Rechtsprechung
   BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,43929
BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14 (https://dejure.org/2015,43929)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.2015 - 6 C 39.14 (https://dejure.org/2015,43929)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 (https://dejure.org/2015,43929)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,43929) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2002/19/EG Art. 13; TKG 2004 §§ 31, 33, 35
    Entgeltgenehmigung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Einmal-Entgelte; Bereitstellungsentgelte; Kündigungsentgelte; Anfechtungsklage eines Zugangsnachfragers; Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; Stundensätze; Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    Richtlinie 2002/19/EG Art. 13
    Anfechtungsklage eines Zugangsnachfragers; Bereitstellungsentgelte; Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur; Einmal-Entgelte; Einschätzungsprärogative des regulierten Unternehmens; Entgeltgenehmigung; Ermöglichung der Effizienzprüfung; Kosten der effizienten ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 3 TKG 2004, § 31 Abs 1 TKG 2004, § 33 Abs 1 TKG, § 34 Abs 1 TKG 2004, Art 13 EGRL 19/2002
    Ermittlung von Stundensätzen im Rahmen der Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung

  • Telemedicus

    Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und die Ermittlung von Stundensätzen

  • Telemedicus

    Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und die Ermittlung von Stundensätzen

  • Wolters Kluwer

    Bindung der Regulierungsbehörde an organisatorische Entscheidungen des regulierten Unternehmens bei der Prüfung über die Einhaltung des vorgegebenen Maßstabs der Kosten für eine effiziente Leistungsbereitstellung bei genehmigungsbedürftigen Entgelten; ...

  • rewis.io

    Ermittlung von Stundensätzen im Rahmen der Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung der Regulierungsbehörde an organisatorische Entscheidungen des regulierten Unternehmens bei der Prüfung über die Einhaltung des vorgegebenen Maßstabs der Kosten für eine effiziente Leistungsbereitstellung bei genehmigungsbedürftigen Entgelten; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlender Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur in Bezug auf die Ermittlung von bestimmten Stundensätzen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehlender Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur in Bezug auf die Ermittlung von bestimmten Stundensätzen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 153, 265
  • NVwZ 2016, 387
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 03.09.2014 - 6 C 19.13

    Telekommunikation; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14
    Die von der Beigeladenen für sich reklamierte Einschätzungsprärogative widerspräche zudem dem gesetzlichen Konzept der Simulation eines Als-Ob-Wettbewerbspreises (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. September 2014 - 6 C 19.13 - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 3 Rn. 21 m.w.N.); denn in einem wirksamen Wettbewerbsumfeld und unter dem Zwang zur optimalen Nutzung der vorhandenen Ressourcen aufgrund der Marktkräfte hätte es das regulierte Unternehmen nicht in der Hand, durch die Wahl einer bestimmten internen Organisationsstruktur - wie etwa den Zuschnitt der zur Leistungserbringung eingesetzten Ressorts - und die damit verbundene Zuordnung von Kosten das auf dem betreffenden Markt herrschende Preisniveau zu beeinflussen.

    Die Annahme einer Einschätzungsprärogative des regulierten Unternehmens bei den in die Stundensätze einfließenden organisatorischen Entscheidungen lässt sich schließlich nicht auf das von der Beigeladenen zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2014 - 6 C 19.13 - stützen.

    Dort hat der Senat zwar ausgeführt, dass auch bei der modellhaften Berechnung des unter Wettbewerbsbedingungen zu erwartenden Preises im Ausgangspunkt die unternehmerischen Bewertungen und Entscheidungen des zugangsgewährenden Unternehmens zu Grunde zu legen sind, solange diese nicht offensichtlich unvertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 3. September 2014 - 6 C 19.13 - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 3 Rn. 22, unter Bezugnahme auf Hölscher/Lünenbürger, in: Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 31 Rn. 15).

    In Bezug auf die Kündigungsentgelte hat der Senat dies bereits entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 2014 - 6 C 19.13 - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 3 Rn. 13 ff.).

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 10.11

    Postfachzugang; postrechtliche Entgeltgenehmigung; erforderliche Nachweise und

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14
    In Betracht kommen insoweit nur Elemente der Kostenkontrolle, die in besonderer Weise durch eine Abwägung gegenläufiger Regulierungsziele sowie ökonomische Wertungen und Prognosen geprägt sind (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 32 und vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 31).

    Diese Prüfung ist den Verwaltungsgerichten grundsätzlich möglich, weil sich die gerichtliche Sachaufklärungspflicht nach der Rechtsprechung des Senats auf die von dem regulierten Unternehmen gemäß § 33 Abs. 1 TKG im Genehmigungsverfahren vorgelegten Nachweise und Unterlagen beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 26, zur insoweit identischen Rechtslage im Postrecht).

    Dies hat der Senat in Bezug auf die weitgehend inhaltsgleichen Regelungen im Postgesetz ebenfalls bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 21 ff.).

    Selbst wenn es der Bundesnetzagentur obliegt, frühzeitig im Genehmigungsverfahren auf Anhaltspunkte dafür hinzuweisen, dass die nachgewiesenen Ist-Kosten hinsichtlich bestimmter Elemente ineffizient sind, und dem Unternehmen insoweit die Möglichkeit der "Nachbesserung" zu geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74 Rn. 37; Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 22 ff.), hat das regulierte Unternehmen regelmäßig jedenfalls diejenigen Unterlagen von sich aus vorzulegen, die zur Erläuterung deutlicher Kostensteigerungen gegenüber früheren Genehmigungsperioden erforderlich sind.

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14
    In Betracht kommen insoweit nur Elemente der Kostenkontrolle, die in besonderer Weise durch eine Abwägung gegenläufiger Regulierungsziele sowie ökonomische Wertungen und Prognosen geprägt sind (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 32 und vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 31).

    Zwar konkretisiert die in § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG geregelte Vorgabe, dass genehmigungsbedürftige Entgelte die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten dürfen, den in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Zugangsrichtlinie enthaltenen Grundsatz der Kostenorientierung (BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 19, 22).

    Zwar hat der Senat entschieden, dass die Vorgaben des Gerichtshofs zum Merkmal der Kostenorientierung in Art. 3 Abs. 3 TAL-VO auf die Auslegung des Begriffs der "kostenorientierten Preise", die die Regulierungsbehörde nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Zugangsrichtlinie einem Betreiber auferlegen kann, übertragen werden können (BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 21 ff.).

    In dem bereits erwähnten Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - hat der Senat aufgrund einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG am Maßstab des Art. 13 der Zugangsrichtlinie einen Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen anerkannt.

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14
    Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. April 2008 in der Rechtssache Arcor - C-55/06 - ist nichts anderes zu entnehmen.

    Bei der Berechnung dieser Kosten liegt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im "Ermessen" der nationalen Regulierungsbehörden, die Methode festzulegen, wie der Wert des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06 [ECLI:EU:C:2008:244], Arcor - Rn. 109, 116 f.; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 5 Rn. 19, 22).

    Es bleibt daher bei der Regel, dass es allein Sache der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes unter anderem auch die Art und Weise der richterlichen Kontrolle von Entgeltgenehmigungsentscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06, Arcor - Rn. 170).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 18.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14
    Zwar sind die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach der Systematik des Telekommunikationsgesetzes im Ausgangspunkt unternehmensspezifisch zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 47 f.).

    Die Annahme eines behördlichen Letztentscheidungsrechts setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG voraus, dass sich dies - erstens - ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln ist, dass - zweitens - ein hinreichend gewichtiger, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteter Sachgrund vorliegt und dass - drittens - den Fachgerichten genügend Möglichkeiten und in diesem Rahmen auch die Pflicht zu einer substanziellen Kontrolle des behördlichen Handelns verbleiben (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 31 und - 6 C 16.13 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 3 Rn. 36, jeweils unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 ; Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 Rn. 40).

    In den (Vorlage)Beschlüssen vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - und - 6 C 18.13 - hat er einen begrenzten Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur ferner in den Fällen, in denen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung mangels ausreichender Kostenunterlagen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 TKG aufgrund einer isolierten Vergleichsmarktbetrachtung ermittelt werden, in Bezug auf die Fragen angenommen, welche grundsätzlich vergleichbaren Märkte herangezogen werden, sowie ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Besonderheiten der Vergleichsmärkte Zu- bzw. Abschläge erforderlich machen.

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 16.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltanordnung; Rückwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14
    Die Annahme eines behördlichen Letztentscheidungsrechts setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG voraus, dass sich dies - erstens - ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln ist, dass - zweitens - ein hinreichend gewichtiger, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteter Sachgrund vorliegt und dass - drittens - den Fachgerichten genügend Möglichkeiten und in diesem Rahmen auch die Pflicht zu einer substanziellen Kontrolle des behördlichen Handelns verbleiben (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 31 und - 6 C 16.13 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 3 Rn. 36, jeweils unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 ; Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 Rn. 40).

    In den (Vorlage)Beschlüssen vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - und - 6 C 18.13 - hat er einen begrenzten Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur ferner in den Fällen, in denen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung mangels ausreichender Kostenunterlagen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 TKG aufgrund einer isolierten Vergleichsmarktbetrachtung ermittelt werden, in Bezug auf die Fragen angenommen, welche grundsätzlich vergleichbaren Märkte herangezogen werden, sowie ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Besonderheiten der Vergleichsmärkte Zu- bzw. Abschläge erforderlich machen.

  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07

    Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14
    Das Telekommunikationsgesetz unterscheidet hinsichtlich der materiellen Kontrollmaßstäbe zwischen den Regulierungsarten der vorherigen Entgeltgenehmigung und der nachträglichen Entgeltregulierung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 Rn. 68 f.).

    Das Telekommunikationsgesetz stellt mit diesem Kostenmaßstab ein den Besonderheiten dieses Wirtschaftszweiges angepasstes Kontrollinstrument bereit, wenn und soweit die bloße Missbrauchskontrolle auch und gerade wegen des erforderlichen Missbrauchszuschlags an Effizienzgrenzen stößt (BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 Rn. 69, unter Bezug auf Säcker/Wolf, K&R 2007, 20 ).

  • BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14
    Selbst wenn es der Bundesnetzagentur obliegt, frühzeitig im Genehmigungsverfahren auf Anhaltspunkte dafür hinzuweisen, dass die nachgewiesenen Ist-Kosten hinsichtlich bestimmter Elemente ineffizient sind, und dem Unternehmen insoweit die Möglichkeit der "Nachbesserung" zu geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74 Rn. 37; Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 22 ff.), hat das regulierte Unternehmen regelmäßig jedenfalls diejenigen Unterlagen von sich aus vorzulegen, die zur Erläuterung deutlicher Kostensteigerungen gegenüber früheren Genehmigungsperioden erforderlich sind.
  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 B 26.14

    Anordnung der Regulierungsbehörde; Erledigung; Elektronischer Kostennachweis;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14
    Dass sich diese regulierungsbehördliche Anordnungsbefugnis auch auf materielle Vorgaben für die Kostenrechnung des regulierten Unternehmens erstreckt, die unmittelbar auf ein spezifisches Entgeltgenehmigungsverfahren bezogen sind, hat der Senat bereits entschieden (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 6 B 26.14 - NVwZ-RR 2015, 254 Rn. 5 ff.).
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14
    Die Annahme eines behördlichen Letztentscheidungsrechts setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG voraus, dass sich dies - erstens - ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln ist, dass - zweitens - ein hinreichend gewichtiger, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteter Sachgrund vorliegt und dass - drittens - den Fachgerichten genügend Möglichkeiten und in diesem Rahmen auch die Pflicht zu einer substanziellen Kontrolle des behördlichen Handelns verbleiben (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 31 und - 6 C 16.13 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 3 Rn. 36, jeweils unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 ; Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 Rn. 40).
  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08

    Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA

  • BVerwG, 30.06.2010 - 6 B 7.10

    Telekommunikation; Regulierung; Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der

  • BVerwG, 24.06.2009 - 6 C 19.08

    Entgelt, Zugangsentgelt, Entgeltgenehmigung, Entgeltantrag, Kündigung,

  • BVerwG, 23.11.2011 - 6 C 11.10

    Regulierungsbehörde; Teilnehmeranschlussleitung; Überlassungsentgelt;

  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 50.15

    Sachbescheidungsinteresse; formelle Begründung; Mietleitung;

    In Betracht für derartige punktuelle Beurteilungsspielräume kommen nur Elemente der Kostenkontrolle, die in besonderer Weise durch eine Abwägung gegenläufiger Regulierungsziele sowie durch ökonomische Wertungen und Prognosen geprägt sind (so zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C39.14.0] - BVerwGE 153, 265 Rn. 15 unter Verweis auf die Urteile vom 24. Juni 2009 - 6 C 19.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 3 Rn. 21 und vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 31).

    Das Verwaltungsgericht hat es in Bezug auf beide Komplexe versäumt, den Sachverhalt weiter aufzuklären und anhand der von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Nachweise und Unterlagen zu überprüfen und festzustellen, ob die von der Beigeladenen geltend gemachten Kosten dem Effizienzkriterium entsprechen (vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 - BVerwGE 153, 265 Rn. 33 f.).

    Sie hat jedoch unternehmerische Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung einer regulierten Leistung im Grundsatz hinzunehmen, solange diese nicht - wofür im vorliegenden Fall nichts spricht - offensichtlich unvertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 - BVerwGE 153, 265 Rn. 18 ff. und Beschluss vom 4. Februar 2016 - 6 B 45.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:040216B6B45.15.0] - juris Rn. 6, jeweils in Konkretisierung der Erwägungen in dem Urteil vom 3. September 2014 - 6 C 19.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:030914U6C19.13.0] - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 3 Rn. 22).

    Die Annahme eines behördlichen Letztentscheidungsrechts setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass sich dies - erstens - ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln ist, dass - zweitens - ein hinreichend gewichtiger, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteter Sachgrund vorliegt und dass - drittens - den Fachgerichten genügend Möglichkeiten und in diesem Rahmen auch die Pflicht zu einer substantiellen Kontrolle des behördlichen Handelns verbleiben (so zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 31, Urteil vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 - BVerwGE 153, 265 Rn. 23, jeweils unter Bezug auf BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 und vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 Rn. 19 ff.).

  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 C 4.17

    Vorgaben zur Entgeltberechnung kein zulässiger Regelungsgegenstand einer

    Derartige Letztentscheidungsrechte bestehen jedoch nur für abgrenzbare Teilaspekte und müssen in den gesetzlichen Maßstabsnormen, die in besonderer Weise durch das Erfordernis einer Abwägung gegenläufiger Regulierungsziele bzw. durch ökonomische Wertungen und Prognosen geprägt werden, angelegt sein (vgl. zuletzt: BVerwG, Urteile vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C39.14.0] - BVerwGE 153, 265 Rn. 15; vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:170816U6C50.15.0] - BVerwGE 156, 75 Rn. 12 f. und vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 14).
  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 24.15

    Anordnung der Bundesnetzagentur; Abrechnungs- und Erstattungsregelungen;

    Hinzu kommt, dass es sich bei der Erteilung einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung im Wesentlichen um eine gebundene Entscheidung handelt, die lediglich im Rahmen der Bestimmung des Entgeltmaßstabes der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung "punktuelle" Beurteilungsspielräume in Bezug auf abgrenzbare Teilaspekte aufweist (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C39.14.0] - BVerwGE 153, 265 Rn. 15 m.w.N.).
  • VG Köln, 21.12.2016 - 21 K 5914/13

    Genehmigung von Entgelten für die Gewährung der Zugänge zu

    BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 -, BVerwGE 146, 325 Rn. 31, vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, BVerwGE 148, 48 Rn. 31 und vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 -, BVerwGE 153, 265 Rn. 15 und 23.

    vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteile vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 - BVerwGE 153, 265 Rn. 21 und vom 17. August 2016 - BVerwG 6 C 50.15 -, juris Rn. 17 m.w.N.

    vgl. Winzer, in: Geppert/Schütz, Beck´scher TKG Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 32 Rn. 15. Siehe auch BVerwG, Urteile vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 - BVerwGE 153, 265 Rn. 21 und vom 17. August 2016 - BVerwG 6 C 50.15 -, juris Rn. 17.

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

    In Bezug auf die Prüfung von Kostenpositionen auf Richtigkeit und Erforderlichkeit, die die Effizienzkontrolle weithin kennzeichnet, können gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidungsspielräume der Regulierungsbehörde nur dann angenommen werden, wenn diese in den gesetzlichen Maßstabsnormen für abgrenzbare Teilaspekte, die in besonderer Weise durch das Erfordernis einer Abwägung gegenläufiger Regulierungsziele bzw. durch ökonomische Wertungen und Prognosen geprägt werden, angelegt sind (vgl. dazu zuletzt: BVerwG, Urteile vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C39.14.0] - BVerwGE 153, 265 Rn. 15 und vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:170816U6C50.15.0] - N&R 2017, 44 Rn. 12 f.).
  • BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21

    Berücksichtigung einer Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen einer

    Der Anknüpfungspunkt für die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung findet sich dabei entweder im Unionsrecht oder in der jeweiligen gesetzlichen Maßstabsnorm, sofern diese einen Gesetzesbegriff enthält, der in besonderer Weise durch das Erfordernis einer Abwägung insbesondere der gegenläufigen Regulierungsziele bzw. durch ökonomische Wertungen und Prognosen geprägt ist (BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 31, vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 - BVerwGE 153, 265 Rn. 15, vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 12 f. und vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 14).

    Über einen derartigen punktuellen Beurteilungsspielraum verfügt die Bundesnetzagentur insbesondere auch bei der Entscheidung über die Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen (BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 18, vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 - BVerwGE 153, 265 Rn. 28, vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 22 f. und vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 14).

  • VG Köln, 15.06.2020 - 21 K 7279/18
    BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 -, juris Rn. 17ff.; Hölscher, in: Scheurle/Mayen, TKG, 3. Auflage 2018, § 32 Rn. 31.

    BVerwG, Urteile vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 -, juris Rn. 20, und vom 3. September 2014 - 6 C 19.13 -, juris Rn. 22.

    BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 -, juris Rn. 20f.

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 45.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

    Diese Klärung hat der Senat jedenfalls durch sein Urteil vom 25. November 2015 in dem Verfahren zum Aktenzeichen 6 C 39.14 (UA Rn. 18 ff.), an dem auch die Beigeladene beteiligt war, herbeigeführt.

    Auch im Hinblick auf diese Frage ist die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung - wiederum ungeachtet des Außer-Kraft-Tretens der rechtlichen Grundlagen der angegriffenen Entgeltgenehmigung - jedenfalls in Anbetracht der durch das Urteil des Senats vom 25. November 2015 in dem Verfahren zum Aktenzeichen 6 C 39.14 (UA Rn. 33 ff.) erreichten Klärung nicht (mehr) gerechtfertigt.

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 28.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

    Diese Klärung hat der Senat jedenfalls durch sein Urteil vom 25. November 2015 in dem Verfahren zum Aktenzeichen 6 C 39.14 (UA Rn. 18 ff.), an dem auch die Beigeladene beteiligt war, herbeigeführt.

    Auch im Hinblick auf diese Frage ist die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung - wiederum ungeachtet des Außer-Kraft-Tretens der rechtlichen Grundlagen der angegriffenen Entgeltgenehmigung - jedenfalls in Anbetracht der durch das Urteil des Senats vom 25. November 2015 in dem Verfahren zum Aktenzeichen 6 C 39.14 (UA Rn. 33 ff.) erreichten Klärung nicht (mehr) gerechtfertigt.

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 30.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

    Diese Klärung hat der Senat jedenfalls durch sein Urteil vom 25. November 2015 in dem Verfahren zum Aktenzeichen 6 C 39.14 (UA Rn. 18 ff.), an dem auch die Beigeladene beteiligt war, herbeigeführt.

    Auch im Hinblick auf diese Frage ist die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung - wiederum ungeachtet des Außer-Kraft-Tretens der rechtlichen Grundlagen der angegriffenen Entgeltgenehmigung - jedenfalls in Anbetracht der durch das Urteil des Senats vom 25. November 2015 in dem Verfahren zum Aktenzeichen 6 C 39.14 (UA Rn. 33 ff.) erreichten Klärung nicht (mehr) gerechtfertigt.

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 47.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 29.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 48.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 46.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 23.20

    Genehmigung der Entgelte für Verbindungsleistungen zu 0800-Nummern

  • VG Köln, 25.10.2023 - 21 K 3887/20
  • OVG Sachsen, 31.03.2020 - 4 B 43/20

    Abfallrecht; Abfallverbringungsrecht

  • VG Köln, 30.08.2019 - 25 K 5770/16

    Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen die Entgelte des Produkts Impulspost

  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 26.20

    Ablehnung einer Entgeltgenehmigung für Verbindungsleistungen zu 0800-Nummern; Die

  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 25.20

    Ablehnung einer Entgeltgenehmigung für Verbindungsleistungen zu 0800-Nummern; Die

  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 28.20

    Ablehnung einer Entgeltgenehmigung für Verbindungsleistungen zu 0800-Nummern; Die

  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 24.20

    Ablehnung einer Entgeltgenehmigung für Verbindungsleistungen zu 0800-Nummern; Die

  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 27.20

    Ablehnung einer Entgeltgenehmigung für Verbindungsleistungen zu Diensten; Die

  • OVG Sachsen, 06.04.2020 - 4 B 336/19

    Rücknahmebescheid; Sofortvollzug; Verzicht; Notifizierung; Abfall;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht