Rechtsprechung
   BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 34.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52031
BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 34.16 (https://dejure.org/2017,52031)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 (https://dejure.org/2017,52031)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - 1 C 34.16 (https://dejure.org/2017,52031)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,52031) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 50, 59; FreizügG/EU §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, §§ 3, 4, 5 Abs. 1 bis 4, §§ 7, 11; RL 2004/38/EG Art. 1, 2 Nr. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 27 ff.; AEUV Art. 267
    Abschiebungsandrohung; Aufenthaltsgesetz, Anwendungsbereich; Familienangehöriger; FreizügG/EU, Anwendungsbereich; Freizügigkeitsberechtigung; Freizügigkeitsvermutung; Verlustfeststellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 267 AEUV, § 1 Abs 2 Nr 1 AufenthG, § 50 AufenthG, § 59 AufenthG, § 1 FreizügG/EU
    Begriff des "Familienangehörigen" im FreizügG/EU

  • Wolters Kluwer

    Begriff des "Familienangehörigen" im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU); Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) einerseits und des FreizügG/EU; Sicherung des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FreizügG/EU § 1, FreizügG/EU § 3 Abs. 2, FreizügG/EU §... 3 Abs. 2 Nr. 2, AufenthG § 59 Abs. 1, AufenthG § 59 Abs. 2, FreizügG/EU § 7, AufenthG § 59, AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1, FreizügG/EU § 2 Abs. 2, FreizügG/EU § 11 Abs. 2, AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1
    Familienangehörige, Unionsbürger, freizügigkeitsberechtigt, Abschiebungsandrohung, Daueraufenthaltsberechtigte, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Anwendungsbereich, Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Rechtsschutzinteresse, Berufung und Revision, Drittstaatsangehörige, ...

  • doev.de PDF

    Begriff des Familienangehörigen im FreizügG/EU

  • rewis.io

    Begriff des "Familienangehörigen" im FreizügG/EU

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsandrohung; Aufenthaltsgesetz; Anwendungsbereich; Familienangehöriger; FreizügG/EU , Anwendungsbereich; Freizügigkeitsberechtigung; Freizügigkeitsvermutung; Verlustfeststellung

  • rechtsportal.de

    Begriff des "Familienangehörigen" im Freizügigkeitsgesetz/EU ( FreizügG/EU ); Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Aufenthaltsgesetzes ( AufenthG ) einerseits und des FreizügG/EU ; Sicherung des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen

  • datenbank.nwb.de

    Begriff des "Familienangehörigen" im FreizügG/EU

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff des "Familienangehörigen" im FreizügG/EU

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 160, 147
  • NVwZ 2018, 736
  • DÖV 2018, 291
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 16.14

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthalt aus humanitären Gründen;

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 34.16
    Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 22 Rn. 14).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 27.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Dublin-Regelungen;

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 34.16
    Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 27.14 - NVwZ 2016, 71).
  • VG Karlsruhe, 01.02.2021 - 2 K 7474/19

    Freizügigkeitsrecht für drittstaatsangehörigen Anverwandten eines Unionsbürgers;

    Alle anderen Personen fallen damit bereits von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 1 FreizügG/EU heraus (BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 11 f.; erläuternd Tewocht, in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 27. Edition Stand: 01.07.2020, FreizügG/EU, § 1 Rn. 26 f.).

    Bei Familienangehörigen von Unionsbürgern fällt zwar der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsrechts teilweise mit den materiellen Voraussetzungen für die Freizügigkeit zusammen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 14.02.2019 - 8 K 3994/16 -, juris Rn. 33 f.; vgl. Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 03.01.2020, § 2 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 4).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei Personen, die nicht "Familienangehörige" im Sinne der Definitionen nach Art. 2 Nr. 2 c) RL 2004/38/EG und § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU sind, das Freizügigkeitsrecht bereits von vorn herein und ungeachtet der weiteren einzelnen Voraussetzungen in Art. 2 Abs. 2 RL 2004/38/EG bzw. der §§ 3 und 4 FreizügG/EU nicht besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 12; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 20.01.2021, § 1 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 33).

    Hierfür spricht der allgemeine Grundsatz, dass die Richtlinie 2004/38/EG strikt zwischen Anwendungsbereich (Begriffsbestimmungen in Art. 2 RL 2004/38/EG) auf einer ersten Stufe und der Erlangung des Rechts im Falle der erfüllten (Tatbestands-)Voraussetzungen - "Berechtigte" im Sinne des Art. 3 RL 2004/38/EG - als zweiter Stufe differenziert (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 13).

    Die Einordnung der Altersgrenze von 21 Jahren und des Unterhaltsbedarfs als Voraussetzungen des Anwendungsbereichs der Freizügigkeit an sich und nicht bloß als materielle Voraussetzungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts hat der Bundesgesetzgeber jüngst verdeutlicht, indem er den unionsrechtlich determinierten Begriff des Familienangehörigen mit den beiden Voraussetzungen des Alters und des Unterhaltsbedarfs aus dem Kontext der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU a.F. herausgelöst und nunmehr als Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU gleichsam "vor die Klammer" gezogen hat (umfassend zur im Ergebnis bereits gleichen Einordnung nach der früheren Rechtslage BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 14 ff.).

    Für diese letztgenannte Konstellation ist anerkannt, dass keine "Vermutung" der Freizügigkeit angenommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 25; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 08.04.2020, § 5 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 16 f.; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 7 Rn. 5; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, InfAuslR 2020, 7 = juris Rn. 16), mit der Folge, dass es keiner Verlustfeststellung bedarf, die im Übrigen allenfalls einen Rechtsschein beseitigen würde.

    Der Vermutung, Abkömmlingen eines Unionsbürgers könnte aufgrund wechselhafter oder ungewisser Einzelfallumstände ein Freizügigkeitsrecht zukommen (solches auch in diesen Fällen grundsätzlich verneinend BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 31), ist angesichts der Eindeutigkeit des Lebensalters als Kriterium jede Grundlage entzogen.

    e) Soweit der Kläger unter Berufung auf den Hessischen Verwaltungsgerichthof (Beschl. v. 31.07.2019 - 7 B 1368/19 -) vorträgt, aufgrund der Erteilung einer "Aufenthaltskarte EU" für einen Familienangehörigen im Sinne des § 5 Abs. 1 FreizügG/EU, sei eine Verlustfeststellung erforderlich (offenlassend BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 25), so geht auch dies fehl.

    Denn auch insofern ist als grundlegende Voraussetzung die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes, also hier die Qualifikation der jeweiligen Person als Familienangehöriger, zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, InfAuslR 2020, 7 = juris Rn. 16; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 7 Rn. 5; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 11 S 2757/20

    Freizügigkeitsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, sind für die Bestimmung des Anwendungsbereichs "Familienangehörige" in diesem Sinne nur die von § 1 Abs. 2 FreizügG/EU n.F. erfassten Personen; danach fallen bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU n.F. benannten Personen Anwendungsbereich (§ 1 FreizügG/EU) und das Recht auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 FreizügG/EU) zusammen (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 - juris Rn. 12).

    Drittstaatsangehörige, die keine der in § 1 Abs. 2 FreizügG/EU definierten Familienangehörigen sind, will weder die Unionsbürgerrichterlinie 2004/38/EG noch das Freizügigkeitsgesetz/EU durch eine Vermutung der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts privilegieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 - juris Rn. 19 ff.).

    Dies dient auch der Entlastung der Ausländerbehörde von der förmlichen Ermessensentscheidung zur Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU, wie sie etwa vorliegend getroffen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 - juris Rn. 31).

    Die schutzwürdigen Belange des Drittstaatsangehörigen bleiben dadurch gewahrt, dass er sich gegenüber ausländerbehördlichen Maßnahmen, welche sich allein auf das Aufenthaltsgesetz stützen, auf ein etwa bestehendes Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 - juris Rn. 31).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt, der Ausländerbehörde bleibe es unbenommen, in Fällen, in denen sich die tatsächlichen Voraussetzungen für ein solches Recht auf Einreise und Aufenthalt (etwa die Gewährung von Unterhalt) im Zeitverlauf immer wieder wandeln und bewirken, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu beurteilen ist, zur Rechtsklarheit aufenthaltsrechtliche Anordnungen vorsorglich auch mit der ausdrücklichen Feststellung zu verbinden, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 - juris Rn. 31), liegt ein solcher Fall tatsächlicher Veränderungen hier nicht vor.

  • VG Stuttgart, 16.04.2020 - 8 K 350/20

    Erschleichen eine Aufenthaltskarte durch Täuschung über eine Eheschließung mit

    Familienangehörige in diesem Sinne sind die in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Personen, wodurch hinsichtlich dieser Personengruppe zugleich der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU (§ 1 FreizügG/EU) insgesamt bestimmt wird (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, juris Rn. 12).

    Die "Freizügigkeitsvermutung" (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, juris Rn. 28; siehe auch BT-Drs. 15/420, S. 102, 106), die sich daraus ergibt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen erst ergriffen werden dürfen, wenn der Verlust oder das Nichtbestehen der Freizügigkeitsberechtigung förmlich festgestellt worden ist (§ 7 Abs. 1 FreizügG/EU), besteht nur für den in § 1 FreizügG/EU genannten Personenkreis.

    Drittstaatsangehörige, die keine der in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU definierten Familienangehörigen sind, will weder die Freizügigkeitsrichtlinie noch das Freizügigkeitsgesetz/EU durch eine Vermutung der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts privilegieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, juris Rn. 19 ff.).

    (bb) Gleichwohl ist anerkannt, dass die Ausländerbehörde in Fällen, in denen der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU nicht eröffnet ist, zur Rechtsklarheit aufenthaltsrechtliche Anordnungen mit der ausdrücklichen Feststellung verbinden kann, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, juris Rn. 31; VG Hamburg, Beschluss vom 12.07.2019 - 15 E 1507/19 -, juris Rn. 30; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 17).

    Ob hinsichtlich des Erfordernisses einer Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU etwas anderes gilt, wenn dem Ausländer, wie hier, (wohl) zu Unrecht eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, die einen entsprechenden Rechtsschein setzt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, juris Rn. 25), und daher ein Klarstellungsbedürfnis besteht, kann offenbleiben (bejahend wohl VG Darmstadt, Urteil vom 03.03.2011 - 5 K 9/10.DA -, juris Rn. 32).

  • BSG, 27.03.2020 - B 10 EG 5/18 R

    Anspruch auf Elterngeld

    Im Übrigen steht diese Entscheidung im Ermessen der Ausländerbehörde, die im Rahmen der Abwägung etwa die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, den Grad der Aufenthaltsverfestigung sowie eine erwartbare Einkommensverbesserung bei dem Unionsbürger berücksichtigen muss (BVerwG Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34/16 - juris RdNr 31; VGH Hessen vom 24.10.2016 - 3 B 2352/16 - juris RdNr 7; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl 2018, § 5 FreizügG/EU RdNr 60; Geyer in Hofmann, AuslR, 2. Aufl 2016, § 5 FreizügG/EU RdNr 13, 0nline-Ausgabe; Kurzidem in BeckOK AuslR, 24. Edition Stand 1.11.2019, § 5 FreizügG/EU RdNr 16; vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19.4.2016 - L 11 EG 4629/14 - juris RdNr 27) .
  • VG Hamburg, 12.07.2019 - 15 E 1507/19

    Zur Feststellung des Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts eines

    Dies ist nicht der Fall, wenn er nicht Familienangehöriger i.S.d. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU ist, weil ihm seine unionsstaatsangehörigen Kinder keinen Unterhalt gewähren (im Anschluss an BVerwGE, Urteil vom 25. Oktober 2017, 1 C 34/16, BVerwGE 160, 147-156).

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht vor kurzem in einer grundlegenden, aber bisher vergleichsweise wenig beachteten Entscheidung (Urteil vom 25.10.2017, 1 C 34/16, BVerwGE 160, 147 ff., insbesondere juris Rn. 24, 30 f.) entschieden, dass § 7 Abs. 1 FreizügG/EU von vornherein nicht solche Verwandte oder sonstige Drittstaatsangehörige erfasst, die im Rechtssinne (§ 3 Abs. 2 FreizügG/EU) keine Familienangehörigen sind (anders noch die Kommentarliteratur, so z.B. Kluth/Heusch/Kurzidem, BeckOK Ausländerrecht, 22. Edition, Stand 1.5.2019, § 7 FreizügG/EU Rn. 3).

    Auch kann die Ausländerbehörde aus Gründen der Rechtsklarheit aufenthaltsrechtliche Anordnungen vorsorglich mit der ausdrücklichen Feststellung verbinden, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU oder aus originärem Unionsrecht nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017, 1 C 34/16, BVerwGE 160, 147 ff., juris Rn. 31).

    Denn die ihm zweimal nach § 5 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU erteilte Bescheinigung ermöglicht zwar den Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Erteilung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern oder bis zur Feststellung, dass eine solche nicht erteilt werden kann, macht den Aufenthalt aber nicht (auch nicht vorübergehend) rechtmäßig, wenn materiell keine Familienangehörigkeit im Rechtssinne besteht (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017, 1 C 34/16, BVerwGE 160, 147 ff., juris Rn. 4, 11 ff.; a.A. noch Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 5 FreizügG/EU, Rn. 19, 29 f.).

  • VG Köln, 10.12.2018 - 12 L 2478/18
    vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, juris Rn. 17.

    so auch: BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, juris Rn. 18, wonach Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG für andere Personen als die von Art. 2 Nr. 2 Richtlinie 2004/38/EG erfassten Familienangehörigen (also einschließlich der dort näher definierten Lebenspartner) gilt, erstreckt die Richtlinie 2004/38/EG die für eingetragene Lebenspartner geltenden Bestimmungen entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht auf Lebensgefährten im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe b) Richtlinie 2004/38/EG ("Lebens-partner, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist").

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, juris Rn. 18, Geboten ist das den Mitgliedstaaten durch Unionsrecht jedoch nicht.

    Dass das Freizügigkeitsgesetz/EU den Nachzug für Drittstaatsangehörige, die von Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG erfasst, aber (auch) unionsrechtlich keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Richtlinie 2004/38/EG sind, nicht regelt, so bereits: BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, juris Rn. 18, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

  • VG Gelsenkirchen, 14.02.2019 - 8 K 3994/16

    Freizügigkeitsgesetz; Anwendungsbereich; Freizügigkeitsrecht;

    Bei den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU benannten Personen fallen der Anwendungsbereich des FreizügG/EU nach dessen § 1 und das Recht auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 FreizügG/EU zusammen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 C 34/16 -, BVerwGE 160, 147-156).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 C 34/16 -, BVerwGE 160, 147-156, juris, Rn. 12 ff., welcher sich die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen, zwischenzeitlich an der obergerichtlichen Rechtsprechung orientierten Rechtsprechung, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 K 5111/14 - Urteil vom 30. Juni 2016 - 8 K 959/16 - juris (wirkungslos); Urteil vom 11. Mai 2017 - 8 K 6535/16 - Urteil vom 14. Dezember 2017 - 8 K 134/16 - (wirkungslos), jeweils noch im Anschluss an die Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 - 18 B 665/15 - juris m.w.N.; vgl. zuvor noch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. März 2015 - 8 K 2452/14 -, anschließt, vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 8 L 1963/18 - (n.v.), fallen bei den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU benannten Personen der Anwendungsbereich des FreizügG/EU nach dessen § 1 und das Recht auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 FreizügG/EU zusammen.

    Der Ausländerbehörde bleibt es in Fällen - wie dem vorliegenden -, in denen sich die tatsächlichen Voraussetzungen für ein solches Recht auf Einreise und Aufenthalt (etwa die Gewährung von Unterhalt) im Zeitverlauf immer wieder wandeln und bewirken, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu beurteilen ist, unbenommen, zur Rechtsklarheit aufenthaltsrechtliche Anordnungen vorsorglich auch mit der ausdrücklichen Feststellung zu verbinden, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht besteht, BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 C 34/16 -, BVerwGE 160, 147-156, juris, Rn. 31.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2019 - 11 S 1794/19

    Prüfungskompetenz der für die Abschiebung und die

    Vor Durchführung der Abschiebung ist daher zu prüfen, ob der Betroffene Unionsbürger oder Familienangehöriger eines solchen i. S. d. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU geworden ist (zu diesem Begriff des Familienangehörigen, der auch für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemäß § 1 FreizügG/EU maßgeblich ist, BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34/16 -, juris Rn. 11 ff.).

    Diese "Freizügigkeitsvermutung" (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34/16 -, juris Rn. 28; siehe auch BT-Drs. 15/420, S. 102, 106) besteht indes nur für den in § 1 FreizügG/EU genannten Personenkreis.

  • VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116

    Niederlassungserlaubnis sowie Verlustfeststellung der Freizügigkeitsberechtigung

    Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger Unterhalt gewährt, aus einer tatsächlichen Situation resultiert, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, kann sich beim Vorliegen der umgekehrten Situation, in der dem aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerkind vom Drittstaatsangehörigen Unterhalt - hier vom Kläger - gewährt wird, der Drittstaatsangehörige nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte Unterhalt gewährt, i.S.d. Art. 2 Nr. 2 lit. d) RL 2004/38/EG berufen, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (vgl. EuGH, U.v. 10.10.2013 - C-86/12 - Alokpa und Moudoulou - juris Rn. 25; U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - Iida - juris Rn. 55; U.v. 19.10.2004 - C-200/02 - Zhu und Chen - juris Rn. 43 f.; BVerwG, U.v. 25.10.2017 - 1 C 34/16 - juris Rn. 13 ff.; BayVGH, U.v. 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 24).
  • OVG Bremen, 08.02.2023 - 2 LB 268/22

    Ausweisung eines Erstverbüßers; Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV;

    Da die Abschiebungsandrohungen noch nicht vollzogen wurden, ist ihre Rechtmäßigkeit anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren beurteilen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34/16, juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2020 - 18 B 544/19

    Aufenthaltskarte Bescheinigung

  • VG Karlsruhe, 20.07.2023 - 10 K 2751/21

    Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts;

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.01.2023 - 2 K 2118/17

    Kindergeld: Zur Freizügigkeitsberechtigung des drittstaatsangehörigen Elternteils

  • VG Düsseldorf, 28.07.2023 - 2 L 1179/23

    Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts aus Gründen der

  • VG Berlin, 02.07.2019 - 3 K 265.18
  • VG Darmstadt, 16.11.2022 - 6 L 1512/22

    Bescheinigung über die Einreichung eines Antrags auf Ausstellung einer

  • VGH Bayern, 15.03.2018 - 10 CS 17.2378

    Ausstellung einer Bescheinigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

  • VG Düsseldorf, 24.10.2022 - 7 L 1783/22
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2019 - 11 S 1109/18

    Verpflichtung zur Ausstellung eine Aufenthaltskarte - Rechtskraftbindung des

  • VG Düsseldorf, 26.10.2023 - 7 L 731/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 18 B 1684/19

    Ablehnung einestweiligen Rechtsschutzes gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis

  • VG Aachen, 16.04.2020 - 4 L 1081/19

    Unionsbürgerschaft; Abhängigkeitsverhältnis; Unionsbürger Abschiebungsschutz;

  • OVG Sachsen, 28.09.2018 - 3 A 947/18

    Freizügigkeit; Verwandter; Unterhaltsgewährung

  • VG Würzburg, 04.10.2022 - W 7 E 22.564

    Erfolgsloser Eilantrag gegen Abschiebung eines Familienangehörigen einer

  • VG Berlin, 03.09.2019 - 21 K 146.19

    Rechtmäßigkeit der Nichtbestehensfeststellung und Einziehung der Aufenthaltskarte

  • VG Düsseldorf, 29.11.2019 - 22 L 2745/19

    Doppelte Staatsangehörigkeit Freizügigkeitsrecht Familienangehöriger

  • VG Aachen, 04.10.2017 - 4 L 1354/17

    Unionsbürger; Familienangehöriger; Verwandter in gerader aufsteigender Linie

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2023 - 13 ME 131/23

    Ausweisung; Begleiten; eheliche Lebensgemeinschaft; Feststellung des

  • VG Gelsenkirchen, 28.03.2023 - 11 L 84/23

    Freizügigkeitsrecht; Aufenthaltskarte; Vermutung der Freizügigkeit zugunsten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2019 - L 11 AS 511/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2020 - L 8 SO 118/20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht