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   BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16   

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BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16 (https://dejure.org/2017,34942)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 (https://dejure.org/2017,34942)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 (https://dejure.org/2017,34942)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Beurteilung einer Ausweisung, Meldepflicht und Aufenthaltsbeschränkung; Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Aufenthaltsgesetzliche Anforderungen an die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings; Besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse; Gefährdung ...

  • rewis.io

    Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliche Beurteilung einer Ausweisung, Meldepflicht und Aufenthaltsbeschränkung; Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Aufenthaltsgesetzliche Anforderungen an die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings; Besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse; Gefährdung ...

  • rechtsportal.de

    Rechtliche Beurteilung einer Ausweisung, Meldepflicht und Aufenthaltsbeschränkung; Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Aufenthaltsgesetzliche Anforderungen an die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings; Besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse; Gefährdung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16
    Weil der Kläger anerkannter Flüchtling ist, findet sie ihre - mit Assoziationsrecht vereinbare (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 60 ff.) - Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG.

    1.1 Die Maßstäbe, die der rechtlichen Beurteilung der hier streitgegenständlichen Ausweisung zugrunde zu legen sind, hat der Senat in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 22. Februar 2017 (- 1 C 3.16 - juris Rn. 20 ff.) geklärt.

    Insbesondere gilt weiterhin jedenfalls für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch Vorfeldmaßnahmen erfasst und keine von der Person des Unterstützers ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert (s. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 28 ff., 34).

    Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die PKK als terroristische oder jedenfalls den Terrorismus unterstützende Vereinigung qualifiziert (UA S. 12 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 37), die Handlungen des Klägers als relevante Unterstützungshandlungen gewertet (1.2.1) und ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat (1.2.2).

    1.2.1 Das Berufungsgericht hat für die Beurteilung der rechtserheblichen individuellen Unterstützungshandlungen zutreffend auf die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäbe zu § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung abgestellt (UA S. 18), die unverändert fortgelten (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 40).

    Eine solche Person darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (zur Auslegung des § 53 Abs. 3 AufenthG s.a. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 46 ff.).

    Sodann ist in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen die Rolle zu prüfen, die der Flüchtling im Rahmen seiner Unterstützung dieser Organisation tatsächlich gespielt hat, und der Schweregrad der Gefahr zu beurteilen, die von seinen Handlungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu Einzelheiten s. auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 49 ff., 52).

    2.3 Der Senat weist darauf hin, dass ein Flüchtling auch nach Wegfall seines Aufenthaltstitels - solange er den Flüchtlingsstatus besitzt - weiterhin Anspruch auf die Vergünstigungen, die die EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU in Kapitel VII jedem Flüchtling gewährt, hat, sofern nicht eine in der Richtlinie selbst ausdrücklich vorgesehene Ausnahme eingreift (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 - Rn. 95 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 55 f.).

    Dies gilt auch für die auf § 56 Abs. 2 AufenthG gestützte Beschränkung des Aufenthalts auf den Bereich der Stadt M., die in Fällen wie dem vorliegenden - auch unionsrechtlich - gegenüber Flüchtlingen möglich ist (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 59).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16
    Mit Beschluss vom 27. Mai 2013 hatte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der Art. 21 und 24 der Richtlinie 2004/83/EG eingeholt, der die Vorlagefragen in seinem Urteil vom 24. Juni 2015 (- C-373/13 -) beantwortet hat.

    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allein der Umstand, dass eine Person eine terroristische Organisation unterstützt hat, nicht die automatische Aufhebung ihres Aufenthaltstitels zur Folge habe; vielmehr sei im Rahmen einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Rolle zu prüfen, die der Kläger im Rahmen dieser Organisation tatsächlich gespielt habe, und zu untersuchen, ob er selbst terroristische Handlungen begangen habe, ob und in welchem Maße er an der Planung, an Entscheidungen oder an der Anleitung anderer Personen zum Zwecke der Begehung solcher Handlungen beteiligt war und ob und in welchem Umfang er solche Handlungen finanziert oder anderen Personen die Mittel zu ihrer Begehung verschafft hat; dabei sei zu berücksichtigen, dass der Besuch von legalen Versammlungen oder das Sammeln von Spenden für eine Organisation nicht notwendig bedeute, dass ihr Urheber die Auffassung vertreten habe, terroristische Handlungen seien legitim, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und insbesondere zu prüfen sei, ob dem Kläger eine individuelle Verantwortung bei der Durchführung von Aktionen der PKK zugerechnet werden könne (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 [ECLI:EU:C:2015:413], H.T./Land Baden-Württemberg - Rn. 87, 89 ff.).

    Zwar hat er selbst keine terroristischen Handlungen begangen, auch nicht andere Personen hierzu angeleitet oder sich an der Planung oder Finanzierung terroristischer Aktionen beteiligt, wie das der Gerichtshof der Europäischen Union als mögliches Unterstützerhandeln erwähnt (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 - Rn. 90).

    2.3 Der Senat weist darauf hin, dass ein Flüchtling auch nach Wegfall seines Aufenthaltstitels - solange er den Flüchtlingsstatus besitzt - weiterhin Anspruch auf die Vergünstigungen, die die EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU in Kapitel VII jedem Flüchtling gewährt, hat, sofern nicht eine in der Richtlinie selbst ausdrücklich vorgesehene Ausnahme eingreift (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 - Rn. 95 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 55 f.).

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16
    Für diese Bewertung ist nicht zu vertiefen, dass zumindest bei einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - (ABl. L 348 S. 98) die Befristungsentscheidung als konstitutiv wirkende behördliche Entscheidung zu qualifizieren ist, weil Unionsrecht ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausschließt (s.a. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 72; s.a. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 - Rn. 23).
  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 10.17

    Abschiebungsverbot; Asylantrag; Durchentscheiden; Unzulässigkeit Asylantrag

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16
    Für diese Bewertung ist nicht zu vertiefen, dass zumindest bei einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - (ABl. L 348 S. 98) die Befristungsentscheidung als konstitutiv wirkende behördliche Entscheidung zu qualifizieren ist, weil Unionsrecht ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausschließt (s.a. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 72; s.a. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 - Rn. 23).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16
    Die - mit höher- und vorrangigem Recht zu vereinbarende (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 - juris Rn. 20 ff.) - Ermessensentscheidung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) über die Länge der Frist für das an die Ausweisung angeknüpfte Einreise- und Aufenthaltsverbot lässt hier keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 11 S 2029/16

    Ausweisung eines Angolaners; Vater von drei deutschen Kindern; Vermögensdelikte;

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16
    Auch soweit diese - für den dogmatischen Ausgangspunkt und die Klageart erhebliche - Einordnung jedenfalls dann, wenn die Ausweisungsentscheidung nicht als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG zu qualifizieren wäre (s. m.w.N. - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2017 - 11 S 2029/16 - juris Rn. 95), keine Anwendung fände, änderte dies nicht die für die behördliche Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände.
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16
    Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 8 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2) (BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 17, und vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 15).

    Es ist einzustellen, dass dem Kläger, der sich - wie das Körperverletzungsdelikt vom 15.10.2014 verdeutlicht - auch in der Vergangenheit nicht immer rechtstreu im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG verhalten hat, auf unabsehbare Zeit aufgrund des nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellten nationalen Abschiebungsverbots keine konkrete Beeinträchtigung seiner schützenswerten Bleibeinteressen durch Abschiebung droht (vgl. BVerwG, Urteile 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 28, vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 31, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 58), weshalb seine Bleibeinteressen gemindert sind.

    a) Zwar entspricht es auch unter der Richtlinie 2008/115/EG, die nach ihrem Art. 20 Abs. 1 seit dem 24.12.2010 (unmittelbar) gilt, und den danach vorliegenden verschiedenen Gesetzesfassungen von § 11 AufenthG (ausgehend vom Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 <BGBl. I S. 2258> bis zur derzeit anzuwendenden Fassung in Gestalt des Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 <BGBl. I S. 1294>) der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass infolge einer Ausweisung, die wegen eines durch das Bundesamt zuerkannten internationalen Schutzes bzw. eines Abschiebungsverbots (u.a. nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) nur inlandsbezogen erfolgen darf, ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG vorzusehen ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 31, 34, vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 65 f., und Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris Rn. 3; siehe auch Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 137 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 19.08.2022 - 2 LA 394/21 -, juris Rn.23 i.V.m. Rn. 29 ff.).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Die Maßstäbe, die der rechtlichen Beurteilung einer Ausweisungsverfügung zugrunde zu legen sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Februar 2017 geklärt (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 20 ff.) und in der Folge bestätigt (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 15 ff.).

    Das Oberverwaltungsgericht durfte hier jedenfalls bereits bei der Ausweisungsentscheidung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigen, dass auf absehbare Zeit keine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt ist, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht und eine konkrete Beeinträchtigung seiner schützenswerten Bleibeinteressen durch Abschiebung konkret mithin nicht droht (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 58 und vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Die Maßstäbe, die der rechtlichen Beurteilung der hier streitgegenständlichen Ausweisung zugrunde zu legen sind, sind in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl. grundlegend Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 20 ff.; ferner Urteile vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 15 und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 17).

    Eine solche Person darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (zur Auslegung des § 53 Abs. 3 AufenthG s.a. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 46 und 57, vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23 und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 32).

    18/4097 S. 50; vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 36 ff. und 57 ff. und vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 14 ff. und 30; dem folgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 11 N 24.18 - juris Rn. 15; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 10 ZB 15.492 - Asylmagazin 2016, 223; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2018 - 13 LB 44/17 - BeckRS 2018, 46529 Rn. 36 ff.; a.A. OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2017 - 18 A 2735/15 - juris Rn. 40 ff.).

    Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union etwas anderes dann gelten müsste, wenn die Ausweisung von vornherein als sogenannte inlandsbezogene Ausweisung ergangen wäre, die gezielt nicht auf eine Aufenthaltsbeendigung durch freiwillige Ausreise oder Abschiebung, sondern wegen Vorliegens eines voraussichtlich auf absehbare Zeit bestehenden Abschiebungshindernisses lediglich auf die Vernichtung des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG gerichtet und der Erlass einer Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG auf absehbare Zeit nicht beabsichtigt wäre (vgl. zur inlandsbezogenen Ausweisung VGH Mannheim, Urteil vom 13. Januar 2016 - 11 S 889/15 - DVBl 2016, 387 ; s.a. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 48 f., vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23 und vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 Rn. 28).

    Insbesondere liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in einer auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der vor dem 21. August 2019 gültigen Fassung ergangenen behördlichen Befristungsentscheidung regelmäßig auch die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots, weil Unionsrecht ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausschließt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 34; vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 42 und vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - NVwZ 2019, 483 Rn. 25; Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

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