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   BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19   

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BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19 (https://dejure.org/2022,924)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2022 - 6 A 7.19 (https://dejure.org/2022,924)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 (https://dejure.org/2022,924)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehen der nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit auch nach Erlass des Verbots der Gesamtvereinigung in die Verbotsverfügung (hier: PKK); Verhältnismäßigkeit des Verbots zur Unterbindung der Unterstützungshandlungen; Feststellung von ...

  • rewis.io

    Einbeziehung von Teilorganisationen in das Betätigungsverbot der PKK

  • doev.de PDF

    Einbeziehung von Teilorganisationen in das Betätigungsverbot der PKK

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehen der nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit auch nach Erlass des Verbots der Gesamtvereinigung in die Verbotsverfügung (hier: PKK); Verhältnismäßigkeit des Verbots zur Unterbindung der Unterstützungshandlungen; Feststellung von ...

  • datenbank.nwb.de

    Einbeziehung von Teilorganisationen in das Betätigungsverbot der PKK

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die kurdische PKK - und das vereinsrechtliche Verbot von Handelsgesellschaften

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verflechtung mit "Arbeiterpartei Kurdistans": Verbot von PKK-Teilorganisationen bestätigt

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 423
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (53)

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 A 13.93

    Vereinsrecht - Vereinsverbot, Umfang der Erstreckung eines Vereinsverbots auf

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19
    Das auf § 18 Satz 2 VereinsG gestützte Betätigungsverbot ist ein Verbot im Sinne von § 17 Nr. 3 VereinsG, da es ebenfalls Grundlage für eine Erstreckung auf Teilorganisationen gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG sein kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 26 Rn. 24 und vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 52 Rn. 25).

    Der Gesetzgeber verlangt sie aus Gründen der Rechtssicherheit, weil die Zugehörigkeit derartiger Organisationen zu der von dem Verbot betroffenen Vereinigung für Außenstehende nicht ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BT-Drs. IV/430 S. 15 sowie BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 26 Rn. 27 m.w.N.).

    aa) Indiz für die Teilorganisationseigenschaft der Klägerin zu 1. ist zunächst der Umstand, dass die PKK schon vor deren Gründung in Deutschland zur Verbreitung ihrer Propaganda eine Verlags-GmbH eingesetzt hatte, die mit dem Betätigungsverbot der PKK als deren Teilorganisation verboten worden war (vgl. Ziff. 1 und 3 der Verbotsverfügung vom 22. November 1993 [BAnz. S. 10313 f.] sowie zur Rechtmäßigkeit des Verbots dieser Teilorganisation: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 26).

    Wie sich aus den in Art. 5 Abs. 2 GG festgelegten Schranken der Pressefreiheit und einer Abwägung mit dem verfassungsrechtlichen Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG ergibt, haben Meinungs- und Pressefreiheit dort zurückzutreten, wo sie - wie hier - ausschließlich der Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 26; Beschluss vom 19. August 1994 - 1 VR 9.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 19).

    Ebenso wenig gehen Art. 10 und 11 EMRK über den Schutzbereich der entsprechenden Grundrechte hinaus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 26).

  • BGH, 28.10.2010 - 3 StR 179/10

    Kriminelle Vereinigung; terroristische Vereinigung; Teilorganisation

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19
    Das Betätigungsverbot der PKK erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf diese Nachfolgeorganisationen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10 - BGHSt 56, 28 Rn. 26 m.w.N.), so dass auch in heutiger Zeit Personen im Zusammenhang mit der PKK wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - AK 1/16 und vom 8. Februar 2018 - AK 3/18 - NStZ-RR 2018, 106 sowie BfV, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 270 mit Verweis auf die dort zitierten OLG-Urteile) und Verstößen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 StR 133/19 - NStZ 2020, 362) strafrechtlich verfolgt werden.

    Dies betrifft nicht nur die mit Kadern der PKK besetzten Führungsebenen in den Regionen, Gebieten, Räumen und Stadtteilen, in die die PKK Europa eingeteilt hat, sondern auch die in Europa tätigen Organisationen und Institutionen der PKK, die auf der Leitungsebene ebenfalls mit Kadern und Funktionären der PKK besetzt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10 - BGHSt 56, 28 = NJW 2011, 542 ; Beschluss vom 8. Februar 2018 - AK 3/18 - NStZ-RR 2018, 106; BfV, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Stand: Februar 2019, S. 17; Planungspapier 2007).

    Die aufgezeigte hierarchische Struktur sichert der PKK, dass ihre verbindlichen Vorgaben in Europa umgesetzt werden und ein eigenverantwortlicher Entscheidungsspielraum der Institutionen und Führungsebenen nur innerhalb der vorgegebenen Direktiven besteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10 - BGHSt 56, 28 Rn. 34 ff.; Beschluss vom 28. Januar 2016 - AK 1/16 - Rn. 19).

    Neben der Besetzung von Führungs- und Leitungspositionen durch Kadermitglieder ist kennzeichnend für die hierarchisch organisierte Struktur der PKK, dass sie ein umfassendes Berichtswesen vorgegeben hat, mit dem die Kontrolle und der Einfluss der übergeordneten Funktionäre und Gremien abgesichert werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10 - BGHSt 56, 28 Rn. 34).

  • BVerwG, 13.01.2016 - 1 A 2.15

    Anhörung; Härte Plauen; Gremium MC; Gefahrenabwehr; Gebietsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19
    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses, hier ihrer Zustellung am 12. Februar 2019 (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 15 m.w.N.).

    Im Fall der Vereinsverbote ist es demgemäß sowohl einfachgesetzlich als auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, von einer Anhörung abzusehen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 m.w.N.; Beschlüsse vom 25. August 2008 - 6 VR 2.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 47 und vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.).

    Das Gericht hat sich auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten und vom Gericht in das Verfahren beigezogenen Unterlagen sowie des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine Überzeugung darüber zu bilden, ob die klagende Vereinigung eine Teilorganisation im Sinne von § 3 Abs. 3 VereinsG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 17).

    Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 18 m.w.N.).

  • BGH, 08.02.2018 - AK 3/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen dringenden

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19
    Das Betätigungsverbot der PKK erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf diese Nachfolgeorganisationen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10 - BGHSt 56, 28 Rn. 26 m.w.N.), so dass auch in heutiger Zeit Personen im Zusammenhang mit der PKK wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - AK 1/16 und vom 8. Februar 2018 - AK 3/18 - NStZ-RR 2018, 106 sowie BfV, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 270 mit Verweis auf die dort zitierten OLG-Urteile) und Verstößen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 StR 133/19 - NStZ 2020, 362) strafrechtlich verfolgt werden.

    Dies betrifft nicht nur die mit Kadern der PKK besetzten Führungsebenen in den Regionen, Gebieten, Räumen und Stadtteilen, in die die PKK Europa eingeteilt hat, sondern auch die in Europa tätigen Organisationen und Institutionen der PKK, die auf der Leitungsebene ebenfalls mit Kadern und Funktionären der PKK besetzt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10 - BGHSt 56, 28 = NJW 2011, 542 ; Beschluss vom 8. Februar 2018 - AK 3/18 - NStZ-RR 2018, 106; BfV, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Stand: Februar 2019, S. 17; Planungspapier 2007).

    Zu den wesentlichen Aufgaben der Organisationseinheiten und Institutionen der PKK in Europa gehören die Beschaffung von Finanzmitteln, die Propaganda auch mittels öffentlichkeitswirksamer Aktionen sowie die Rekrutierung von Nachwuchs für den Kaderapparat und die Guerillakräfte im Kampfgebiet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - AK 3/18 - NStZ-RR 2018, 106; BfV, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Stand: Februar 2019, S. 18).

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 5.08

    Vereinsverbot, Teilorganisation, Widerruf der Erledigungserklärung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19
    Das auf § 18 Satz 2 VereinsG gestützte Betätigungsverbot ist ein Verbot im Sinne von § 17 Nr. 3 VereinsG, da es ebenfalls Grundlage für eine Erstreckung auf Teilorganisationen gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG sein kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 26 Rn. 24 und vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 52 Rn. 25).

    a) Die Zuständigkeit des BMI für die Einbeziehung der Klägerinnen als Teilorganisationen in das Verbot der PKK ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG jedenfalls deshalb, weil sich die Tätigkeit der Klägerinnen über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 52 Rn. 21).

    Dies gilt auch bei der Einbeziehung von Teilorganisationen in ein Vereinsverbot (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 52 Rn. 22 m.w.N.).

  • BGH, 28.01.2016 - AK 1/16

    Dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19
    Das Betätigungsverbot der PKK erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf diese Nachfolgeorganisationen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10 - BGHSt 56, 28 Rn. 26 m.w.N.), so dass auch in heutiger Zeit Personen im Zusammenhang mit der PKK wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - AK 1/16 und vom 8. Februar 2018 - AK 3/18 - NStZ-RR 2018, 106 sowie BfV, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 270 mit Verweis auf die dort zitierten OLG-Urteile) und Verstößen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 StR 133/19 - NStZ 2020, 362) strafrechtlich verfolgt werden.

    Die aufgezeigte hierarchische Struktur sichert der PKK, dass ihre verbindlichen Vorgaben in Europa umgesetzt werden und ein eigenverantwortlicher Entscheidungsspielraum der Institutionen und Führungsebenen nur innerhalb der vorgegebenen Direktiven besteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10 - BGHSt 56, 28 Rn. 34 ff.; Beschluss vom 28. Januar 2016 - AK 1/16 - Rn. 19).

  • BVerwG, 23.07.2012 - 6 A 4.11

    Aufstachelung zu Hass; Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehsendungen von

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19
    Entgegen den Behauptungen der Beklagten gab es im Jahr 2007 nicht nur die Klägerin zu 1., sondern auch eine Aktien- und Holdinggesellschaft dänischen Rechts mit vergleichbarem Namen, die Inhaberin mehrerer Fernsehlizenzen gewesen war und auch einen Fernsehsender betrieben hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 6 A 6.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 53; Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2012 - 6 A 4.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 57).

    Diese Fernsehsender sind nach den Planungspapieren 2007 und 2008 der Europaführung Institutionen der PKK (vgl. zu ROJ TV auch: BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 6 A 7.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 53; Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2012 - 6 A 4.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 57).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2000 - 2 L 38/99

    Förderung nach dem Flächenstilllegungsgesetz von 1991; Grundsätze für die

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19
    Dementsprechend sind in den Verwaltungsvorgang alle nach dem jeweiligen formellen und materiellen Recht wesentlichen Vorgänge aufzunehmen, die für die behördliche Willensbildung und Entscheidungsfindung in dem konkreten Verwaltungsverfahren ab dessen Beginn bis zu seinem Abschluss von Bedeutung sind, auch wenn sie sich letztlich nicht als entscheidungserheblich erweisen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 2 L 38.99 - NVwZ 2002, 104 Rn. 56; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs , VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 29 Rn. 32; Engel, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz , VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 29 Rn. 37).

    Aber selbst bei für den Betroffenen günstigen Tatsachen kann bei einer schuldhaften Verletzung der Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung von einer Umkehr der Beweislast auszugehen sein, da ein der Behörde gegenüberstehender Beteiligter keinen Einfluss auf die Aktenführung nehmen kann (ebenso: OVG Bremen, Urteil vom 18. Dezember 2013 - S3 A 205/12; OVG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2014 - 4 KS 1/12 - NordÖR 2014, 356; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 2 L 38.99 - NVwZ 2002, 104; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 5 LA 48/07; VGH München, Beschluss vom 23. August 2010 - 7 ZB 10.14 89 - ZUM 2011, 603; LSG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2018 - L 7 AS 2969/17 - ZD 2018, 330; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs , VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 29 Rn. 32; Engel, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz , VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 29 Rn. 39).

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19
    Im Fall der Vereinsverbote ist es demgemäß sowohl einfachgesetzlich als auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, von einer Anhörung abzusehen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 m.w.N.; Beschlüsse vom 25. August 2008 - 6 VR 2.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 47 und vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.).

    Für Verbote von Vereinigungen gilt, auch soweit sie andere Grundrechte betreffen, in erster Linie die spezielle Norm des Art. 9 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 93 und 98 m.w.N.).

  • BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 6.15

    Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19
    Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 11).

    Anhaltspunkte hierfür können Berichtspflichten sein sowie eine ständige Begleitung und Betreuung durch Vertreter des Gesamtvereins (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 14).

  • BVerwG, 03.04.2003 - 6 A 12.02

    Erstreckung des Verbots eines Vereins auf alle eingegliederten Organisationen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2019 - 5 E 276/18

    Durchsuchung von Wohnräumen und Geschäftsräumen als tiefgreifender

  • VG Düsseldorf, 06.02.2019 - 18 M 5/19
  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 7.08

    Ausländischer Verein; Vereinsverbot; Organisationsverbot; Betätigungsverbot;

  • BVerwG, 26.04.1960 - II C 68.58

    Rechtsmittel

  • VGH Hessen, 23.09.2011 - 6 B 1701/11

    Heilung eines Anhörungsfehlers

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2014 - 4 KS 1/12

    (Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigt) Vereinsverbot der Hells Angels Kiel

  • BVerwG, 31.03.1988 - 9 CB 31.88

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • OVG Bremen, 18.12.2013 - S3 A 205/12
  • BVerwG, 03.12.2004 - 6 A 10.02

    Vereinsverbot; Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung; mittelbare

  • BVerwG, 16.03.1988 - 1 B 153.87

    Meldebehörde - Aktenführung - Mangelnde Dokumentationsfunktion - Aktenvernichtung

  • BVerwG, 25.08.2008 - 6 VR 2.08

    Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung bei Annahme eines der Vereinigung

  • BVerfG, 06.06.1983 - 2 BvR 244/83

    Führung von Akten durch die Ausländerbehörde

  • BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 45.19

    Nachweis einer Tätigkeit als Funktionär für die PKK als Grund für eine Ausweisung

  • BVerwG, 06.06.2017 - 8 B 69.16

    Begrenzung der EEG-Umlage; Fristversäumnis bei Einreichung von Antragsunterlagen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 6 A 11200/18

    Asylverfahren; Echtheit einer ausländischen Urkunde

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

  • BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 84.80

    Flurbereinigungsverfahren - Beschwerdekarte - Anspruch auf Überlassung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 7 E 10306/18

    Gerichtliche Durchsuchungsanordnung für Räume von Vereinen, die der PKK

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 6.08

    Klage eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung dem EuGH vorgelegt

  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 59.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

  • BVerwG, 12.12.2000 - 11 B 76.00

    Flurbereinigung; überlange Verfahrensdauer; Beweisnot; Beweislastumkehr;

  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20

    Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren.

  • OLG Düsseldorf, 24.01.2017 - 7 StS 4/15

    Drei Jahre Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in der ausländischen

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

  • BVerwG, 21.09.2020 - 6 VR 1.20

    Verbot der Vereinigung "Combat 18 Deutschland" bleibt vollziehbar

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 1.19

    Postbeschlagnahme zum Zwecke der Ermittlung im Vereinsverbotsverfahren und zur

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2008 - 5 LA 48/07

    Kriterien für eine amtsangemessene Alimentation kinderreicher Soldaten;

  • VGH Bayern, 23.08.2010 - 7 ZB 10.1489

    Zur Beweislast für den Zugang einer Abmeldung bei der GEZ oder der

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 3515/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweigerung von

  • BGH, 13.06.2019 - 3 StR 133/19

    Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Erheblichkeit der

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 19.08.1994 - 1 VR 9.93

    Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Vereinsverbots für einen ausländischen Verein

  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2018 - L 7 AS 2969/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsentziehung wegen Verletzung von

  • VG Düsseldorf, 05.03.2018 - 18 M 48/18
  • BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15

    Anhörung; "Bad Standing"; Begründung; Belohnung; Chapter; Ehrenkodex;

  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß -

  • BVerwG, 04.05.2017 - 1 VR 6.16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein vom Bundesministerium des Innern (BMI)

  • BVerwG, 10.01.2003 - 6 VR 13.02

    Verbot einer Teilorganisation der Religionsgemeinschaft Kalifatsstaat unter der

  • BGH, 09.10.1956 - II ZB 11/56

    "Strohmann" bei der Gründung einer GmbH

  • BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21

    Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt

    Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 m. w. N.).

    Das gleichzeitig ausgesprochene Verbot, den Betrieb der in dem Tenor der Verfügung genannten Internetseiten etc. des Klägers einzustellen, ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 30 m. w. N.).

    In materieller Hinsicht hat der Gesetzgeber dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verbot eines Vereins nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 VereinsG zugleich auf dessen Teilorganisationen erstreckt und eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung notwendig ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 67).

    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die zuständige Behörde vor Erlass eines Vereinsverbots nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von einer Anhörung der Betroffenen absehen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" Beweismittel und Vermögenswerte beiseite geschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36 und vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl. 2023, 598 Rn. 20; Beschlüsse vom 25. August 2008 - 6 VR 2.08 - juris Rn. 8 und vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.).

    Diesen Einwand kann sie nur geltend machen, wenn sie als Teilorganisation nachträglich in ein bereits erlassenes Vereinsverbot aufgrund einer gesonderten Verfügung einbezogen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77).

    Das Gericht hat sich auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und vom Gericht einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung darüber zu bilden, ob der klagende Verein mithilfe von Teilorganisationen in ihn prägender Weise Verbotsgründe verwirklicht hat (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 âEURŒ- 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 17 und vom 26. Januar 2022 âEURŒ- 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 46).

    Zum anderen können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 18, vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 14 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 67).

  • BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21

    Klagen gegen das vereinsrechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club

    Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - âEURŒBVerwGE 154, 22 Rn. 17 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25).

    Die Ermessensentscheidung hierüber, die im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden kann (BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - juris Rn. 23 und - 6 A 4.21 - juris Rn. 31), bedarf einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36 und vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl 2023, 598 Rn. 20).

    Voraussetzung und Rechtfertigung für die Erstreckung und damit auch für die genannte Verhaltenszurechnung ist - neben der hier nicht relevanten Einschränkung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit - die Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung (dazu: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 67 m. w. N.).

    Entscheidend ist stets das spezifische Gepräge der zur Beurteilung stehenden verbandlichen Struktur (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 52 Rn. 27, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 67 und vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

    Denn die Verwaltungsgerichte sind von Amts wegen zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet (§ 86 Abs. 1 VwGO), so dass selbst eine - unterstellt - mangelhafte Aktenführung der Behörde im gerichtlichen Verfahren kompensiert werden kann; lassen sich Umstände infolge unzureichender behördlicher Dokumentation nicht aufklären, trägt die Verwaltung die materielle Beweislast für die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen sie ihr günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 42 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.07.2023 - 6 A 2.21

    Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung Somalisches Komitee Information und

    Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 m. w. N.).

    Das gleichzeitig ausgesprochene Verbot, den Betrieb der in dem Tenor der Verfügung genannten Internetseiten etc. des Klägers einzustellen, ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es dafür einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 30 m. w. N.).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die zuständige Behörde vor Erlass eines Vereinsverbots nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von einer Anhörung der Betroffenen absehen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" Beweismittel und Vermögenswerte beiseite geschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36 und vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl. 2023, 598 Rn. 20; Beschlüsse vom 25. August 2008 - 6 VR 2.08 - juris Rn. 8 und vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.).

    Diesen Einwand kann sie nur geltend machen, wenn sie als Teilorganisation nachträglich in ein bereits erlassenes Vereinsverbot aufgrund einer gesonderten Verfügung einbezogen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77).

    Zum anderen können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 18, vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 14 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 67).

    Das Gericht hat sich auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten und vom Gericht in das Verfahren einbezogenen Unterlagen sowie des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung darüber zu bilden, ob die klagende Vereinigung eine Teilorganisation im Sinne von § 3 Abs. 3 VereinsG ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 17 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 46).

  • BVerwG, 07.07.2023 - 6 A 4.21

    Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung WWR-Help. WorldWide Resistance-Help

    Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 m. w. N.).

    Das gleichzeitig ausgesprochene Verbot, den Betrieb der in dem Tenor der Verfügung genannten Internetseiten etc. des Klägers einzustellen, ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es dafür einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 30 m. w. N.).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die zuständige Behörde vor Erlass eines Vereinsverbots nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von einer Anhörung der Betroffenen absehen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" Beweismittel und Vermögenswerte beiseite geschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36 und vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl. 2023, 598 Rn. 20; Beschlüsse vom 25. August 2008 - 6 VR 2.08 - juris Rn. 8 und vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.).

    Diesen Einwand kann sie nur geltend machen, wenn sie als Teilorganisation nachträglich in ein bereits erlassenes Vereinsverbot aufgrund einer gesonderten Verfügung einbezogen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77).

    Zum anderen können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 18, vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 14 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 67).

    Das Gericht hat sich auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten und vom Gericht in das Verfahren einbezogenen Unterlagen sowie des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Überzeugung darüber zu bilden, ob die klagende Vereinigung eine Teilorganisation im Sinne von § 3 Abs. 3 VereinsG ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 17 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 46).

  • BGH, 14.02.2023 - KVZ 38/20

    Wasserpreise Gießen

    Dementsprechend sind in den Verwaltungsvorgang alle nach dem jeweiligen formellen und materiellen Recht wesentlichen Vorgänge aufzunehmen, die für die behördliche Willensbildung und Entscheidungsfindung in dem konkreten Verwaltungsverfahren ab dessen Beginn bis zu seinem Abschluss von Bedeutung sind, auch wenn sie sich letztlich nicht als entscheidungserheblich erweisen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7/19, NVwZ 2023, 423, Rn. 39).

    Die Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Dokumentation in den Akten dient der Sicherung rechtsstaatlich gesetzmäßigen Verwaltungshandelns und liegt zugleich im Interesse des Einzelnen (BVerwG, NVwZ 1988, 621 [juris Rn. 11]; NVwZ 2023, 423 Rn. 39).

    Dies gilt auch für Tatsachen, die für den Betroffenen günstig sind; bei einer schuldhaften Verletzung der Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung kann nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung von einer Umkehr der Beweislast auszugehen sein, da ein der Behörde gegenüberstehender Beteiligter keinen Einfluss auf die Aktenführung hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07, BVerwGE 131, 171 Rn. 41; vom 26. Januar 2022 - 6 A 7/19, NVwZ 2023, 423 Rn. 42).

  • BVerwG, 14.12.2022 - 6 A 6.21

    Verbot des Vereins "Deutsche Libanesische Familie e.V." bestätigt

    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Verbotsbehörde vor Erlass eines Vereinsverbots von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen kann, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 34 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.).

    Die Entscheidung über den Verzicht auf die Anhörung steht im behördlichen Ermessen, bedarf einer Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte sowie einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 9. Juni 2022 - 6 VR 2.21 - juris Rn. 15).

    Für die inhaltliche Richtigkeit und damit für die Beweiskraft des Behördenzeugnisses (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 55) spricht, dass neben den drei von der streitgegenständlichen Verfügung erfassten Vereinen in den bei einem Verantwortlichen des Klägers aufgefundenen Landkarten (s. dazu unter II 3. c) cc)) der im Jahr 2015 gegründete Verein "H. e. V." als im Gebiet des W. e. V. tätiger Verein aufgeführt ist.

    Das Verbot des Betriebs der in dem Tenor der Verfügung genannten Internetseiten und Kanäle des Klägers in sozialen Netzwerken ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 30 m. w. N.).

  • BVerwG, 09.06.2022 - 6 VR 2.21

    Erfolgloser Eilantrag gegen Vollziehung des Verbots der Ersatzorganisation einer

    Im Fall eines Vereinsverbots ist es demgemäß sowohl einfachgesetzlich als auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, von einer Anhörung abzusehen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 34 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.).

    Die Entscheidung über den Verzicht auf die Anhörung steht im behördlichen Ermessen, bedarf einer Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte sowie einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 36; VGH Kassel, Beschluss vom 23. September 2011 - 6 B 1701/11 - NVwZ-RR 2012, 163 m. w. N.).

    Laut einem Behördenzeugnis (zu dessen Beweiskraft vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 55) des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) erklärte Ka. bei diesem Treffen, es gebe mittlerweile "vier Vereinsvertretungen" des W.-Projekts in Deutschland und er könne für alle sprechen.

    Das Verbot des Betriebs der in dem Tenor der Verfügung genannten Internetseiten etc. ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 30 m. w. N.).

  • OVG Bremen, 18.05.2022 - 2 LC 334/20

    Einbürgerungsausschluss; Facebook; PKK; PyD; Unterstützungshandlung; YPG

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem unlängst entschieden, dass Anhaltspunkte, die an der Geltung des Betätigungsverbots zweifeln lassen, nicht ersichtlich seien (BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 - 6 A 7/19, juris Rn. 60 ff.).

    Anhaltspunkte hierfür können Berichtspflichten sein sowie eine ständige Begleitung und Betreuung durch Vertreter des Gesamtvereins (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2016 - 1 A 6.15, juris Rn. 14; Urt. v. 26.01.2022 - 6 A 7/19, juris Rn 67).

    Das Gericht hat seine Überzeugung auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten und vom Gericht in das Verfahren beigezogenen Unterlagen sowie des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zu bilden (BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 - 6 A 7/19, juris Rn 67).

    Sowohl bei dem KONGRA-GEL als auch bei der KCK handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um Nachfolgeorganisationen der PKK, auf die sich das Betätigungsverbot der PKK bezieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 - 6 A 7/19, juris Rn. 61 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 12 S 3327/20

    Einordnung der PKK als eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung

    Aus diesem Grund finanziert die PKK die Vereine, die größtenteils selbst nicht über ausreichende Mittel verfügen (vgl. zu diesen Feststellungen BVerwG, Urteil vom 26.01.2022 - 6 A 7.19 -, juris Rn. 63 m.w.N.).

    Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht verkenne zudem die Tatsache, dass die PKK im Jahre 1994 keinesfalls als terroristische Organisation eingestuft gewesen sei, verhält sich schon nicht dazu, dass die PKK schon damals - nämlich aufgrund der Verfügung Bundesinnenministeriums vom 22.11.1993 (Bekanntmachung vom 07.06.1994, BAnZ 1994, S. 6629) - mit einem Betätigungsverbot belegt gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2022 - 6 A 7.19 -, juris Rn. 59).

  • BVerwG, 02.02.2023 - 5 C 8.21

    Unzureichende Anhörung und ermessensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche

  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 1408/21

    Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der Prepper-Gruppe NORD KREUZ

  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 126/22

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: Unzuverlässigkeit bei mutmaßlicher

  • VG Schwerin, 15.11.2023 - 3 A 1277/21

    Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in einer sog. "Prepper-Gruppe"

  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 1162/22

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: Unzuverlässigkeit bei mutmaßlicher

  • VG Schwerin, 15.11.2023 - 3 A 1603/21

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in

  • OVG Bremen, 15.11.2022 - 1 D 87/22

    Verbot eines Vereins, der die Hizb Allah unterstützt - Anhörung; Hisbollah; Hizb

  • VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18

    Vereinsverbot, Durchsuchungsanordnung, Sicherstellung, Sicherstellungsbescheid,

  • VG Würzburg, 20.11.2023 - W 7 K 22.1009

    Einbürgerung, PKK, Verwertbarkeit von Strafurteil nach Ablauf der Tilgungsfrist,

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