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   BVerwG, 25.11.1987 - 2 WD 16.87   

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BVerwG, 25.11.1987 - 2 WD 16.87 (https://dejure.org/1987,2135)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1987 - 2 WD 16.87 (https://dejure.org/1987,2135)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1987 - 2 WD 16.87 (https://dejure.org/1987,2135)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriegsdienstverweigerung - Mißbrauch des Grundrecht - Reserveoffizier - Politischer Kampf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 83, 358
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1987 - 2 WD 16.87
    In Übereinstimmung mit diesem Friedensgebot und Aggressionsverbot hat es in Art. 12 a, Art. 73 Nr. 1, Art. 87 a und Art. 115 b den eindeutigen und unmißverständlichen Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck gebracht, daß die Streitkräfte der Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe dienen sollen (BVerfGE 69, 1, 21 f.).

    Der Gesetzgeber ist mithin verpflichtet sicherzustellen, daß nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind (BVerfGE 48, 127, 159; 69, 1, 21).

    Zum anderen geht es aber auch um den Schutz der Gewissensfreiheit des einzelnen selbst, die gerade dann gefährdet wird, wenn sie dazu benutzt werden kann, sich den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten zu entziehen (BVerfGE 69, 1, 24).

    Seine Gewissensentscheidung richtet sich aber nicht eigentlich gegen "den Kriegsdienst mit der Waffe", sondern gegen die Entschließung der Staatsgewalt, die bewaffnete Macht überhaupt oder mit bestimmten Mitteln zu einem konkreten politischen oder militärischen Zweck einzusetzen, da er nicht das Töten im Krieg schlechthin, sondern nur das Töten dieses Gegners, in diesem Krieg oder mit diesen Waffen ablehnt, fehlt auch der innere Grund, der es nach dem Gesagten erst verfassungsrechtlich rechtfertigt, ihn von der Pflicht zum Waffendienst zu befreien (BVerfGE 12, 45, 55 ff. [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]; 48, 127, 163 f.; 69, 1, 23, 35 ff.).

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1987 - 2 WD 16.87
    Das Grundgesetz, das sich für eine wirksame militärische Landesverteidigung entschieden und der Einrichtung sowie Funktionsfähigkeit der Bundeswehr verfassungsrechtlichen Rang eingeräumt hat (BVerfGE 28, 243, 261; 32, 40, 46 [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71]; 48, 127, 159 f.), verbietet selbst in Art. 26 Abs. 1 Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten.

    Der Gesetzgeber ist mithin verpflichtet sicherzustellen, daß nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind (BVerfGE 48, 127, 159; 69, 1, 21).

    Seine Gewissensentscheidung richtet sich aber nicht eigentlich gegen "den Kriegsdienst mit der Waffe", sondern gegen die Entschließung der Staatsgewalt, die bewaffnete Macht überhaupt oder mit bestimmten Mitteln zu einem konkreten politischen oder militärischen Zweck einzusetzen, da er nicht das Töten im Krieg schlechthin, sondern nur das Töten dieses Gegners, in diesem Krieg oder mit diesen Waffen ablehnt, fehlt auch der innere Grund, der es nach dem Gesagten erst verfassungsrechtlich rechtfertigt, ihn von der Pflicht zum Waffendienst zu befreien (BVerfGE 12, 45, 55 ff. [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]; 48, 127, 163 f.; 69, 1, 23, 35 ff.).

  • BVerwG, 24.09.1969 - I WD 4.69

    Herabsetzung des Dienstgrades eines Leutnants in Reserve in den untersten

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1987 - 2 WD 16.87
    Es kam demgemäß für die Auslegung des Aufrufs darauf an, wie die Empfänger - Soldaten und Reservisten der Bundeswehr -, die das Flugblatt in die Hand gedrückt erhalten sollten und erhielten, seinen Inhalt verstanden und verstehen mußten (BVerwG Urteil vom 24. September 1969 - 1 WD 4/69).

    Ein Reserveoffizier, der wie der frühere Soldat zu einem derartigen Tun aufruft, fordert mithin zum Rechtsmißbrauch auf und legt ein Verhalten an den Tag, das geeignet ist, ihn in seinem Ansehen, das für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich ist, tiefgreifend zu schädigen und das Vertrauen zu zerstören, das in ihn als Grundlage für seine weitere Verwendung in der Bundeswehr in seinem bisherigen Dienstgrad gesetzt werden muß (BVerwGE 43, 9, 14) [BVerwG 24.09.1969 - I WD 4/69].

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1987 - 2 WD 16.87
    Durch das gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf, ist selbst in der Konfliktlage zwischen der Gemeinschaft, die hier mit einer besonders ernsten Forderung an ihre Bürger herantritt, und dem einzelnen, der nur seinem Gewissen folgen will, dem Schutz des freien Einzelgewissens der Vorrang gegenüber der Pflicht zur Beteiligung an der bewaffneten Landesverteidigung und damit an der Sicherung der staatlichen Existenz eingeräumt worden (BVerfGE 12, 45, 54 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]; 28, 243, 260).

    Seine Gewissensentscheidung richtet sich aber nicht eigentlich gegen "den Kriegsdienst mit der Waffe", sondern gegen die Entschließung der Staatsgewalt, die bewaffnete Macht überhaupt oder mit bestimmten Mitteln zu einem konkreten politischen oder militärischen Zweck einzusetzen, da er nicht das Töten im Krieg schlechthin, sondern nur das Töten dieses Gegners, in diesem Krieg oder mit diesen Waffen ablehnt, fehlt auch der innere Grund, der es nach dem Gesagten erst verfassungsrechtlich rechtfertigt, ihn von der Pflicht zum Waffendienst zu befreien (BVerfGE 12, 45, 55 ff. [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]; 48, 127, 163 f.; 69, 1, 23, 35 ff.).

  • BVerwG, 23.04.1985 - 2 WD 42.84

    Frank Schwalba-Hoth

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1987 - 2 WD 16.87
    Für eine solche Wiederverwendung in seinem Dienstgrad disqualifiziert sich aber derjenige, der als Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst ein Verhalten an den Tag legt, das ihn zur Führung anderer Soldaten nicht mehr geeignet erscheinen läßt, das geeignet ist, ihn in seinem Ansehen als potentieller Vorgesetzter bei Vorgesetzten, Gleichgestellten oder Untergebenen zu schädigen (BVerwGE 83, 1, 10) [BVerwG 23.04.1985 - 2 WD 42/84].

    Es erfaßt ein aus den gesamten Umständen sich herleitendes Fehlverhalten von besonderer Intensität (BVerwGE 83, 1, 15) [BVerwG 23.04.1985 - 2 WD 42/84].

  • BVerwG, 25.02.1969 - I WDB 1.69
    Auszug aus BVerwG, 25.11.1987 - 2 WD 16.87
    Das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, schließt folglich für einen Soldaten nicht das Recht ein, durch einen Mißbrauch der Grundrechte auf eine Beeinträchtigung der Institution Bundeswehr hinzuarbeiten (BVerwGE 33, 265, 267 f.) [BVerwG 25.02.1969 - I WDB 1/69].

    Jeder hat vielmehr die Pflicht als demokratischer Bürger, nicht gegen sein Gewissen aus Bequemlichkeit zu handeln," Die Unterrichtung Dritter über die Existenz und die Möglichkeiten des Rechts, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist nicht nur eine durch Art. 5 Abs. 1 GG, sondern ihrem Inhalt nach auch durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützte Meinungsäußerung (BVerwGE 33, 265, 267) [BVerwG 25.02.1969 - I WDB 1/69].

  • BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85

    Wehrrecht - Meinungsfreiheit - Stabsoffizier - Friedensdemonstration

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1987 - 2 WD 16.87
    Das schließt ein, daß selbst ein im aktiven Dienst stehender Stabsoffizier unter Beachtung seiner Pflichten als Soldat im Rahmen seiner staatsbürgerlichen Rechte an einer Demonstration für Frieden und Rüstungsbegrenzung teilnehmen kann (BVerwGE 83, 60).

    Die Anschuldigungsschrift warf dem früheren Soldaten zu Recht nicht vor, daß sich die Flugschrift zunächst in einer "Erklärung" kritisch mit wehr- und sicherheitspolitischen Themen auseinandersetzte und in die Diskussion über die Grundlagen der militärischen Verteidigung und über militärische Strategien eingriff, die aus Anlaß des NATO-Doppelbeschlusses vom 12. Dezember 1979 in der Öffentlichkeit geführt wurde (BVerwGE 83, 60, 63 f.) [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85].

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1987 - 2 WD 16.87
    Das Grundgesetz, das sich für eine wirksame militärische Landesverteidigung entschieden und der Einrichtung sowie Funktionsfähigkeit der Bundeswehr verfassungsrechtlichen Rang eingeräumt hat (BVerfGE 28, 243, 261; 32, 40, 46 [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71]; 48, 127, 159 f.), verbietet selbst in Art. 26 Abs. 1 Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten.

    Durch das gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf, ist selbst in der Konfliktlage zwischen der Gemeinschaft, die hier mit einer besonders ernsten Forderung an ihre Bürger herantritt, und dem einzelnen, der nur seinem Gewissen folgen will, dem Schutz des freien Einzelgewissens der Vorrang gegenüber der Pflicht zur Beteiligung an der bewaffneten Landesverteidigung und damit an der Sicherung der staatlichen Existenz eingeräumt worden (BVerfGE 12, 45, 54 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]; 28, 243, 260).

  • BVerwG, 28.04.1977 - 2 WD 10.75

    Aktivität im Arbeitskreis demokratischer Soldaten - Planmäßige, auf

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1987 - 2 WD 16.87
    Die Gewissensentscheidung des einzelnen hat sich daher insoweit an der Rechtsordnung zu orientieren (BVerwG Urteil vom 28. April 1977 - 2 WD 10/75).
  • BVerwG, 25.07.1984 - 2 WDB 3.84

    Wehrrecht - Soldat - Hauptmann - Kompaniechef - Pflichtverletzung - Pflicht zur

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1987 - 2 WD 16.87
    Den Soldaten der Bundeswehr ist es daher auch nicht verwehrt, sich mit wehr- und sicherheitspolitischen Fragen auseinanderzusetzen und die Grundlagen der militärischen Verteidigung und der militärischen Strategien zu erörtern (BVerwG NZWehrr 1984, 258 = NJW 1985, 160 und BVerwG NZWehrr 1987, 120 = DVBl 1987, 747 = RiA 1987, 143).
  • BVerwG, 05.02.1969 - III DB 35.68

    Beschwerderecht des Bundesdisziplinaranwalts im Verfahren auf Erhöhung,

  • BVerwG, 18.07.1975 - VI C 62.73

    Kriegsdienstverweigerung - Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung von

  • BVerwG, 06.03.1987 - 2 WDB 11.86

    Soldatenrecht - Dienstpflicht - Gelöbnis - Vorgesetztenpflicht - Kompaniechef -

  • BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71

    Strafbarkeit der Wehrdienstverweigerung vor fehlender Anerkennung als

  • BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 34.84

    Wehrpflichtiger - Kriegsdienstverweigerer - Gewissensgründe - Begonnener passiver

  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

    In seinem Urteil vom 25. November 1987 - BVerwG 2 WD 16.87 - <BVerwGE 83, 358 [360 f.] = NZWehrr 1988, 122> hat er dazu ausgeführt:.

    Da unter Umständen im Konflikt mit anderen Verfassungsbestimmungen in der konkreten Lage, in der es innerlich unabweisbar wird, sich zu entscheiden, auch dem Grundrecht der Freiheit des Gewissens nach Art. 4 Abs. 1 GG gegenüber einem Befehl das größere Gewicht zukommen kann mit der Folge, dass der Befehl unverbindlich ist (BVerwGE 83, 358 ), kann ein Soldat selbst seine Einstellung zum Einsatz bewaffneter Macht mit bestimmten Mitteln zu einem konkreten politischen oder militärischen Zweck überdenken und sich insbesondere damit auseinander setzen, welche persönliche Gewissensentscheidung er situationsbedingt treffen würde, falls ihm etwa befohlen werden sollte, an einem Einsatz von ABC-Waffen mitzuwirken.

    "Da unter Umständen im Konflikt mit anderen Verfassungsbestimmungen in der konkreten Lage, in der es innerlich unabweisbar wird, sich zu entscheiden, auch dem Grundrecht der Freiheit des Gewissens nach Art. 4 Abs. 1 GG gegenüber einem Befehl das größere Gewicht zukommen kann mit der Folge, dass der Befehl unverbindlich ist (BVerwGE 83, 358 ), kann ein Soldat seine Einstellung zum Einsatz bewaffneter Macht mit bestimmten Mitteln zu einem konkreten politischen oder militärischen Zweck überdenken und sich insbesondere damit auseinander setzen, welche persönliche Gewissensentscheidung er situationsbedingt treffen würde, falls ihm etwa befohlen werden sollte, an einem Einsatz von ABC-Waffen mitzuwirken.

    Da der Soldat jedoch nicht die soldatische Pflichterfüllung im Rahmen des verfassungsmäßigen Auftrages der Bundeswehrpflicht schlechthin, sondern einen "out of area"-Einsatz ablehnt, fehlt der innere Grund, der es verfassungsrechtlich rechtfertigen könnte, ihn von der Wahrnehmung seiner Dienstpflicht freizustellen (vgl. Urteil vom 25. November 1987 - 2 WD 16.87 - m.w.N.).

  • BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90

    Dienstvergehen von Soldaten durch Billigung des Zitats "Alle Soldaten sind

    Für die Auslegung der von dem früheren Soldaten M. und dem Soldaten T. durch die Unterschrift gebilligten Erklärung kommt es mithin darauf an, wie die Empfänger, Journalisten, Leser, Hörer, deren Inhalt verstanden oder verstehen mußten (BGHZ 75, 160 [f.]; Urteil vom 25. November 1987 - BVerwG 2 WD 16.87 - <BVerwGE 83, 358 [BVerwG 25.11.1987 - 2 WD 16/87] [368]> m.w.N.).

    Seit der Entscheidung des Senats vom 25. November 1987 - BVerwG 2 WD 16.87 - (BVerwGE 83, 358) ist darüber hinaus bekannt, daß unter Umständen im Konflikt mit anderen Verfassungsbestimmungen in der konkreten Lage, in der es innerlich unabweisbar wird, sich zu entscheiden, auch dem Grundrecht der Freiheit des Gewissens nach Art. 4 Abs. 1 GG gegenüber einem Befehl das höhere Gewicht zukommen kann mit der Folge, daß der Befehl unverbindlich ist (vgl. dazu Kerber, Zur Moral des militärischen Gelöbnisses im Zeitalter der nuklearen Abschreckung in "Stimmen der Zeit", Band 206, 313).

  • BVerwG, 31.07.1996 - 2 WD 21.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten wegen Verstoßes

    Da der Soldat jedoch nicht die soldatische Pflichterfüllung im Rahmen des verfassungsmäßigen Auftrags der Bundeswehr schlechthin, sondern einen "out of area"-Einsatz ablehnt, fehlt der innere Grund, der es verfassungsrechtlich rechtfertigen könnte, ihn von der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten freizustellen (vgl. Urteil vom 25. November 1987 - BVerwG 2 WD 16.87 - <BVerwGE 83, 358 [371 f.]> m.w.N.).
  • BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92

    Meinungsäußerungsfreiheit von Soldaten - Überschreitung der Grenzen -

    Der Senat hat daher bei der Interpretation der auch von dem Soldaten unterzeichneten Erklärung und ihrer einzelnen Bestandteile nicht nur deren objektiven Erklärungsinhalt gewürdigt, wie ihn die Empfänger, Journalisten, Leser oder Hörer, verstanden oder verstehen mußten (BGHZ 75, 160 [f.]; Urteil vom 25. November 1987 - BVerwG 2 WD 16.87 - <BVerwGE 83, 358 [368]> m.w.N.), sondern hat in erster Linie die Vorstellungen über Ziel und Zweck der Äußerung und ihrer Teile berücksichtigt, die der Soldat laut seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung damit verbunden hat.
  • BVerwG, 17.03.2004 - 2 WD 17.03

    Leutnant; Zugführer; wettkampfähnliches Trinken; körperliche Unversehrtheit;

    Der Inhalt einer Meinungsäußerung ist unter Heranziehung des gesamten Kontextes der Erklärung, in dem sie erfolgt ist, zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. April 1990 - 1 BvR 40, 42/86 - <BVerfGE 82, 43 [50]> und vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 - <NJW 1992, 2750>; Urteile vom 25. November 1987 - BVerwG 2 WD 16.87 - <BVerwGE 83, 358 [368]> und vom 9. März 1994 - BVerwG 2 WD 30.93 - <BVerwGE 103, 81 [84] = NZWehrr 1994, 249 = ZBR 1994, 312 = NVwZ 1996, 68 = DokBer B 1994, 245>).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - 7 B 27.14

    Berufung; Sanitätsoffizier; Rückerstattung; Ausbildungsgeld; Fachausbildung;

    Seine Gewissensentscheidung richtet sich aber nicht eigentlich gegen "den Kriegsdienst mit der Waffe", sondern gegen die Entschließung der Staatsgewalt, die bewaffnete Macht überhaupt oder mit bestimmten Mitteln zu einem konkreten politischen oder militärischen Zweck einzusetzen (BVerwG, Urteil vom 25. November 1987 - 2 WD 16/87 - BVerwGE 83, 358 [371]).
  • BVerwG, 15.04.1992 - 2 WD 13.92

    Erfordernis einer Verlesung der Beurteilungen von Soldaten als Grundlage für die

    Dies hätte eine zeitaufwendige Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1987 - BVerwG 2 WD 16.87 - erfordert.
  • BVerwG, 09.04.1991 - 2 WDB 9.91

    Rechtsmittel

    Der Senat hatte Meinungsäußerungen von Soldaten und früheren Soldaten zu Fragen, welche die Allgemeinheit bewegten, u.a. in seinenEntscheidungen vom 10. Oktober 1985 - 2 WD 19/85 - (BVerwGE 83, 60), vom 25. November 1987 - 2 WD 16/87 - (BVerwGE 83, 358), vom 10. Oktober 1989 - 2 WDB 4/89 - (BVerwGE 86, 188) undvom 28. September 1990 - 2 WD 27/89 - disziplinar zu bewerten.
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