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   BVerwG, 26.01.2017 - 6 B 4.17   

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https://dejure.org/2017,3318
BVerwG, 26.01.2017 - 6 B 4.17 (https://dejure.org/2017,3318)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2017 - 6 B 4.17 (https://dejure.org/2017,3318)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 6 B 4.17 (https://dejure.org/2017,3318)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Festsetzung des Rundfunkbeitrags; Rundfunkbeitrag als Vorzugslast im abgabenrechtlichen Sinne; Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Festsetzung des Rundfunkbeitrags; Rundfunkbeitrag als Vorzugslast im abgabenrechtlichen Sinne; Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.06.2016 - 6 C 35.15

    Rundfunkbeitrag - Klageabweisung: Anknüpfung an Wohnung als Kriterium zulässig

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 6 B 4.17
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt sind, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt (Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 = NVwZ 2016, 1081 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - Rn. 13 ff.).

    Dieser Vorteil wird durch das Innehaben einer Wohnung vermittelt, weil nach den Angaben des Statistischen Bundesamts bundesweit nahezu alle Wohnungen mit einem Rundfunkempfangsgerät, in aller Regel mit einem Fernsehgerät ausgestattet sind (Urteile vom 18. März 2016 a.a.O. Rn. 25 ff. und vom 15. Juni 2016 a.a.O. Rn. 26 ff.).

    Aufgrund dessen durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, in Kauf nehmen, um den zunehmend die Abgabengerechtigkeit gefährdenden "Schwarzempfang", d.h. die Rundfunknutzung ohne Anmeldung eines gebührenpflichtigen Empfangsgeräts, zu beenden (Urteile vom 18. März 2016 a.a.O. Rn. 36 ff. und vom 15. Juni 2016 a.a.O. Rn. 38 ff.).

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 6 B 4.17
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt sind, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt (Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 = NVwZ 2016, 1081 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - Rn. 13 ff.).

    Dieser Vorteil wird durch das Innehaben einer Wohnung vermittelt, weil nach den Angaben des Statistischen Bundesamts bundesweit nahezu alle Wohnungen mit einem Rundfunkempfangsgerät, in aller Regel mit einem Fernsehgerät ausgestattet sind (Urteile vom 18. März 2016 a.a.O. Rn. 25 ff. und vom 15. Juni 2016 a.a.O. Rn. 26 ff.).

    Aufgrund dessen durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, in Kauf nehmen, um den zunehmend die Abgabengerechtigkeit gefährdenden "Schwarzempfang", d.h. die Rundfunknutzung ohne Anmeldung eines gebührenpflichtigen Empfangsgeräts, zu beenden (Urteile vom 18. März 2016 a.a.O. Rn. 36 ff. und vom 15. Juni 2016 a.a.O. Rn. 38 ff.).

  • VG Lüneburg, 27.02.2017 - 6 A 11/17
    Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 3. Januar 2017 sowie die Gründe des Beschlusses des erkennenden Gerichtes vom 20. Januar 2017 (6 B 4/17) Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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