verlegung der Telekommunikationslinien im Zuge der Verlängerung der Stadtbahnlinie auf eigene Kosten im Bereich der betroffenen Straße auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.11.1975 - VII C 25.73

    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten über die Verpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2013 - 6 B 56.12
    In der von der Klägerin selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass "unverhältnismäßig hohe Kosten" im Sinne der mit § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 bzw. § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004 inhaltlich identischen Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Telegraphenwege-Gesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl S. 705) - TWG - solche Kosten sind, die die Kosten einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung erheblich übersteigen (Urteil vom 7. November 1975 - BVerwG 7 C 25.73 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 2; Beschluss vom 27. Februar 1981 - BVerwG 7 B 15.81 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 3).

    Als Vergleichsmaßstab dienen die Kosten einer Verlegung "unter normalen Verhältnissen" (Urteil vom 7. November 1975 a.a.O. S. 7).

    Gegenüber einer gewöhnlichen Verlegung unverhältnismäßig hoch sind die Kosten der Verlegung einer Telekommunikationslinie demnach nicht etwa dann, wenn sie einen bestimmten absoluten Betrag überschreiten, sondern wenn die konkrete örtliche Situation Besonderheiten aufweist, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen (vgl. Urteil vom 7. November 1975 a.a.O. S. 8).

  • BVerwG, 27.02.1981 - 7 B 15.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2013 - 6 B 56.12
    In der von der Klägerin selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass "unverhältnismäßig hohe Kosten" im Sinne der mit § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 bzw. § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004 inhaltlich identischen Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Telegraphenwege-Gesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl S. 705) - TWG - solche Kosten sind, die die Kosten einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung erheblich übersteigen (Urteil vom 7. November 1975 - BVerwG 7 C 25.73 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 2; Beschluss vom 27. Februar 1981 - BVerwG 7 B 15.81 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 3).

    Was konkret noch als gewöhnliche oder normale Verlegung anzusehen ist, ist Frage des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 27. Februar 1981 a.a.O.) und deshalb einer weiteren verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

  • VGH Bayern, 31.05.2016 - 21 BV 14.158

    Erstattung von Zahlungen für die Verlegung und Änderung von

    Gegenüber einer gewöhnlichen Verlegung unverhältnismäßig hoch sind die Kosten der Verlegung einer Telekommunikationslinie demnach nicht etwa dann, wenn sie einen bestimmten absoluten Betrag überschreiten, sondern wenn die konkrete örtliche Situation Besonderheiten aufweist, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 6 B 56.12 - BeckRS 2013, 53025; B.v. 27.2.1981 - 7 B 15.81 - BeckRS 1981, 31272423; U.v. 7.11.1975 - VII C 25.73 - juris).

    Für die Frage, ob Verlegungskosten entstanden sind, welche die Kosten einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung erheblich übersteigen, kommt es nicht auf einen - wie auch immer zu bestimmenden - abstrakten Normalfall einer Leitungsverlegung an (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 6 B 56.12 - BeckRS 2013, 53025).

    Denn unverhältnismäßig hoch sind die Kosten der Verlegung einer Telekommunikationslinie dann, wenn die konkrete örtliche Situation Besonderheiten aufweist, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 6 B 56.12 - BeckRS 2013, 53025).

  • VG Augsburg, 27.11.2013 - Au 4 K 12.1627

    Bau einer späteren besonderen Anlage (Straßenbahn)

    Gegenüber einer gewöhnlichen Verlegung unverhältnismäßig hoch sind die Kosten der Verlegung einer ... demnach nicht etwa dann, wenn sie einen bestimmten absoluten Betrag überschreiten, sondern wenn die konkrete örtliche Situation Besonderheiten aufweist, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen (BVerwG, U.v. 7.11.1975 - VII C 25.73 - NJW 1976, 906; B.v. 25.6.2013 - 6 B 56/12 - juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 25.10.2017 - 3 A 151/15

    Allgemeine Leistungsklage; Unternehmensspaltung; Ausgliederung; Hemmung;

    Vielmehr muss der besondere finanzielle Aufwand konkreten örtlichen Besonderheiten geschuldet sein (std. Rspr. des BVerwG, Urt. v. 29. April 2015 a. a. O; Beschl. vom 25. Juni 2013 - 6 B 56.12 -, juris Rn. 4; zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Telegraphenwege-Gesetz: Beschl. v. 27. Februar 1981 - 7 B 15.81 -, juris Rn. 11; s. a. die obergerichtliche Rspr.: BayVGH, Urt. v. 31. Mai 2015 - 21 BV 14.158 -, juris Rn. 49; OVG NRW, Urt. v. 2. Oktober 2010 - 20 A 33/11 -, juris Rn. 57 ff.; Dörr, in: Säcker a. a. O., § 75 Rn. 11; Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck"scher TKG- Kommentar, § 75 Rn. 26).
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