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   BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15   

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BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15 (https://dejure.org/2017,1055)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2017 - 3 C 21.15 (https://dejure.org/2017,1055)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 (https://dejure.org/2017,1055)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2
    Abkehr von der Warn- und Erziehungsfunktion; Bekanntwerden einer Zuwiderhandlung nach Erteilung der Verwarnung; Entziehung der Fahrerlaubnis; Ergreifen einer Maßnahme; Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahreignungsregister; Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 4 StVG, § 28 Abs 4 StVG, § 65 Abs 3 Nr 4 StVG
    Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems

  • verkehrslexikon.de

    Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems

  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems; Begehung der zum Erreichen der Acht-Punkte-Grenze führenden weiteren Zuwiderhandlung vor der Erteilung der Verwarnung durch den Fahrerlaubnisinhaber; Verringerung des Punktestandes

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2 GG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6, Abs. 8 Satz 1, § 28
    Fahrerlaubnisrecht: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten | Abs. 4, § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG ; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Verringerung des Punktestandes; Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2 GG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6, Abs. 8 Satz 1, § 28 Abs. 4, § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG
    Fahrerlaubnisrecht: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten | Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Verringerung des Punktestandes; Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörd

  • doev.de PDF

    Fahreignungs-Bewertungssystem

  • rewis.io

    Entziehung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahreignungsregister; acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister; ordnungsgemäßes Durchlaufen des Maßnahmensystems; Tattagprinzip; Maßnahmenkatalog; Ergreifen einer Maßnahme; Verwarnung; Überspringen einer ...

  • rechtsportal.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems; Begehung der zum Erreichen der Acht-Punkte-Grenze führenden weiteren Zuwiderhandlung vor der Erteilung der Verwarnung durch den Fahrerlaubnisinhaber; Verringerung des Punktestandes

  • datenbank.nwb.de

    Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    8 Punkte - und die Verwarnung der Fahrerlaubnisbehörde

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Fahreignungsregister: Ermahnung - Verwarnung - Fahrerlaubnisentziehung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Neues Punktesystem: Tattagprinzip gilt nicht mehr

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Acht-Punkte-Grenze bei Entziehung der Fahrerlaubnis

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Führerscheinentzug wegen Erreichens von acht Punkten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    8 Punkte in Flensburg: Ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen?

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was man wissen sollte, wenn wegen Erreichens von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Neues Punktesystem: Abkehr vom Tattagprinzip

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2 GG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6, Abs. 8 Satz 1, § 28 Abs. 4, § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG
    Fahrerlaubnisrecht: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten | Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Verringerung des Punktestandes; Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörd

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 157, 235
  • NJW 2017, 2933
  • NZV 2017, 397
  • DÖV 2017, 687
 
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Wird zitiert von ... (80)

  • VG Düsseldorf, 01.09.2022 - 6 K 4721/21

    Stadt Düsseldorf darf "Auto-Posen" nach derzeit geltendem Recht nicht verbieten

    vgl. implizit auch VG Berlin, Urteil vom 4. August 2017 - 4 K 499.16, juris Rn. 27; zum Inhalt von Art. 3 Abs. 1 GG etwa BVerfG, Beschluss vom 28. April 2022 - 1 BvL 12/20, NJW 2022, 2465 Rn. 9; zur Vereinbarkeit der konkreten Ausgestaltung des Fahreignungs-Bewertungssystems mit Art. 3 Abs. 1 GG BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15, BVerwGE 157, 235 Rn. 37 ff.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2019 - 3 M 85/19

    Zum maßgeblichen Kenntnisstand der Behörde im Fahreignungs- und Bewertungssystem

    Mit den am 24. Dezember 2017 und 9. Juni 2018 begangenen und mit Bußgeldbescheiden rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstößen erreichte die Antragstellerin damit "retrospektiv" (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 19, BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 -, a. a. O.) zum 9. Juni 2018 einen Stand von sieben Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

    Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 22).

    Dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O. Rn. 25).

    Für die Frage, ob die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist und sich, wenn zunächst diese Maßnahme zu ergreifen ist, der Punktestand verringert (§ 5 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG), gilt nichts anderes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O. Rn. 25, OVG SH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 4 MB 91/17 -, juris Rn. 4).

    Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 8 StVG eine Übermittlungspflicht des Kraftfahrt-Bundesamtes, nicht aber eine Nachfragepflicht der Fahrerlaubnisbehörde begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 27).

    Die Fahrerlaubnisbehörde muss sich ein etwaiges Verschulden der im Maßnahmensystem vorgelagerten Stellen bei der Datenübermittlung - hier des Kraftfahrtbundesamtes wegen einer möglicher Weise verspäteten Absendung - nicht zurechnen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 26).

    Der Vollzug des Maßnahmensystems ist, wie § 4 Abs. 8 StVG und § 28 Abs. 4 StVG sowie die Gesetzesbegründung zeigen, auf die Übermittlung der entsprechenden Daten und auf deren Kenntnisnahme beim Empfänger angelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 26).

    Ob etwas anderes gilt, wenn ein Berufen auf die Unkenntnis als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 26), kann vorliegend dahinstehen.

    Das Ziel, die Allgemeinheit mit Hilfe eines typisierenden Fahreignungs-Bewertungssystems und einer daran anknüpfenden Maßnahmenstufung effektiv vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, bietet für eine verfahrensbedingte Ungleichbehandlung noch einen hinreichenden Sachgrund (vgl. im Einzelnen zur Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O. Rn. 37 f.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.11.2020 - 3 LB 283/18

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punkte

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung auf Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2020 - 3 C 14.19 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 11. April 2019 - 3 C 13.17 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, BVerwGE 157, 235 - zitiert nach juris Rn. 11).

    Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die zuständige Behörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 13).

    Die damit - ggf. mit verschärften Rechtsfolgen - verbundene Behandlung von Altfällen nach den neuen Regelungen des § 4 Abs. 5 StVG ist nicht am Maßstab des absoluten Rückwirkungsverbots in Art. 103 Abs. 2 GG zu messen, weil es sich bei den Sanktionen des Fahreignungs-Bewertungssystems nicht um Strafen im Sinne dieser Vorschrift, sondern um ein Instrument mit general- und spezialpräventiver Wirkung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 31).

    Erforderlich war vielmehr auch schon danach die rechtskräftige Ahndung der betreffenden Taten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 33, sowie BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 3.07 -, juris Rn. 19 ff.; vgl. nunmehr § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG).

    Die mit den gesetzlichen Neuregelungen insoweit verbundene unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich zulässig Rückwirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 34 ff.).

    Die der Entziehung vorgeschalteten Maßnahmen sollen für den Fahrerlaubnisinhaber nur noch als bloßer Hinweis dienen (vgl. Bundestag-Drucksache 18/2775, S. 9 sowie BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 23; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 11. März 2020 - 3 M 5/20 -).

    Damit liegt eine lediglich unechte und verfassungsrechtlich unbedenkliche Rückwirkung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 35; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 28.03.2017 - 3 M 97/17 -).

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