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   BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15   

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BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15 (https://dejure.org/2017,1055)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2017 - 3 C 21.15 (https://dejure.org/2017,1055)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 (https://dejure.org/2017,1055)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2
    Abkehr von der Warn- und Erziehungsfunktion; Bekanntwerden einer Zuwiderhandlung nach Erteilung der Verwarnung; Entziehung der Fahrerlaubnis; Ergreifen einer Maßnahme; Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahreignungsregister; Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 4 StVG, § 28 Abs 4 StVG, § 65 Abs 3 Nr 4 StVG
    Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems

  • verkehrslexikon.de

    Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems

  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems; Begehung der zum Erreichen der Acht-Punkte-Grenze führenden weiteren Zuwiderhandlung vor der Erteilung der Verwarnung durch den Fahrerlaubnisinhaber; Verringerung des Punktestandes

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2 GG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6, Abs. 8 Satz 1, § 28
    Fahrerlaubnisrecht: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten | Abs. 4, § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG ; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Verringerung des Punktestandes; Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2 GG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6, Abs. 8 Satz 1, § 28 Abs. 4, § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG
    Fahrerlaubnisrecht: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten | Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Verringerung des Punktestandes; Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörd

  • doev.de PDF

    Fahreignungs-Bewertungssystem

  • rewis.io

    Entziehung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahreignungsregister; acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister; ordnungsgemäßes Durchlaufen des Maßnahmensystems; Tattagprinzip; Maßnahmenkatalog; Ergreifen einer Maßnahme; Verwarnung; Überspringen einer ...

  • rechtsportal.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems; Begehung der zum Erreichen der Acht-Punkte-Grenze führenden weiteren Zuwiderhandlung vor der Erteilung der Verwarnung durch den Fahrerlaubnisinhaber; Verringerung des Punktestandes

  • datenbank.nwb.de

    Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    8 Punkte - und die Verwarnung der Fahrerlaubnisbehörde

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Fahreignungsregister: Ermahnung - Verwarnung - Fahrerlaubnisentziehung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Neues Punktesystem: Tattagprinzip gilt nicht mehr

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Acht-Punkte-Grenze bei Entziehung der Fahrerlaubnis

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Führerscheinentzug wegen Erreichens von acht Punkten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    8 Punkte in Flensburg: Ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen?

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was man wissen sollte, wenn wegen Erreichens von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Neues Punktesystem: Abkehr vom Tattagprinzip

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2 GG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6, Abs. 8 Satz 1, § 28 Abs. 4, § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG
    Fahrerlaubnisrecht: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten | Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Verringerung des Punktestandes; Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörd

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 157, 235
  • NJW 2017, 2933
  • NZV 2017, 397
  • DÖV 2017, 687
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 3.07

    Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15
    Der Gesetzgeber habe sich ausweislich der Gesetzesbegründung von den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Punkteentstehung und zum Tattagprinzip in dessen Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 3.07 - absetzen wollen.

    Im alten Mehrfachtäter-Punktsystem hatte der erkennende Senat der Stufung der Maßnahmen eine "Warnfunktion" beigemessen und daraus hergeleitet, dass die Maßnahmen den Fahrerlaubnisinhaber "möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor Eintritt in die nächste Stufe erreichen" sollten, damit ihm die "Möglichkeit der Verhaltensänderung" effektiv eröffnet werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48 Rn. 33).

    Doch bereits unter dem Mehrfachtäter-Punktsystem (dort noch ohne einfach-gesetzliche Regelung, aber vom Rechtsstaatsprinzip gefordert; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48 Rn. 19 ff.) genügte die Begehung einer im Fahreignungsregister zu speichernden Straftat oder Ordnungswidrigkeit für das Entstehen von Punkten nicht.

    Somit lag und liegt der Entstehung von Punkten kein reines Tattagprinzip, sondern ein kombiniertes Tattag- und Rechtskraftprinzip zugrunde (so zum Mehrfachtäter-Punktsystem: BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 a.a.O.; für das Fahreignungs-Bewertungssystem: § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG und BT-Drs. 17/12636 S. 19).

    Auch unter dem Mehrfachtäter-Punktsystem konnten nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister eingetragen werden und Punkte ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48 Rn. 21).

  • OVG Sachsen, 07.07.2015 - 3 B 118/15

    Beibehaltung der Maßnahmestufe bei der Überführung von Punkten aus dem

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15
    Ob der dargelegte Systemwechsel bereits durch die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Gesetzesänderung vollzogen wurde (verneinend: OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 3 B 118/15 - SächsVBl. 2015, 255 Rn. 14), ist hier ohne Bedeutung.

    Diese unechte Rückwirkung (so in Bezug auf § 4 StVG n.F. in vergleichbaren Fällen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2016 - OVG 1 S 86.16 - ZfS 2017, 55 ; OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 3 B 118/15 - SächsVBl. 2015, 255 Rn. 15; Stieber, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 4 StVG Rn. 86) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15
    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u.a. - BVerfGE 127, 31 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11

    Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15
    Differenzierungen bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2015 - 1 BvR 2880/11 - BVerfGE 139, 1 Rn. 38 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.06.2015 - 11 CS 15.718

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15
    cc) Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich allerdings zugleich, dass dem Berufungsgericht nicht in der Annahme gefolgt werden kann, die Frage einer unechten Rückwirkung wegen des Eintritts der Rechtskraft erst zum 19. Dezember 2014 stelle sich hier nicht (UA Rn. 30; ähnlich bereits VGH München, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 11 CS 15.718 - juris Rn. 22).
  • BGH, 16.12.2015 - 4 StR 227/15

    Vorlageverfahren; Verhängung von Nebenfolgen bei tatmehrheitlich begangenen

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15
    Verfahrensbedingte Unterschiede bei der Ahndung von Verkehrsverstößen, wie sie z.B. bei der Verhängung von Fahrverboten auftreten können, werden in der Rechtsordnung auch sonst akzeptiert (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 4 StR 227/15 - BGHSt 61, 100).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 1 S 86.16

    Fahrerlaubnisentziehung; Fahreignungs-Bewertungssystem; Berechnung des

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15
    Diese unechte Rückwirkung (so in Bezug auf § 4 StVG n.F. in vergleichbaren Fällen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2016 - OVG 1 S 86.16 - ZfS 2017, 55 ; OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 3 B 118/15 - SächsVBl. 2015, 255 Rn. 15; Stieber, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 4 StVG Rn. 86) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15
    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249 und Beschluss vom 22. Januar 2001 - 3 B 144.00 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.01.2001 - 3 B 144.00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, welches der maßgebliche

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15
    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249 und Beschluss vom 22. Januar 2001 - 3 B 144.00 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.2015 - 3 C 6.14

    Lastenausgleich; Hauptentschädigung; Mietwohngrundstücksregelung;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15
    Abgesehen davon fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für eine solche Zurechnung (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 3 C 6.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:120315U3C6.14.0] - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 30 Rn. 14 ff.).
  • VGH Bayern, 28.04.2016 - 11 CS 16.537

    Fahrerlaubnisentzug und Punktereduzierung - Zurechnung der Kenntnis von

  • VG Düsseldorf, 01.09.2022 - 6 K 4721/21

    Stadt Düsseldorf darf "Auto-Posen" nach derzeit geltendem Recht nicht verbieten

    vgl. implizit auch VG Berlin, Urteil vom 4. August 2017 - 4 K 499.16, juris Rn. 27; zum Inhalt von Art. 3 Abs. 1 GG etwa BVerfG, Beschluss vom 28. April 2022 - 1 BvL 12/20, NJW 2022, 2465 Rn. 9; zur Vereinbarkeit der konkreten Ausgestaltung des Fahreignungs-Bewertungssystems mit Art. 3 Abs. 1 GG BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15, BVerwGE 157, 235 Rn. 37 ff.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.11.2020 - 3 LB 283/18

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punkte

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung auf Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2020 - 3 C 14.19 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 11. April 2019 - 3 C 13.17 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, BVerwGE 157, 235 - zitiert nach juris Rn. 11).

    Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die zuständige Behörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 13).

    Die damit - ggf. mit verschärften Rechtsfolgen - verbundene Behandlung von Altfällen nach den neuen Regelungen des § 4 Abs. 5 StVG ist nicht am Maßstab des absoluten Rückwirkungsverbots in Art. 103 Abs. 2 GG zu messen, weil es sich bei den Sanktionen des Fahreignungs-Bewertungssystems nicht um Strafen im Sinne dieser Vorschrift, sondern um ein Instrument mit general- und spezialpräventiver Wirkung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 31).

    Erforderlich war vielmehr auch schon danach die rechtskräftige Ahndung der betreffenden Taten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 33, sowie BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 3.07 -, juris Rn. 19 ff.; vgl. nunmehr § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG).

    Die mit den gesetzlichen Neuregelungen insoweit verbundene unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich zulässig Rückwirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 34 ff.).

    Die der Entziehung vorgeschalteten Maßnahmen sollen für den Fahrerlaubnisinhaber nur noch als bloßer Hinweis dienen (vgl. Bundestag-Drucksache 18/2775, S. 9 sowie BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 23; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 11. März 2020 - 3 M 5/20 -).

    Damit liegt eine lediglich unechte und verfassungsrechtlich unbedenkliche Rückwirkung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 35; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 28.03.2017 - 3 M 97/17 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2019 - 3 M 85/19

    Maßgeblicher Kenntnisstand der Behörde im Fahreignungs- und Bewertungssystem

    Mit den am 24. Dezember 2017 und 9. Juni 2018 begangenen und mit Bußgeldbescheiden rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstößen erreichte die Antragstellerin damit "retrospektiv" (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 19, BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 -, a. a. O.) zum 9. Juni 2018 einen Stand von sieben Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

    Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 22).

    Dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O. Rn. 25).

    Für die Frage, ob die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist und sich, wenn zunächst diese Maßnahme zu ergreifen ist, der Punktestand verringert (§ 5 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG), gilt nichts anderes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O. Rn. 25, OVG SH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 4 MB 91/17 -, juris Rn. 4).

    Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 8 StVG eine Übermittlungspflicht des Kraftfahrt-Bundesamtes, nicht aber eine Nachfragepflicht der Fahrerlaubnisbehörde begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 27).

    Die Fahrerlaubnisbehörde muss sich ein etwaiges Verschulden der im Maßnahmensystem vorgelagerten Stellen bei der Datenübermittlung - hier des Kraftfahrtbundesamtes wegen einer möglicher Weise verspäteten Absendung - nicht zurechnen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 26).

    Der Vollzug des Maßnahmensystems ist, wie § 4 Abs. 8 StVG und § 28 Abs. 4 StVG sowie die Gesetzesbegründung zeigen, auf die Übermittlung der entsprechenden Daten und auf deren Kenntnisnahme beim Empfänger angelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 26).

    Ob etwas anderes gilt, wenn ein Berufen auf die Unkenntnis als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 26), kann vorliegend dahinstehen.

    Das Ziel, die Allgemeinheit mit Hilfe eines typisierenden Fahreignungs-Bewertungssystems und einer daran anknüpfenden Maßnahmenstufung effektiv vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, bietet für eine verfahrensbedingte Ungleichbehandlung noch einen hinreichenden Sachgrund (vgl. im Einzelnen zur Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O. Rn. 37 f.).

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