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   BVerwG, 25.07.2019 - 8 B 53.19   

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BVerwG, 25.07.2019 - 8 B 53.19 (https://dejure.org/2019,26527)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.2019 - 8 B 53.19 (https://dejure.org/2019,26527)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - 8 B 53.19 (https://dejure.org/2019,26527)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Vorabbekanntmachung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für Buslinien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    PBefG § 13 Abs. 2a S. 2-3; PBefG § 14 Abs. 1 S. 2
    Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für zehn Buslinien für den eigenwirtschaftlichen Verkehr; Durchführung eines Vergabeverfahrens für öffentliche Personenverkehrsdienste

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Initiative für Verkehrsbedienung hat vom Aufgabenträger auszugehen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2019 - 8 B 53.19
    Die Beschwerdebegründung bezeichnet keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme (zu diesen Kriterien vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2 m.w.N.) musste dieses keinen Sachverständigenbeweis dazu erheben, ob die beantragten Linien ein faktisches Linienbündel bzw. ein Verkehrsnetz bilden.

  • BVerwG, 29.10.2009 - 3 C 1.09

    Linienverkehr; Linienverkehrsgenehmigung; Konzession; eigenwirtschaftlich;

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2019 - 8 B 53.19
    Im Rahmen der hierfür erforderlichen Prognose der mangelnden Eigenwirtschaftlichkeit wird der Vorrang unternehmerischer Initiative für einen eigenwirtschaftlichen Betrieb durch ein Verfahren der Vorabbekanntmachung gesichert, das dem Unternehmer die Beantragung einer eigenwirtschaftlichen Genehmigung ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 3 C 1.09 - BVerwGE 135, 198 Rn. 20 ff. und vom 24. Oktober 2013 - 3 C 26.12 - BVerwGE 148, 175 Rn. 45).

    Das Bundesverwaltungsgericht entnimmt diesem Vorrang das Erfordernis, ein Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen, die nach der Einschätzung des Aufgabenträgers nicht eigenwirtschaftlich zu erbringen sind, auf einer gesicherten Grundlage für eine solche Prognose durchzuführen und in einem vorgeschalteten Verfahren Gelegenheit zu Anträgen auf Genehmigung einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistung zu geben (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 3 C 1.09 - BVerwGE 135, 198 Rn. 20 ff. und vom 24. Oktober 2013 - 3 C 26.12 - BVerwGE 148, 175 Rn. 45).

  • BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 26.12

    Linienverkehrsgenehmigung; Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen; öffentliche

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2019 - 8 B 53.19
    Im Rahmen der hierfür erforderlichen Prognose der mangelnden Eigenwirtschaftlichkeit wird der Vorrang unternehmerischer Initiative für einen eigenwirtschaftlichen Betrieb durch ein Verfahren der Vorabbekanntmachung gesichert, das dem Unternehmer die Beantragung einer eigenwirtschaftlichen Genehmigung ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 3 C 1.09 - BVerwGE 135, 198 Rn. 20 ff. und vom 24. Oktober 2013 - 3 C 26.12 - BVerwGE 148, 175 Rn. 45).

    Das Bundesverwaltungsgericht entnimmt diesem Vorrang das Erfordernis, ein Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen, die nach der Einschätzung des Aufgabenträgers nicht eigenwirtschaftlich zu erbringen sind, auf einer gesicherten Grundlage für eine solche Prognose durchzuführen und in einem vorgeschalteten Verfahren Gelegenheit zu Anträgen auf Genehmigung einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistung zu geben (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 3 C 1.09 - BVerwGE 135, 198 Rn. 20 ff. und vom 24. Oktober 2013 - 3 C 26.12 - BVerwGE 148, 175 Rn. 45).

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2019 - 8 B 53.19
    Deshalb weicht das angegriffene Berufungsurteil auch nicht von den weiteren in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung ab (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 - BVerwGE 127, 42 Rn. 27).
  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 7.99

    Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort-

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2019 - 8 B 53.19
    Die von den Klägerinnen behauptete Abweichung von dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof vom 6. April 2000 - 3 C 7.99 - (Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1) ist nicht gegeben.
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2019 - 8 B 53.19
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der dort aufgeführten Gerichte tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 13.07.2007 - 9 B 1.07

    Anforderungen an die Darlegung der Verletzung der gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2019 - 8 B 53.19
    Auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2 m.w.N.) musste dieses keinen Sachverständigenbeweis dazu erheben, ob die beantragten Linien ein faktisches Linienbündel bzw. ein Verkehrsnetz bilden.
  • VGH Hessen, 18.11.2020 - 2 A 611/16

    Fiktive Genehmigung im Buslinienverkehr; Vollständigkeit der Antragsunterlagen;

    Denn die in § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 6 PBefG benannte Frist von drei Monaten für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den eigenwirtschaftlichen Betrieb der in der Vorabbekanntmachung genannten Linien bezieht sich auf diejenigen Linien, die in die Vorabbekanntmachung einbezogen wurden (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 8 B 53/19 - juris Rn. 12 a.E.).

    Denn die Initiative, für eine Verkehrsbedienung der nicht eigenwirtschaftlich zu betreibenden Verkehrsleistungen zu sorgen, ordnen die Vorschriften der §§ 8 Abs. 3, 8a PBefG dem Aufgabenträger zu (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 5).

    Denn für den zwingenden Versagungsgrund der Nichterfüllung von Anforderungen der Vorabbekanntmachung nach § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG kommt es nicht auf die Wesentlichkeit der Abweichung an (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 7).

  • BVerwG, 28.07.2021 - 8 C 33.20

    Kein Anspruch auf Linienverkehrsgenehmigung bei unzureichender Bedienung des

    § 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG behält es dem Aufgabenträger vor, die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebots zu definieren; er bestimmt auch die Vorgaben für die Integration verschiedener Leistungen und entscheidet, inwieweit sie als Gesamt- oder Teilleistungen (beispielsweise Teilnetze oder einzelne Linien statt eines Linienbündels) zu erbringen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 8 B 53.19 - juris Rn. 6; BT-Drs. 17/8233 S. 13, zu Nr. 3 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2022 - 13 A 4149/18

    Anspruch auf Genehmigung für eigenwirtschaftlichen Verkehr innerhalb eines

    17/10857, S. 20; BVerwG, Be-schluss vom 25. Juli 2019 - 8 B 53.19 -, juris, Rn. 5; Wittig/Donhauser, KommunalPraxis spezial 2013, 76 (80); Knauff, GewArch 2013, 283 (287 f.); vgl. zu dieser Funktion der Frist nach altem Recht: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 3 C 1.09 -, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Juli 2018 - 9 C 2424/17 -, juris, Rn. 86; Fehling, in: Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 8a Rn. 15; Fielitz/Grätz, a. a. O., § 12 Rn. 21.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 8 B 53.19 -, juris, Rn. 5.

  • VG Stuttgart, 04.03.2020 - 8 K 9790/18

    Antrag eines Bewerbers um eine Linienverkehrsgenehmigung; keine Möglichkeit der

    Auf die Wesentlichkeit einer Abweichung kommt es dabei für den zwingenden Versagungsgrund der Nichterfüllung von Anforderungen der Vorabbekanntmachung nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.07.2019 - 8 B 53/19 - juris).

    Damit konnte ihr Antrag, der insoweit von der Vorabbekanntmachung abgewichen war, deren Anforderungen gleichwohl erfüllen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25.07.2019 - 8 B 53/19 - juris).

  • VG Stuttgart, 06.11.2020 - 8 K 6411/18

    Kein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen

    Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass auch Anträge für den eigenwirtschaftlichen Verkehr eingereicht werden können, die dem gemeinwirtschaftlichen Verkehr vorgehen (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG; hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 25.07.2019 - 8 B 53/19 -, juris Rn. 5).

    Dagegen bestimmt sich die Frist nicht nach dem gegebenenfalls hiervon abweichenden Gegenstand eines Genehmigungsantrages aus Anlass der Vorabbekanntmachung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 8 B 53.19 -, juris Rn. 12 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2018 - 9 S 2424/17 -, juris Rn. 93 in Bezug auf das Anhörungsverfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PBefG, welches an die Frist des § 12 Abs. 5 oder 6 PBefG anknüpft; Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 12 Rn. 29; vgl. Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg, Beschluss vom 28.02.2014 - VgK-01/2014 -, juris Rn. 45 f.; vgl. auch Wittig/Donhauser, KommunalPraxis spezial 2013, S. 76 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2022 - 13 A 2098/19

    Erteilung der beantragten eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigung i.R.d.

    cc) Da die "Wesentlichkeit" im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG irrelevant ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 8 B 53.19 -, juris, Rn. 6 f., kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob angesichts der Vielzahl der in der Vorabbekanntmachung aufgestellten Vorgaben und der Größe des aus 67 Einzellinien bestehenden Linienbündels nur von unwesentlichen Abweichungen auszugehen ist.
  • VG Stuttgart, 05.02.2020 - 8 K 4279/18

    Linienverkehrsgenehmigung; Linienbündel; Vorabbekanntmachung; Versagungsgrund;

    Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass auch Anträge für den eigenwirtschaftlichen Verkehr eingereicht werden können, die dem gemeinwirtschaftlichen Verkehr vorgehen (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG; hierzu auch BVerwG, Beschluss v. 25.07.2019 - 8 B 53/19 -, juris Rn. 5).
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