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   BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04   

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BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04 (https://dejure.org/2006,2558)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.2006 - 5 C 27.04 (https://dejure.org/2006,2558)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 (https://dejure.org/2006,2558)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    BAföG (1998) § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Einkommensberechnung nach dem BAföG; Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 10e EStG für eine selbstgenutzte Wohnung in einem eigenen Haus; Sonderausgaben nach § 10e EStG; Berücksichtigung von bei einer selbstgenutzten Wohnung in einem eigenen Zweifamilienhaus bei der ...

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs des selbstgenutzten Einfamilienhauses im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Einordnung einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus; Verfassungskonforme Auslegung des Regelungsgehaltes des § ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensberechnung nach dem BAföG; Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 10e EStG für eine selbstgenutzte Wohnung in einem eigenen Haus; Sonderausgaben nach § 10e EStG; Berücksichtigung von - bei einer selbstgenutzten Wohnung in einem eigenen Zweifamilienhaus bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 126, 354
  • NJW 2007, 530
  • NVwZ 2007, 717 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 637
  • DVBl 2007, 189
  • DÖV 2007, 394
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer bei der

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    15 Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber (auch wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens) eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zuzubilligen (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 1979 1 BvL 97/78 BVerfGE 51, 295 ; vom 8. Dezember 1970 1 BvR 104/70 BVerfGE 29, 337 m.w.N. und vom 13. Januar 1993 1 BvR 1690/92 NVwZ 1993, 881 ).

    Auch im Bereich der Ausbildungsförderung muss der Gesetzgeber nicht um eine differenzierte Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein; er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (Beschluss vom 13. Januar 1993 1 BvR 1690/92 NVwZ 1993, 881 ).

    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

    Zu § 21 Abs. 1 BAföG hat das Bundesverfassungsgericht ferner entschieden, dass es in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel vertretbar ist, ein volles Durchschlagen steuerlicher Subventionierungen auf die Gewährung von Sozialleistungen nicht mehr zu gestatten (Beschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901; für den Bereich der Ausbildungsförderung auch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    a) Es ist dabei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will (BVerfGE 75, 108 ).

    Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 ; 75, 108 ).

    Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 75, 108 ; stRspr).

    Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).

  • BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86

    Nichtannahmebeschluß: Einkommensbestimmung - Nichtanrechnung von Verlusten - nach

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    13 Zur Verfassungswidrigkeit führt dabei nicht, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten nicht zulässig ist (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901) und dass § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG von dieser (grundsätzlichen) Unzulässigkeit eines Verlustausgleichs überhaupt eine Ausnahme macht und einen Abzug von Beträgen zulässt, die für selbstgenutzten eigenen Wohnraum als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i EStG berücksichtigt werden.

    Denn diese Regelung beruht auf der sozialpolitischen Erwägung des Gesetzgebers, die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung stellen zu wollen, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familien(wohn)heimbaus angewiesen seien (BTDrucks 9/410 S. 11 unter 3.2 und BTDrucks 9/603 S. 24; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1986 BVerwG 5 B 93.85 FamRZ 1986, 619 und Urteil vom 10. Mai 1990 BVerwG 5 C 55.85 BVerwGE 85, 124 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901 ).

    Zu § 21 Abs. 1 BAföG hat das Bundesverfassungsgericht ferner entschieden, dass es in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel vertretbar ist, ein volles Durchschlagen steuerlicher Subventionierungen auf die Gewährung von Sozialleistungen nicht mehr zu gestatten (Beschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901; für den Bereich der Ausbildungsförderung auch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 101, 54 ).

    Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).

    Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengeren Bindung, was auch dann gilt, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfGE 101, 54 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).

    b) Der Gesetzgeber ist insbesondere bei Massenerscheinungen auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 17, 1 ; 100, 138 ; 101, 297 ), ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Eine zulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes freilich voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; 100, 138 ; stRspr), dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 100, 138 ).

  • BVerwG, 30.01.1986 - 5 B 93.85

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Denn diese Regelung beruht auf der sozialpolitischen Erwägung des Gesetzgebers, die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung stellen zu wollen, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familien(wohn)heimbaus angewiesen seien (BTDrucks 9/410 S. 11 unter 3.2 und BTDrucks 9/603 S. 24; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1986 BVerwG 5 B 93.85 FamRZ 1986, 619 und Urteil vom 10. Mai 1990 BVerwG 5 C 55.85 BVerwGE 85, 124 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901 ).

    17 aa) Allerdings hat der Gesetzgeber sich bereits mit dem 7. BAföGÄndG vom 13. Juli 1981 bewusst dafür entschieden, Zweifamilienhäuser nicht in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG damals zur Absetzung nach § 7b EStG aufzunehmen (BTDrucks 9/603 S. 24), und hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30. Januar 1986 BVerwG 5 B 93.85 (FamRZ 1986, 619) keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen, dass dort der Abzug auf das selbstgenutzte Einfamilienhaus (die selbstgenutzte Eigentumswohnung) beschränkt war.

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74, 9 ), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. bereits BVerfGE 1, 14 ; stRspr).

    Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 83, 89 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 48, 346 ), oder wenn anders formuliert zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 60, 123 ; 65, 104 ; 74, 9 ; 100, 1 ; 100, 59 ; 101, 239 ; 101, 275 ).

    Die Bindung des Gesetzgebers ist dabei umso enger, je mehr sich Merkmale personenbezogener Differenzierung den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern (BVerfGE 101, 275 ).

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74, 9 ), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. bereits BVerfGE 1, 14 ; stRspr).

    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 48, 346 ), oder wenn anders formuliert zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 60, 123 ; 65, 104 ; 74, 9 ; 100, 1 ; 100, 59 ; 101, 239 ; 101, 275 ).

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    b) Der Gesetzgeber ist insbesondere bei Massenerscheinungen auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 17, 1 ; 100, 138 ; 101, 297 ), ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist im Übrigen bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei benachteiligender Typisierung (vgl. BVerfGE 17, 1 ).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvL 6/78

    Verfassungswidrigkeit des § 89 Abs. 3 BVG

  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 104/70

    Verfassungsmäßigkeit der Aufwertungsausgleichsgesetzes

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvL 2/81

    Mutterschaftsgeld

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 55.85

    Ausbildungsförderungsrechtlicher Begriff der selbstgenutzten Eigentumswohnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2004 - 4 A 2604/03

    Anspruch auf Ausbildungsförderung; Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16

    Absolventen des zweiten Bildungswegs; Anreiz; Attraktivität des Ausbildungsgangs;

    Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Sozialleistungen, die - wie die Bundesausbildungsförderung - an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15).
  • OLG Stuttgart, 21.12.2011 - 3 U 92/11

    Sachmängelhaftung im Wohnungseigentumsrecht: Anforderungen an die Annahmen eines

    Es handelt sich daher um einen Schuldbestätigungsvertrag, wegen dessen weitreichender Wirkungen nicht nur die Angebots-, sondern auch die Annahmeerklärung eindeutig feststellbar sein muss (vgl. BGH NJW 2007, 530).
  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.17

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium durch Zulassung

    Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Sozialleistungen, die - wie die Bundesausbildungsförderung - an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2015 - 4 S 1706/14

    Zur Frage der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, Beamte auf Zeit in eine

    Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2006 (- 5 C 27.04 -, BVerwGE 126, 354) ruft ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervor.

    Sein Verweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht dort im Licht von Art. 3 Abs. 1 GG vorgenommene "verfassungskonforme Auslegung" des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O., RdNr. 23) geht an den Ausführungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vorbei.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 12 AS 175/12

    Grundstück mit Haus - Anrechenbarkeit

    Der Kläger stützt sich zudem auf die Entscheidungen des BSG vom 19.05.2009, B 8 SO 7/08 R; LSG NRW vom 12.12.2007, L 12 SO 12/07 und Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2006, 5 C 27.04.
  • VG Saarlouis, 28.01.2019 - 3 K 757/18
    Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Sozialleistungen, die, wie vorliegend, an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen(Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15).
  • VG Aachen, 08.02.2007 - 6 K 276/06

    Klageabweisung

    vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18. November 1986 - 1 BvL 29/83 u. a. -, NJW 1987, 2001 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 -, juris.
  • VG Saarlouis, 25.01.2019 - 3 K 757/18

    Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes der Schulbuchausleihe; isolierte

    Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Sozialleistungen, die, wie vorliegend, an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen [Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15].
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2010 - 12 A 1312/08

    Zulässigkeit eines sog. vertikalen sowie eines horizontalen Verlustausgleichs

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27/04 -, BVerwGE 126, 354, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 21, Rn. 9.1.
  • VG Berlin, 24.03.2010 - 37 A 179.08

    Kostenbeteiligung in Tageseinrichtunen für Kinder - Geschwisterermäßigung,

    Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass bei einer Massenverwaltung, zumal, wenn sie wie hier leistenden Charakter hat, weil die Kostenbeteiligungsgesetze die tatsächlichen Kosten nicht decken, auch verwaltungspraktische Gesichtspunkte bei der Ausgestaltung des Rechts eine entscheidende Rolle spielen können (vgl. BVerwGE 126, 354 ff., in juris, dort Rdnr. 14 2 b).
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