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   BVerwG, 25.09.1981 - 9 C 217.80   

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https://dejure.org/1981,2223
BVerwG, 25.09.1981 - 9 C 217.80 (https://dejure.org/1981,2223)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.1981 - 9 C 217.80 (https://dejure.org/1981,2223)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 1981 - 9 C 217.80 (https://dejure.org/1981,2223)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berufung eines Ersatzrichters - Recht auf den gesetzlichen Richter - Zulässigkeit einer Verfahrensrüge - Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.10.1980 - 2 C 5.80

    Darlegungsanforderungen an eine Rüge wegen fehlerhafter Besetzung eines Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1981 - 9 C 217.80
    Die allgemeine Behauptung, bestimmte - auch namentlich genannte - Richter hätten am Verfahren nicht mitwirken dürfen, genügt hierfür nicht; denn mit ihr wird im wesentlichen nur die allgemeine Behauptung, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, wiederholt (vgl. u.a. Beschluß vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 -).

    Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - m.w.N.).

  • BVerwG, 27.10.1961 - VII C 26.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1981 - 9 C 217.80
    Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1961 (BVerwGE 13, 147 [148]) ist hierzu folgendes ausgeführt:.
  • BVerwG, 12.07.1985 - 9 CB 104.84

    Protokoll - Genehmigung - Sachverständiger Zeuge - Aussage -

    Dazu hätte sie sich über die erfolgte Einsicht in die Liste der ehrenamtlichen Richter und die Ladungsunterlagen hinaus durch Antrage Klarheit darüber verschaffen müssen, wie es zu der Besetzung in den Terminen vom 20. März bis 6. April 1984 gekommen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 25. September 1981 - BVerwG 9 C 217.80 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 33; Beschluß vom 12. Juli 1982 - BVerwG 5 CB 117.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 37; Beschluß vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - DVBl. 1981, 493).
  • BVerwG, 11.04.1986 - 7 CB 63.85

    Auf Verdacht erhobene Rüge zur Besetzung des Gerichts - Pflicht zur Bescheidung

    Wie das Bundesverwaltungsgericht zu dem in § 133 Nr. 1 VwGO genannten Verfahrensmangel wiederholt ausgeführt hat, ist die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Beteiligte, der sie geltend macht, über ihm nicht bekannte gerichtsinterne Vorgänge, die für die Besetzungsfrage maßgeblich gewesen sein können, zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat; eine nur "auf Verdacht" erhobene Rüge entspricht dem nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - <DVBl. 1981, 493/494>, vom 25. September 1981 - BVerwG 9 C 217.80 - , vom 26. März 1982 - BVerwG 9 CB 1019.81 - und vom 12. Juli 1982 - BVerwG 5 CB 117.81 - ).
  • BVerwG, 21.06.2006 - 5 B 54.06

    Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Zuweisung

    So hätte er zumutbarerweise zur Klärung seiner Zweifel vom Berufungsgericht Auskunft über eventuelle Verhinderungsgründe des nach seiner Ansicht zuständigen Richters verlangen müssen, um dem Revisionsgericht eine Grundlage zur sachlichen Überprüfung der Rüge zu verschaffen (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 BVerwG 1 B 176.93 Buchholz 310 § 138 Nr. 1 VwGO Nr. 32; vom 25. September 1981 BVerwG 9 C 217.80 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 33; stRspr).
  • BVerwG, 21.12.1994 - 1 B 176.93

    Aufgestellte Rechtssatz - Revision - Oberverwaltungsgericht - Abweichung -

    So hätte er zumutbarerweise zur Klärung seiner Zweifel vom Berufungsgericht Auskunft über eventuelle Verhinderungsgründe des nach seiner Ansicht zuständigen Richters verlangen müssen, um dem Revisionsgericht eine Grundlage zur sachlichen Überprüfung der Rüge zu verschaffen (Beschlüsse vom 25. September 1981 - BVerwG 9 C 217.80 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 33; vom 12. Juli 1982 - BVerwG 5 CB 117.81 - aaO. Nr. 37; Kopp, VwGO , 10. Aufl., § 133 Rn. 17 und § 138 Rn. 5).
  • BVerwG, 31.01.1986 - 2 CB 57.84

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des OVG - Befangenheit eines

    Da die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO verlangt, daß Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben, genügt es nicht, daß der Kläger sozusagen "auf Verdacht" mögliche Verfahrensmängel behauptet, die das Revisionsgericht dann in tatsächlicher Form zu prüfen hätte (vgl. hierzu Beschluß vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - und vom 25. September 1981 - BVerwG 9 C 217.80 - ).
  • BVerwG, 21.08.1986 - 6 CB 36.85

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Verwaltungsgerichts wegen Fehlern

    Hingegen besteht für das Gericht keine gesetzliche Verpflichtung, den vom ehrenamtlichen Richter jeweils vorgetragenen Hinderungsgrund nachzuprüfen bzw. diesen schriftlich festzuhalten (BVerwG, Beschluß vom 25. September 1981 - BVerwG 9 C 217.80 - ).
  • BVerwG, 09.03.1983 - 2 CB 19.82

    Annahme eines Revisionsgrundes bei nicht vorschriftsmäßiger Besetzung eines

    Vielmehr wird die Besetzungsrüge in unzulässiger Weise nur "auf Verdacht" erhoben (vgl. auch Beschlüsse vom 25. September 1981 - BVerwG 9 C 217.80 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 33], vom 26. März 1982 - BVerwG 9 CB 1019.81 - [Buchholz a.a.O. Nr. 36] und vom 12. Juli 1982 - BVerwG 5 CB 117.81 - [Buchholz a.a.O. Nr. 37]).
  • BVerwG, 24.06.1983 - 7 CB 60.82

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage - Fehlerhafte Bewertung

    Vielmehr ist die Revision nur zulässig, wenn sich nach den zur Begründung des Mangels vorgebrachten Tatsachen, deren Richtigkeit unterstellt, der Mangel ergibt, d.h. wenn er schlüssig vorgetragen ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1981 - BVerwG 9 C 217.80 -, vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - und vom 12. Juli 1982 - BVerwG 5 CB 117.81 - in Buchholz 310 § 133 VwGO Nrn. 33, 35, 37).
  • BVerwG, 07.01.1983 - 9 CB 70.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Überbesetzung

    Diesen Erfordernissen genügt das Vorbringen des Klägers aus einem doppelten Grund nicht: Mit der bloßen, durch keinen näheren Hinweis konkretisierten Behauptung, der Kammer habe neben den fünf namentlich Benannten "ein weiterer Richter" angehört, sind - zum einen - schon den Mangel ergebende Tatsachen nicht ausreichend bezeichnet im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. Beschluß vom 25. September 1981 - BVerwG 9 C 217.80 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 33).
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