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   BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 5.20   

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BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 5.20 (https://dejure.org/2021,666)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 (https://dejure.org/2021,666)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 (https://dejure.org/2021,666)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Kenntnisse der deutschen Sprache bewirken für sich allein kein Abrücken von einem Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum

  • doev.de PDF

    Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG § 6 Abs. 2 S. 2
    Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz bei Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kenntnisse der deutschen Sprache bewirken für sich allein kein Abrücken von einem vorherigen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kenntnisse der deutschen Sprache bewirken für sich allein kein Abrücken von einem vorherigen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Sprachkenntnisse einer Spätaussiedlerin - und ihr früheres Bekenntnis zum russischen Volkstum

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei Spätaussiedlern muss Bekenntnis zum deutschen Volkstum erkennbar sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 171, 210
  • NVwZ-RR 2021, 592
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 5.20
    Hierzu zählten nach der sowjetischen Passverordnung von 1974 nur Abkömmlinge, bei denen beide Elternteile dem deutschen Volkstum zugehörten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ).

    aa) In der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.).

    Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, schließt dies grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum "auf andere Weise" anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 zu § 6 BVFG 1993).

    Damit ist es - in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum - möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 zu § 6 BVFG 1993).

    Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 zu § 6 BVFG 1993).

    Das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht unterschied zwischen bekenntnisfähigen Personen, nämlich solchen, die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen Personen (sog. bekenntnisunfähige Frühgeborene) und nach diesem Zeitpunkt geborenen Personen (sog. Spätgeborene; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ).

    Denn nach sowjetischen Recht hatten Kinder aus gemischtnationalen Ehen ein Wahlrecht und konnten sich bei Vollendung des 16. Lebensjahrs und Ausstellung des ersten Inlandspasses selbst wirksam für die Nationalität des einen oder des anderen Elternteils entscheiden (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ).

    Das für eine Abkehr von einem Gegenbekenntnis erforderliche positive Verhalten, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 zu § 6 BVFG 1993), kann in der Regel auch durch Bemühungen zu einer Änderung von nichtdeutschen Nationalitäteneintragungen in den wesentlichen amtlichen Dokumenten belegt werden.

  • BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 43.18

    Spätaussiedlereigenschaft erfordert Abstammung von einem deutschen

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 5.20
    Denn es hat nicht geprüft, ob die Mutter der Klägerin oder - angesichts des dem Vertriebenenrecht zugrunde liegenden generationenübergreifenden Abstammungsbegriffs (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197 Rn. 12 ff. und vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 - BVerwGE 167, 9 Rn. 11 ff.) - ein sonstiger Vorfahre im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Klägerin 1961 als berücksichtigungsfähige Bezugsperson deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit war.

    Für die Frage, ob die Klägerin deutscher Abstammung ist, kommt es hingegen auf die deutsche Volkszugehörigkeit einer Bezugsperson im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahre 1961 an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 - BVerwGE 167, 9 Rn. 25).

    Dabei ist in rechtlicher Hinsicht auf § 6 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 - BVerwGE 167, 9 Rn. 26).

  • BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 21.16

    Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aufnahmeverfahren; Bescheinigungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 5.20
    Personen, die - wie die Klägerin - bei ihrer Einreise lediglich in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbezogen waren (vgl. § 27 Abs. 2 BVFG), kann nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG eine solche Bescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 - BVerwGE 160, 128 Rn. 14).

    Für die Frage, ob ein Aufnahmebescheid beantragt, aber nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist, ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 - BVerwGE 160, 128 Rn. 15).

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Verlassen des Vertreibungsgebietes

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 5.20
    Somit konnte auch ein Kind aus einer Familie mit gemischtem Volkstum deutscher Volkszugehörigkeit sein, wenn der die Familie prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger war (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1974 - 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27 S. 26 f., vom 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 und vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ).
  • BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 97.73

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Bestimmung der

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 5.20
    Somit konnte auch ein Kind aus einer Familie mit gemischtem Volkstum deutscher Volkszugehörigkeit sein, wenn der die Familie prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger war (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1974 - 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27 S. 26 f., vom 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 und vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87

    Vertriebene - Deutsche Volkszugehörigkeit - Frühgeborener - Ethnisch gemischte

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 5.20
    Somit konnte auch ein Kind aus einer Familie mit gemischtem Volkstum deutscher Volkszugehörigkeit sein, wenn der die Familie prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger war (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1974 - 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27 S. 26 f., vom 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 und vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ).
  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 45.01

    Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft; Erwerb der

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 5.20
    Ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich - auch im Bescheinigungsverfahren - grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 und vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - BVerwGE 152, 164 Rn. 20).
  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 29.14

    Alter; bekenntnisfähiges; Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedlungsgebiet;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 5.20
    Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38).
  • BVerwG, 25.01.2008 - 5 C 8.07

    Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen als Voraussetzung der deutschen

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 5.20
    Denn es hat nicht geprüft, ob die Mutter der Klägerin oder - angesichts des dem Vertriebenenrecht zugrunde liegenden generationenübergreifenden Abstammungsbegriffs (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197 Rn. 12 ff. und vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 - BVerwGE 167, 9 Rn. 11 ff.) - ein sonstiger Vorfahre im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Klägerin 1961 als berücksichtigungsfähige Bezugsperson deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit war.
  • BVerwG, 28.05.2015 - 1 C 24.14

    Angehörigenbescheinigung; Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum; deutscher

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 5.20
    Ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich - auch im Bescheinigungsverfahren - grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 und vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - BVerwGE 152, 164 Rn. 20).
  • BVerwG, 23.03.2000 - 5 C 25.99

    Spätaussiedlerin aus der früheren Sowjetunion - Aufnahmebescheid, - Angabe einer

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2022 - 11 A 1317/19

    Belegen der Abkehr von einem Gegenbekenntnis in der Regel durch Bemühungen zu

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, BVerwGE 171, 210 = juris, Rn. 32.

    In der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dieser Gedanke aufgegriffen, indem ein glaubhaftes Abrücken (Hervorhebung durch den Senat) von dem Gegenbekenntnis gefordert wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, BVerwGE 171, 210 = juris, Rn. 21, das bei einem sogenannten Lippenbekenntnis nicht vorliegt.

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, NVwZ-RR 2021, 592 = juris, Rn. 23, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (146) = juris, Rn. 29.

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, BVerwGE 171, 210 = juris, Rn. 22, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (146).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2021 - 11 A 4703/19

    Erfolglose Berufung gegen die Versagung der Aufnahme nach dem

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 21.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 22, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (141) = juris, Rn. 22.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 23 und 25, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (146) = juris, Rn. 29.

  • BVerwG, 29.09.2021 - 1 B 61.21

    Anforderungen an das Abrücken von einem Gegenbekenntnis

    Dieses Bekenntnis muss bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete vorliegen (BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 und vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 - NVwZ-RR 2021, 592 Rn. 22 ff. m.w.N.).

    Die Rüge, die Berufungsentscheidung weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 und vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 - NVwZ-RR 2021, 592 ab, muss ebenfalls erfolglos bleiben, weil die Beschwerde einen solchen Zulassungsgrund nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise bezeichnet hat.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen - anders als die Beschwerde meint - in keiner der beiden herangezogenen Entscheidungen den Rechtssatz aufgestellt, dass die Änderung des Nationalitäteneintrags vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur Abkehr von einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis automatisch auch dann ausreicht, wenn sich Anhaltspunkte für andere Beweggründe als denjenigen, im Aussiedlungsgebiet als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden zu wollen, aufdrängen (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 , siehe auch Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 - NVwZ-RR 2021, 592 Rn. 32: "in der Regel").

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