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   BVerwG, 25.11.2020 - 9 B 20.20   

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https://dejure.org/2020,48206
BVerwG, 25.11.2020 - 9 B 20.20 (https://dejure.org/2020,48206)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.2020 - 9 B 20.20 (https://dejure.org/2020,48206)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 2020 - 9 B 20.20 (https://dejure.org/2020,48206)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Obliegenheit des Rechtsmittelführers zur Inanspruchnahme der Möglichkeiten nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG BW) ; Pflicht zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Obliegenheit des Rechtsmittelführers zur Inanspruchnahme der Möglichkeiten nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG BW); Pflicht zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.08.2019 - 9 B 36.19

    Unzulässigkeit einer nicht fristgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2020 - 9 B 20.20
    Zur Begründung einer diesbezüglichen Beschwerde ist darzulegen, welches Vorbringen (angeblich) nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde, inwiefern sich dies aus der Urteilsbegründung ergibt und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das übergangene Vorbringen auf der Grundlage des materiellen Rechtsstandpunkts des Berufungsgerichts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2019 - 9 B 36.19 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.10.2020 - 6 B 51.20

    Nicht den Darlegungsanforderungen genügende Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2020 - 9 B 20.20
    b) Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiierten Tatsachen- und Rechtsvortrag (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 6 B 51.20 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01

    Genehmigung von Flugplätzen; Änderung der Genehmigung; Änderung des

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2020 - 9 B 20.20
    Das Urteil weicht nur dann von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts ab, wenn das Berufungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 9 B 63.01 - NVwZ 2002, 1235).
  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2020 - 9 B 20.20
    Auch findet sich in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - (BVerwGE 140, 245 Rn. 20) der von der Beschwerde wiedergegebene Rechtssatz, dass die Widerspruchsbehörde grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde besitzt, also zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt ist.
  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2020 - 9 B 20.20
    Soweit das Gericht nicht gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, ist allerdings regelmäßig davon auszugehen, dass es seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Beteiligtenvorbringen sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 28 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.02.2020 - 9 BN 3.19

    Zurückverweisung wegen Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2020 - 9 B 20.20
    Es darf Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 9 BN 3.19 - juris Rn. 4).
  • BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs gegen

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2020 - 9 B 20.20
    Es gewährleistet jedermann einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen; die genaue Ausgestaltung und Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 554/20 - juris Rn. 32).
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