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   BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 27.21   

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BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 27.21 (https://dejure.org/2021,53706)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.2021 - 1 WB 27.21 (https://dejure.org/2021,53706)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 2021 - 1 WB 27.21 (https://dejure.org/2021,53706)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • MMR 2023, 80
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 02.07.2020 - 2 WRB 1.20

    Beschwerdeform; Beschwerdefrist; Beweiswürdigung; Rechtsbeschwerdebegründung;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 27.21
    Zwar kann nach § 3a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 79 VwVfG das Schriftformerfordernis aus § 6 Abs. 2 Satz 1 WBO auch durch eine elektronische Form ersetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 WRB 1.20 - BVerwGE 169, 112 Rn. 14).

    Vielmehr handelt es sich hier lediglich um eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Art. 26 eIDAS-VO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 WRB 1.20 - BVerwGE 169, 112 Rn. 15).

    Zum einen hätte der Antragsteller als Offizier den Formmangel selbst erkennen können, da eine umfassende Unterrichtung über die Formen und Fristen der Beschwerdeerhebung Gegenstand der militärischen Ausbildung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 WRB 1.20 - BVerwGE 169, 112 Rn. 17).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 1 WB 61.13

    Dienstliche Maßnahme; Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz; Perspektivkonferenz;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 27.21
    Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 32 m.w.N.).

    d) Ein Fristmangel ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil die Beschwerdestelle dessen ungeachtet in der Sache entschieden hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 41 und vom 28. Februar 2019 - 1 WB 40.18 - juris Rn. 12).

    Denn das Bundesministerium für Verteidigung hat lediglich im Rahmen der Dienstaufsicht das Begehren des Antragstellers auch inhaltlich geprüft und die Beschwerde ausdrücklich wegen Fristversäumnis zurückgewiesen, sodass eine rein prozessuale Beschwerdeentscheidung vorliegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 41 und vom 26. Februar 2020 - 1 WB 64.19 - Buchholz 450.1 § 6 WBO Nr. 8 Rn. 32).

  • BVerwG, 17.11.1995 - 8 C 38.93

    Wehrbeschwerde - Fristversäumung - Unabwendbarer Zufall - Nachfrist

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 27.21
    § 7 WBO stellt nämlich eine für das Wehrbeschwerderecht getroffene Sonderregelung dar, die bei Fristversäumnis die allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (BVerwG, Urteil vom 17. November 1995 - 8 C 38.93 - Buchholz 311 § 7 WBO Nr. 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 64.19

    Bestandskraft des Ablehnungsbescheides

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 27.21
    Denn das Bundesministerium für Verteidigung hat lediglich im Rahmen der Dienstaufsicht das Begehren des Antragstellers auch inhaltlich geprüft und die Beschwerde ausdrücklich wegen Fristversäumnis zurückgewiesen, sodass eine rein prozessuale Beschwerdeentscheidung vorliegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 41 und vom 26. Februar 2020 - 1 WB 64.19 - Buchholz 450.1 § 6 WBO Nr. 8 Rn. 32).
  • BVerwG, 16.07.2013 - 1 WB 43.12

    Dienstliche Maßnahme; dienstliche Beurteilung; Stellungnahme des nächsthöheren

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 27.21
    Etwas Anderes gilt nur, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).
  • BVerwG, 21.11.2019 - 1 WB 16.19

    Einlegung einer Beschwerde innerhalb eines Monats i.R.d. Frist; Neufassung einer

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 27.21
    Die Ablehnung des Antrages auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 80 Rn. 39 m.w.N., vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - Buchholz 11 Art. 6 GG 189 Rn. 22 und vom 21. November 2019 - 1 WB 16.19 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 26.11.2020 - 1 WB 75.19

    Sachprüfung der angefochtenen dienstlichen Maßnahmen im Zeitpunkt ihrer

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 27.21
    Das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung kann auch nicht zulässig Gegenstand eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 WBO) sein (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 75.19 - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17

    Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift; Betreuung und Pflege der Großmutter;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 27.21
    Die Ablehnung des Antrages auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 80 Rn. 39 m.w.N., vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - Buchholz 11 Art. 6 GG 189 Rn. 22 und vom 21. November 2019 - 1 WB 16.19 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 40.18

    Beschwerde eines Zeitsoldaten gegen die Art und Weise der Durchführung einer

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 27.21
    d) Ein Fristmangel ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil die Beschwerdestelle dessen ungeachtet in der Sache entschieden hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 41 und vom 28. Februar 2019 - 1 WB 40.18 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 09.02.2022 - 2 WDB 12.21

    Erfolglose Beschwerde gegen truppendienstrichterliche Durchsuchungsanordnung

    bb) Der Wirksamkeit des Durchsuchungsbeschlusses steht nicht entgegen, dass der Vorsitzende der Truppendienstkammer ihn digital unter Verwendung einer ihm von der Bundeswehr zur Verfügung gestellten PKI-Karte unterzeichnet hat, deren Nutzung nicht den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur i.S.d. § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG entspricht (dazu BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 - 1 WB 27.21 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 43.21

    Nicht formgerechte Beschwerde durch mittels PKI-Karte signierter E-Mail

    Die mittels PKI-Karte signierte E-Mail gleichen Inhalts ging zwar innerhalb der Frist beim Bundesministerium der Verteidigung ein, genügte aber nicht dem Formerfordernis aus § 6 Abs. 2 WBO, § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG (BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 - 1 WB 27.21 - juris Rn. 18 ff).
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