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   BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 49.03   

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BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 49.03 (https://dejure.org/2004,3014)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.2004 - 5 C 49.03 (https://dejure.org/2004,3014)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 2004 - 5 C 49.03 (https://dejure.org/2004,3014)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BVFG § 6 Abs. 2
    Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bekenntnisfähigkeit; Bekenntnisvertretung bei bekenntnisunfähigen Kindern.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2
    Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bekenntnisfähigkeit; Bekenntnisvertretung bei bekenntnisunfähigen Kindern

  • Wolters Kluwer

    Fähigkeit ein Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit abzugeben; Vertretung bekenntnisunfähiger Personen bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten; Volkszugehörigkeit von Kindern gemischt-nationaler Eltern; Voraussetzungen für die ...

  • Judicialis

    BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2
    Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bekenntnisfähigkeit; Bekenntnisvertretung bei bekenntnisunfähigen Kindern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 122, 249
  • NVwZ-RR 2005, 509
  • DVBl 2005, 768
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99

    Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 49.03
    Die Auslegungskriterien und -begriffe zu § 6 BVFG a.F. seien bereits auf § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 nicht mehr übertragbar und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112 ff. sei es nicht zulässig, § 6 Abs. 2 BVFG, insbesondere dessen Satz 1 Nr. 2, unter weitgehendem Rückgriff auf die Auslegung des § 6 BVFG a.F. auszulegen, die rechtliche Bedeutung bestätigender Merkmale in § 6 BVFG a.F. einerseits und in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG andererseits gleichzusetzen und die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der bestätigenden Merkmale aus § 6 BVFG a. F. auf bestätigende Merkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BVFG F. 1993 zu übertragen.

    Dies folgt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 BVFG F. 1993 (Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - ) ableitet, aus dem Umstand, dass.

    Soweit § 6 Abs. 2 BVFG F. 2001 die Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die Zusatzanforderung "nur" in dem Sinne verschärft hat, dass damit ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefordert ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 - ), ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Gesetzesinitiative eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Sprachkriterium (Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - a.a.O.) war.

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 49.03
    In Hinblick auf die Anforderungen an ein Bekenntnis in einer der Nationalitätenerklärung "vergleichbaren Weise" hat der Senat schon entschieden, dass die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe "nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - auch nach außen hervorgetreten sein (müssen), die der Nationalitätenerklärung nahe kommt" (Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 41.03 - ; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 13.04 - ).

    Von der Klägerin sind nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, "die einen Willen (...), der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft zu Tage treten lassen" (Urteil des Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 41.03 - a.a.O.).

  • BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 97.73

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Bestimmung der

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 49.03
    a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Rückgriff auf die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. für die Zurechnung von Bekenntnislagen in der Familie (danach konnten bei Eltern verschiedenen Volkstums die das Bekenntnis bestimmenden Faktoren nicht nur von beiden Elternteilen gemeinsam gesetzt werden, sondern konnte dies auch ein Elternteil allein bewirken, sofern es sich um den die Familie prägenden Elternteil und um einen deutschen Volkszugehörigen handelte, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - ) seit der Neufassung dieser Bestimmung durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz nicht mehr möglich ist.

    Soweit es in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 (a.a.O. S. 26) heißt, das Bekenntnis sei "trotz seiner Erklärungsnatur eine Handlung tatsächlicher Art, auch soweit es sich um Erklärungen gegenüber Behörden handelt", sei höchstpersönlich und die Frage einer rechtsgeschäftlichen Vertretung stelle sich dabei nicht, ist dies dahingehend zu präzisieren, dass auch in persönlichen Bereichen des Kindes das Erziehungs- und Sorgerecht der Eltern grundsätzlich die Möglichkeit elterlicher Entscheidungen beinhaltet, soweit dies aus Rechtsgründen erforderlich ist .

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 40.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 49.03
    Soweit § 6 Abs. 2 BVFG F. 2001 die Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die Zusatzanforderung "nur" in dem Sinne verschärft hat, dass damit ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefordert ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 - ), ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Gesetzesinitiative eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Sprachkriterium (Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - a.a.O.) war.
  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 2.01

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 49.03
    Hiergegen bestehen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, verfassungsrechtliche Bedenken weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - mit Blick auf die Neufassung der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse durch § 6 Abs. 2 BVFG F. 2001) noch unter dem des Art. 3 Abs. 1 oder des Art. 6 Abs. 1 GG.
  • BVerwG, 21.10.2004 - 5 C 13.04

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 49.03
    In Hinblick auf die Anforderungen an ein Bekenntnis in einer der Nationalitätenerklärung "vergleichbaren Weise" hat der Senat schon entschieden, dass die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe "nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - auch nach außen hervorgetreten sein (müssen), die der Nationalitätenerklärung nahe kommt" (Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 41.03 - ; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 13.04 - ).
  • BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 38.06

    Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG, keine

    An dieser Auslegung hat der Senat in seinen Urteilen vom 13. November 2003 (- BVerwG 5 C 14.03 - BVerwGE 119, 188) zum Erfordernis eines Bekenntnisses nach dem Ende der Bekenntnisfiktion nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG und vom 25. November 2004 (- BVerwG 5 C 49.03 - BVerwGE 122, 249) zur Bekenntnisvertretung festgehalten.

    Auch im Urteil vom 25. November 2004 a.a.O., das ebenfalls eine Person betraf, die als in den Aufnahmebescheid der Mutter einbezogener Abkömmling eingereist war, hat der Senat für eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG § 6 Abs. 2 BVFG F. 2001 als maßgeblich angesehen und verfassungsrechtliche Bedenken unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbotes verneint.

  • BVerwG, 29.03.2023 - 1 B 75.22

    Vertriebenenrechtliche Bedeutung des Stichtages 22. Juni 1941 als des Beginns der

    b) Soweit die Beschwerde meint, bei frühgeborenen Waisen könne eine die Eltern ersetzende Bezugsperson das Bekenntnis zum deutschen Volkstum vermitteln, übersieht sie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bekenntnisvertretung bei frühgeborenen bekenntnisunfähigen Kindern (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 5 C 49.03 - BVerwGE 122, 249 ).
  • VG Köln, 16.04.2012 - 7 K 672/10

    Vergleichbarkeit des Erwerbs der Rechtsposition nach Art. 116 GG und der

    Von den Klägern sind daher nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die ihren Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe dokumentieren und in Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 49/03 - juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2010 - 12 A 310/09

    Anforderungen an die Anerkennung eines Minderjährigen als deutscher

    - 5 C 49.03 -, BVerwGE 122, 249, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2007 - 12 A 48/05

    Anforderungen an das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der deutschen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75; Urteil vom 25. November 2004 - 5 C 49.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 105.
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