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   BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11   

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BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11 (https://dejure.org/2011,1589)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2011 - 3 C 9.11 (https://dejure.org/2011,1589)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2011 - 3 C 9.11 (https://dejure.org/2011,1589)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    FeV § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 46; StVG § 3 Abs. 1; RL Nr. 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 und 4
    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis; ausländische Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis-Verordnung; Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen; Anerkennung von Führerscheinen; Gemeinschaftsrecht; Unionsrecht; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    FeV § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 46
    Anerkennung von Führerscheinen; Anerkennungsgrundsatz; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis; EWR-Führerschein; Einzelfallentscheidung; Fahrerlaubnis-Verordnung; Führerscheintourismus; Gemeinschaftsrecht; Missbrauch; Recht, von einer ausländischen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 28 Abs 4 S 1 Nr 2 FeV, § 46 FeV, § 3 Abs 1 StVG, Art 1 Abs 2 EWGRL 439/91, Art 7 Abs 1 EWGRL 439/91
    Automatische Nichtgeltung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland bei Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis

  • verkehrslexikon.de

    Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums als vom Ausstellerstaat stammend

  • Wolters Kluwer

    Wirkung einer in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis bei fehlendem Vorhandensein des ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat im Zeitpunkt der Erteilung

  • blutalkohol PDF, S. 70
  • rewis.io

    Automatische Nichtgeltung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland bei Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis

  • ra.de
  • rewis.io

    Automatische Nichtgeltung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland bei Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirkung einer in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis bei fehlendem Vorhandensein des ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat im Zeitpunkt der Erteilung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Automatische Nichtgeltung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland bei Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis oder bei Erteilung während einer noch laufenden Sperrfrist

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    (Erneute) Absage auf den Führerscheintourismus

  • lto.de (Kurzinformation)

    EU-Fahrerlaubnis gilt in Deutschland nicht

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Bundesverwaltungsgericht bremst Führerscheintourismus erneut

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11
    Aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 -, in dem von einem Zugriffsrecht des Mitgliedstaates die Rede ist (BVerwGE 132, 315 ), lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat seinerzeit davon ausgegangen ist, die ausländische EU-Fahrerlaubnis sei zunächst einmal gültig.

    Ebenso wie die Wirkung unterscheiden sich die Voraussetzungen für den entsprechenden "Zugriff" des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. S. 321).

    Weder Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie selbst noch die Erwägungsgründe dieser Richtlinie enthalten einen Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten die ihnen dort eingeräumte Befugnis zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 36) nicht in der Weise ausüben können, dass sie die Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in einer abstrakt-generellen Regelung bestimmen, die auch ohne eine zusätzliche behördliche Einzelfallentscheidung rechtliche Wirksamkeit erlangt.

  • EuGH, 03.07.2008 - C-225/07

    Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11
    Der Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Juli 2008 (- Rs. C-225/07, Möginger - NJW 2009, 207) und seine Urteile vom 20. November 2008 (- Rs. C-1/07, Weber - Slg. 2008 I-8571 = NJW 2008, 3767) und vom 19. Februar 2009 (- Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009 I-1113 = DAR 2009, 191) stützen diese Annahme.

    Soweit nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis eng auszulegen ist (vgl. u.a. Beschluss vom 3. Juli 2008 - Rs. C-225/07, Möginger - a.a.O. Rn. 37 m.w.N.), betrifft dieses Aussage die inhaltliche Reichweite dieses Ausnahmetatbestandes, nicht aber den verfahrensmäßigen Weg, auf dem die Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat herbeigeführt werden darf.

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11
    Das hat der erkennende Senat im Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09 - (BVerwGE 136, 149 ) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Europäischen Gerichthofes vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - (NJW 2010, 217 Rn. 58 ff) im Einzelnen dargelegt.

    Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Betroffene von einer solchen Fahrerlaubnis von Anfang an keinen Gebrauch in Deutschland machen darf, selbst wenn die Umstände, aus denen sich sein Rechtsverstoß ergibt, der deutschen Fahrerlaubnisbehörde oder dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (so bereits Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 unter Bezugnahme auf EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 63).

  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11
    Das hat der erkennende Senat im Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09 - (BVerwGE 136, 149 ) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Europäischen Gerichthofes vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - (NJW 2010, 217 Rn. 58 ff) im Einzelnen dargelegt.

    Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Betroffene von einer solchen Fahrerlaubnis von Anfang an keinen Gebrauch in Deutschland machen darf, selbst wenn die Umstände, aus denen sich sein Rechtsverstoß ergibt, der deutschen Fahrerlaubnisbehörde oder dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (so bereits Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 unter Bezugnahme auf EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 63).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2011 - 10 S 2640/10

    Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis wegen bereits vor ihrer Erteilung bestehender

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11
    b) Nach Wortlaut und Systematik von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV genügt bereits das Erfüllen der Voraussetzungen einer der dort aufgeführten Fallgruppen, um die angeordnete Rechtsfolge - die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis in Deutschland - herbeizuführen; es muss nicht zusätzlich auch bereits zu einer Fahrerlaubnisentziehung gekommen sein oder sonst eine der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vorliegen (so zutreffend VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 10 S 2640/10 - juris).

    Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt (ebenso OVG Saarlouis, Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 A 185/10 - juris und VGH München, Urteil vom 27. Mai 2010 - 11 BV 10.67 - SVR 2010, 313 sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2011 a.a.O.); dieser Auffassung ist - ausweislich der Stellungnahme des Vertreters des Bundesinteresses - auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das die Fahrerlaubnis-Verordnung und die maßgebliche Änderungsverordnung erlassen hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2009 - 16 A 3373/07

    EU-Führerschein vor dem 19.01.2009, zur Verwertung eines negativen MPU-Gutachtens

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11
    Da mit der Neufassung der Bestimmung keine Schlechterstellung der betroffenen Fahrerlaubnisinhaber verbunden ist und sie nur das regelt, was aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ohnehin schon galt, besteht keine Veranlassung, ihren Anwendungsbereich auf ab dem 19. Januar 2009 erteilte Fahrerlaubnisse zu begrenzen (so aber OVG Münster, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 - DAR 2009, 480 Rn. 19), zumal Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Neuregelung dafür keine Anhaltspunkte bieten.

    Gegen die anderslautende Annahme des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. u.a. Beschluss vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 - DAR 2009, 109 = VRS 119, 314 Rn. 35 und Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 - DAR 2009, 480 Rn. 21), auf die sich der Kläger beruft, sprechen bereits der Wortlaut der Regelung und der systematische Zusammenhang des ersten und des vierten Absatzes von § 28 FeV.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2009 - 16 B 1610/08

    Beim EU-Führerscheintourismus hilft auch ein Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11
    Gegen die anderslautende Annahme des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. u.a. Beschluss vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 - DAR 2009, 109 = VRS 119, 314 Rn. 35 und Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 - DAR 2009, 480 Rn. 21), auf die sich der Kläger beruft, sprechen bereits der Wortlaut der Regelung und der systematische Zusammenhang des ersten und des vierten Absatzes von § 28 FeV.

    Allein daraus, dass es für die Feststellung der Rechtslage einer Subsumtion bedarf, kann demzufolge nicht hergeleitet werden, dass diese Rechtsfolge erst durch einen Verwaltungsakt herbeigeführt werden muss (so aber OVG Münster, Beschluss vom 12. Januar 2009 a.a.O.).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11
    Die in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. getroffene Regelung, wonach eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis in Deutschland bereits dann unwirksam sein sollte, wenn deren Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz im Inland hatte, sollte auf die vom Europäischen Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (- Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008 I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 68 ff. sowie Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008 I-4691 Rn. 65 ff.) beschriebenen Fälle eines offenkundigen Verstoßes gegen die Wohnsitzvoraussetzung zurückgeführt werden.

    § 3 StVG und § 46 FeV erlauben die Fahrerlaubnisentziehung nur bei mangelnder Eignung; sie muss sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zudem gerade aus einem Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ergeben (vgl. dazu u.a. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 59 sowie BVerwG; Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 ).

  • EuGH, 11.01.2008 - C-329/07

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11
    Unbegründet ist auch der Einwand, der Europäische Gerichtshof habe mit seinem Urteil vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache Wiedemann u.a. (- Rs. C-329/07 und C-343/07 a.a.O.) auch entschieden, dass es die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht verwehrten, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis nicht gewahrt wurde (a.a.O. Rn. 81 ff.).
  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11
    Der Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Juli 2008 (- Rs. C-225/07, Möginger - NJW 2009, 207) und seine Urteile vom 20. November 2008 (- Rs. C-1/07, Weber - Slg. 2008 I-8571 = NJW 2008, 3767) und vom 19. Februar 2009 (- Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009 I-1113 = DAR 2009, 191) stützen diese Annahme.
  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • VGH Hessen, 04.12.2009 - 2 B 2138/09

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in

  • OVG Saarland, 28.07.2010 - 1 A 185/10

    Notwendigkeit einer Eignungsprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen von FeV §

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 2.10

    Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Anerkennung;

  • VGH Bayern, 27.05.2010 - 11 BV 10.67

    Ungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis; (keine) Notwendigkeit eines

  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

  • VGH Bayern, 21.11.2011 - 11 ZB 11.277

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis vor dem 19. Januar 2009

    Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen unter der Randnummer 11 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 (Az. 3 C 25.10 ) und unter der Randnummer 12 des ebenfalls am 25. August 2011 im Verfahren 3 C 9.11 (juris) erlassenen Urteils des gleichen Gerichts zu Eigen.

    Da die Bevollmächtigten des Klägers mit der Streitsache 3 C 9.11 als Bevollmächtigte des dortigen Klägers befasst waren, und der Beklagte am Verfahren 3 C 25.10 beteiligt war, wird von einer Wiedergabe der einschlägigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen.

    Der in der Begründung des Zulassungsantrags vertretenen Auffassung, es bedürfe, damit die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ergebende Rechtsfolge eintritt, einer Einzelfallprüfung und einer (konstitutiv wirkenden) Entscheidung der "Straßenverkehrsbehörde" über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, ist das Bundesverwaltungsgericht unter den Randnummern 16 bis 28 des in der Sache 3 C 25.10, unter den Randnummern 20 bis 32 des in der Sache 3 C 9.11 und unter den Randnummern 12 bis 23 des in der Sache 3 C 28.10 (juris) jeweils am 25. August 2011 erlassenen Urteils entgegengetreten.

    Soweit der Kläger behauptet, die Streitsache weise zum einem im Hinblick auf die Fragestellung, die dem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2010 (ZfS 2010, 352) zugrunde lag, zum anderen deshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die Problematik der Anwendbarkeit der vor dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung des § 28 Abs. 4 FeV vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, trifft dieses Argument seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 2011 (a.a.O.) und seit dem Erlass der drei vorerwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 (a.a.O.) nicht mehr zu.

  • VGH Bayern, 13.12.2011 - 11 B 11.2336

    Unzulässigkeit der Erweiterung des Berufungsbegehrens nach Ablauf der

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof macht sich insoweit die Ausführungen unter der Randnummer 11 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 (Az. 3 C 25.10 ) und unter der Randnummer 12 des ebenfalls am 25. August 2011 im Verfahren 3 C 9.11 (juris) erlassenen Urteils des gleichen Gerichts zu Eigen.

    Von einer Wiedergabe der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts kann abgesehen werden, da diese Entscheidungen beiden Beteiligten bekannt sind (die Klagebevollmächtigten haben u. a. in der Streitsache 3 C 9.11 den dortigen Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten, der Beklagte war am Verfahren 3 C 25.10 beteiligt).

    Ebenfalls geklärt ist aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 (a.a.O.), dass die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV unmittelbar kraft dieser Bestimmung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, ohne dass es zusätzlich einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bedarf.

  • VG Bayreuth, 11.06.2013 - B 1 K 12.182

    Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet

    Entgegen der Meinung des Klägers und seines Bevollmächtigten sind die Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit auch als "unbestreitbare Informationen" des Ausstellermitgliedstaates im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einzustufen, da diese auf Informationen beruhen, die von tschechischen Behörden, also Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, B.v. 12.11.2012 - 3 B 30.12 - juris Rn. 4, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9.11 - Blutalkohol 49, 53 und U.v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - NJW 2010, 1828 unter Hinweis auf EuGH vom 9.7.2009 Rs. C-445/08; BayVGH a.a.O.; OVG Saarl., U.v. 8.5.2012 - 1A 235/11 - ZfSch2012, 411; OVG NRW, U.v. 22.2.2012 - 16A 1529/09 - VRS123, 187 ; OVG RhPf, U.v. 18.6.2010 - 10 A 10411/10 - SVR 2010, 351; VGH BW, B.v. 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - ZfSch 2010, 58 = DAR 2010, 38).

    Unerheblich ist nach herrschender Rechtsprechung auch, dass die Erkenntnisse, die den Nachweis des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ermöglichen, erst im Nachhinein erlangt wurden (vgl. insbesondere BVerwG, B.v. 12.11.2012 - 3 B 30.12 - juris Rn. 4, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9.11 - Blutalkohol 49, 53 und U.v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - NJW 2010, 1828).

  • VG München, 12.11.2012 - M 1 S 12.4117

    Slowenischer Führerschein; Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis;

    2.2 Gegen die Vereinbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV mit dem Recht der Europäischen Union bestehen keine Bedenken (BayVGH v. 29.5.2012 11 CS 12.171 juris RdNr. 30 unter Hinweis auf EuGH v. 1.3.2012 C-467/10 - Akyüz - zu Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG - sog. 2. Führerscheinrichtlinie - sowie zu Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG - sog. 3. Führerscheinrichtlinie - BVerwG v. 25.8.2011 3 C 9.11 juris RdNr. 37).

    Doch lässt dieser Einwand die Anerkennungsablehnung nach Nr. 2 dieser Regelung unberührt, da nach Wortlaut und Systematik von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV bereits das Erfüllen der Voraussetzung einer der dort aufgeführten Fallgruppen genügt, um die angeordnete Rechtsfolge - die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis in Deutschland - herbeizuführen (BVerwG v. 25.8.2011 a.a.O. Rdnr. 19).

    Auch der Einwand des Antragstellers, er habe noch vor dem 19. Januar 2009 und damit noch im Geltungszeitraum der 2. Führerscheinrichtlinie seine slowenische Fahrerlaubnis beantragt und eine entsprechende Fahrprüfung erfolgreich abgelegt, ist unbehelflich und verkennt die Wirkung des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs (hierzu BVerwG v. 25.8.2011 a.a.O. Rdnr. 11), insbesondere in Hinblick auf die bereits am 26. Juni 2008 ergangenen, oben genannten einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (a.a.O. - Zerche u.a. sowie Wiedemann u.a. ).

  • VG München, 09.09.2014 - M 6b S 14.2575

    Tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B

    Dies folgt aus § 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - i. V. m. den entsprechenden Aussagen in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die inzwischen Grundlage der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte geworden sind (EuGH, U. v. 28.6.2008, C-329/06 und C-343/06, DAR 2008, 459/465 und C-334/06 bis 336/06; BVerwG, U. v. 25.8.2011, Az. 3 C 9/11 - juris; BVerwG, B. v. 16.7.2013, Az. 3 B 10/13 - juris; BayVGH, B. v. 2.5.2012, Az. 11 ZB 12.836 - juris; BayVGH, U. v. 20. Juli 2012, Az. 11 BV 12.172 - juris).

    Darüber hinaus ist höchstrichterlich geklärt, dass allein schon ein solcher Wohnsitzverstoß genügt, um von der Ungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auszugehen (BVerwG v. 25.8.2011, Az. 3 C 9/11 und BayVGH v. 3.11.2011, Az. 11 ZB 11.2033).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 25.8.2011 a. a. O., Rn. 12 zitiert nach juris) § 28 Abs. 1 und 4 FeV in der Fassung der 3. Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung vom 7. Januar 2009 zugrunde zu legen ist.

  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34

    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Schließlich ist der Senat auch nicht daran gehindert, seine Entscheidung auf eigenständige Ermittlungen zum Wohnsitz des Klägers im fraglichen Zeitraum zu stützen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 58; BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9.11 - Blutalkohol 49, 53 = juris Rn. 17; U.v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 = juris Rn. 21 f.; U.v. 25.2.2010 - 3 C 16.09 - VRS 119, 58 = juris Rn. 20 ff.; OVG NW, U.v. 22.2.2012 - 16 A 2527/07 - NWVBl 2012, 318 = juris Rn. 39 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2014 - 10 S 242/14

    Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis;

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllt, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen (BVerwG, Beschluss vom 15.08.2013 - 3 B 38/13 - juris; BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 9.11 - juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 61 und EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 71 f.; Senatsbeschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - VBlBW 2010, 122; Senatsurteil vom 14.01.2013 - 10 S 1021/12 -).
  • VG Bayreuth, 11.03.2013 - B 1 S 13.39

    Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet

    Entgegen der Meinung des Antragstellers und seines Bevollmächtigten sind die Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit auch als "unbestreitbare Informationen" des Ausstellermitgliedstaates im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einzustufen, da diese auf Informationen beruhen, die von tschechischen Behörden, also Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, B.v. 12.11.2012 - 3 B 30.12 - juris Rn. 4, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9.11 - Blutalkohol 49, 53 und vom 25.2.2010 - 3 C 15.09 - NJW 2010, 1828 unter Hinweis auf EuGH vom 9.7.2009 Rs. C-445/08; BayVGH a.a.O.; OVG Saarl., U.v. 8.5.2012 - 1A 235/11 - ZfSch2012, 411; OVG NRW, U.v. 22.2.2012 - 16A 1529/09 - VRS123, 187 ; OVG RhPf, U.v. 18.6.2010 - 10 A 10411/10 - SVR 2010, 351; VGH BW, B.v. 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - ZfSch 2010, 58 = DAR 2010, 38).

    Unerheblich ist nach herrschender Rechtsprechung auch, dass die Erkenntnisse, die den Nachweis des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ermöglichen, erst im Nachhinein erlangt wurden (vgl. insbesondere BVerwG, B.v. 12.11.2012 - 3 B 30.12 - juris Rn. 4, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9.11 - Blutalkohol 49, 53 und U.v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - NJW 2010, 1828).

  • VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674

    EU-Fahrerlaubnis - Wohnsitzverstoß zum maßgeblichen Zeitpunkt der

    Damit beansprucht die 3. Führerscheinrichtlinie keine Geltung für die hier in Rede stehende Fahrerlaubnis, die bereits am 3. Juli 2007 erteilt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9/11 - juris Rn. 13).

    Wenn - wie vorliegend - die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen, bestehen keine Zweifel an deren Verwertbarkeit (st.Rspr.: BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9/11 - juris; VGH BW, B.v. 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - juris; EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 71).

  • BVerwG, 15.08.2013 - 3 B 38.13

    Ausländischer EU-Führerschein; Wohnsitzerfordernis; vom Ausstellermitgliedstaat

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass auch eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllt, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen (Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 9.11 - juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 61; s. dazu nun auch EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 71 f.).
  • VG Würzburg, 16.09.2015 - W 6 K 15.317

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • VG München, 20.12.2011 - M 6b S 11.3689

    Tschechische Fahrerlaubnis

  • VG Würzburg, 29.08.2011 - W 6 K 11.280

    Zulässige Feststellungsklage; keine Subsidiarität der Feststellungsklage

  • VG Regensburg, 24.02.2017 - RN 8 K 16.1870

    Umschreibung seines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 05.12.2011 - 11 B 11.2338

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2005

  • VGH Bayern, 16.06.2014 - 11 BV 13.1080

    Entzug der deutschen Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

  • BVerwG, 18.07.2013 - 3 B 20.13

    Gemeinsames Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in

  • VG Aachen, 18.10.2011 - 3 K 433/09

    Zulässig der Untersagung des Gebrauchs einer tschechischen Fahrerlaubnis im

  • AG Hamburg-Harburg, 17.05.2011 - 619 Ds 53/11

    Fahrerlaubnis, ausländische, Verzicht, inländische, Sperrfrist

  • VG München, 06.03.2018 - M 26 S 18.382

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

  • VG München, 21.03.2018 - M 26 K 18.381

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis der

  • VG Augsburg, 12.04.2013 - Au 7 K 12.1506

    Tschechischer Führerschein mit tschechischem Wohnsitz

  • VG Ansbach, 11.02.2013 - AN 10 S 12.02112

    Umtausch einer nicht anerkennungsfähigen tschechischen Fahrerlaubnis in eine

  • VG Augsburg, 07.06.2013 - Au 7 K 13.388

    Tschechischer Führerschein; Wohnsitzverstoß; Streitwert bei Haupt- und

  • VGH Bayern, 09.07.2012 - 11 ZB 12.1483

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 25.05.2012 - Au 7 K 11.1690

    Berechtigung von tschechischer Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

  • VG München, 03.04.2012 - M 1 K 12.636

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • VG Ansbach, 04.11.2013 - AN 10 S 13.01710

    Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis vor dem 19. Januar 2009; Verstoß gegen das

  • VG Regensburg, 15.10.2012 - RO 8 K 12.1248

    Bestandskräftiger Feststellungsbescheid betreffend die fehlende Berechtigung, von

  • VG Ansbach, 23.05.2012 - AN 10 K 11.02171

    Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland; Eintragung eines

  • VG Bayreuth, 30.07.2013 - B 1 K 12.204

    Umschreibung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 31.10.2011 - 11 ZB 11.204

    Vor dem 19. Januar 2009 erworbene tschechische Fahrerlaubnis

  • VG Ansbach, 12.07.2013 - AN 10 K 12.02113

    Umtausch einer nicht anerkennungsfähigen tschechischen Fahrerlaubnis in eine

  • VG München, 06.10.2011 - M 6b K 11.2532

    EU-Führerschein; deutscher Wohnsitz; keine vorangegangene Maßnahme nach § 28 Abs.

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