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   BVerwG, 26.01.2022 - 9 C 5.20   

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BVerwG, 26.01.2022 - 9 C 5.20 (https://dejure.org/2022,861)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2022 - 9 C 5.20 (https://dejure.org/2022,861)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2022 - 9 C 5.20 (https://dejure.org/2022,861)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Ab... s. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 104a ff.; BBergG § 4 Abs. 2, Abs. 8, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 2, § 69 Abs. 2; Saarländisches Grundwasserentnahmeentgeltgesetz §§ 1 ff.; Saarländisches Wassergesetz § 19a
    Grundwasserentnahmeentgelt für Grubenwasserhaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 104aff GG, Art 104a GG
    Grundwasserentnahmeentgelt für Grubenwasserhaltung

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines Grundwasserentnahmeentgelts für die Hebung von Grubenwasser an den fünf Wasserhaltungsstandorten eines Bergbaubetriebs; Bestehen des relevanten Sondervorteils für die Abgabenschuldner bei Wasserentnahmeentgelten

  • rewis.io

    Grundwasserentnahmeentgelt für Grubenwasserhaltung

  • doev.de PDF

    Grundwasserentnahmeentgelt für Grubenwasserhaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung eines Grundwasserentnahmeentgelts für die Hebung von Grubenwasser an den fünf Wasserhaltungsstandorten eines Bergbaubetriebs; Bestehen des relevanten Sondervorteils für die Abgabenschuldner bei Wasserentnahmeentgelten

  • datenbank.nwb.de

    Grundwasserentnahmeentgelt für Grubenwasserhaltung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Grundwasserentnahmeentgelt für die Hebung von Grubenwasser im Saarland rechtmäßig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Grundwasserentnahmeentgelt für die Hebung von Grubenwasser im Saarland rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hebung von Grubenwasser - und das Grundwasserentnahmeentgelt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grubenwasserhaltung - und das Grundwasserentnahmeentgelt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 715
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16

    Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 9 C 5.20
    Diese Rechtsprechung hat der Senat in jüngerer Zeit in einem Urteil betreffend das Zutagefördern und Ableiten von ansonsten nicht genutztem Grundwasser (sog. Sümpfungswasser) zum Zweck der Braunkohleförderung bestätigt (BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 16.16 - BVerwGE 160, 354).

    Insoweit stellte sich das Gebrauchmachen von der wasserrechtlichen Erlaubnis als werthaltiger Sondervorteil dar (BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 16.16 - a.a.O. Rn. 19).

    Die Höhe des Grundwasserentnahmeentgelts richtet sich dabei gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 GwEEG nicht nach der maximal zulässigen, sondern nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge; hierdurch wird der Vorteil realitätsgerecht erfasst und bemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 173/16 - NVwZ 2021, 56 Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 16.16 - BVerwGE 160, 354 Rn. 27).

    b) Die staatliche Leistung der Gewährung eines Zugriffs auf das Grundwasser als Gut der Allgemeinheit steht schließlich in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Wasserentnahmeentgelts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 16.16 - BVerwGE 160, 354 Rn. 24).

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 9 C 5.20
    Dies ist der Fall, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungswünsche des Normgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 43 und vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 - BVerfGE 155, 238 Rn. 126 ff.; BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - juris Rn. 27 und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - juris Rn. 17).

    Etwas anderes folgt nicht aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnten Beschluss zum Windenergie-auf See-Gesetz (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. - BVerfGE 155, 238 Rn. 121 ff.).

    Denn es ging um den Sonderfall einer gesetzlichen Umstellung auf ein grundlegend neues Regelungssystem, wodurch bereits in Gang gesetzte Prozesse vollständig abgebrochen und damit entwertet wurden (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020, a.a.O., Rn. 134 ff.).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 9 C 5.20
    (1) Nach der - nicht zuletzt anhand von Wasserentnahmeentgelten entwickelten - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) sowie zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einer über die Zwecke der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (grundlegend zum "Wasserpfennig" BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319 ; zu Verwaltungsgebühren BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 u.a. - BVerfGE 144, 369 Rn. 62).

    In seiner Leitentscheidung zum "Wasserpfennig" hat das Bundesverfassungsgericht herausgestellt, dass der abzuschöpfende Vorteil bei einer solchen Abgabe in der privilegierten Teilhabe an der knappen natürlichen Ressource Wasser als einem Gut der Allgemeinheit besteht, das einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319 und Ls. 2; vgl. weiter BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 - NVwZ 2003, 467 ).

    c) Da die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts bereits durch den Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung gerechtfertigt ist, kommt es nicht mehr auf die weitere - vom Berufungsgericht im konkreten Fall verneinte - Frage an, ob die sachliche Legitimation der Entgelterhebung auch aus einer möglichen Lenkungsfunktion der Abgabe folgt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ).

  • BVerwG, 09.11.1995 - 4 C 25.94

    Unternehmerverantwortung bei der teilweisen Betriebseinstellung eines Bergwerks

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 9 C 5.20
    aa) Die Klägerin unterhielt im Streitjahr 2014 (und unterhält nach wie vor) einen Gewinnungsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 8 BBergG, der als betriebsorganisatorischer Gesamtkomplex (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 - BVerwGE 100, 31 ) vorbereitende, begleitende und nachfolgende Tätigkeiten nach § 4 Abs. 2 BBergG umfasst.

    Vielmehr ergibt sich aus den Wertungen des Bundesberggesetzes, dass der Bergbauunternehmer umfangreichen Nachsorgepflichten einschließlich der zugehörigen finanziellen Aufwendungen unterliegt, und zwar - nach dem Grundsatz der Letztbetreiberverantwortung - unabhängig davon, ob sie von ihm selbst oder von einem Rechtsvorgänger verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 - BVerwGE 100, 31 und vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - BVerwGE 151, 156 Rn. 47).

  • BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12

    Rechtsschutzbedürfnis; Bergwerk; Einstellung; Abschlussbetriebsplan;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 9 C 5.20
    Der Betrieb erfolgt somit auch nach Beendigung der aktiven Steinkohleförderung im privatnützigen Interesse der Klägerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - BVerwGE 151, 156 Rn. 47).

    Vielmehr ergibt sich aus den Wertungen des Bundesberggesetzes, dass der Bergbauunternehmer umfangreichen Nachsorgepflichten einschließlich der zugehörigen finanziellen Aufwendungen unterliegt, und zwar - nach dem Grundsatz der Letztbetreiberverantwortung - unabhängig davon, ob sie von ihm selbst oder von einem Rechtsvorgänger verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 - BVerwGE 100, 31 und vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - BVerwGE 151, 156 Rn. 47).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 9 C 5.20
    aa) Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn die der Abgabenerhebung zugrundeliegende Norm nachträglich in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 42).

    Dies ist der Fall, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungswünsche des Normgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 43 und vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 - BVerfGE 155, 238 Rn. 126 ff.; BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - juris Rn. 27 und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20

    Gebühren für ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" rechtmäßig

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 9 C 5.20
    (2) Diesen verfassungsrechtlichen Vorteilsbegriff legt auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zugrunde (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 9 C 1.20 - NVwZ 2021, 1466 Rn. 16).

    b) Aus dem finanzverfassungsrechtlichen Vorteilsbegriff folgt zugleich, dass die Abgabenerhebung nicht aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 9 C 1.20 - NVwZ 2021, 1466 Rn. 30 m.w.N.) verstößt.

  • BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 173/16

    Verfassungsbeschwerde gegen Heranziehung zu Wasserentnahmeentgelt für Entnahme

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 9 C 5.20
    Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen, wobei die Abschöpfung nach dem tatsächlichen Umfang erfolgen kann (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 - NVwZ 2010, 831 und vom 16. April 2020 - 1 BvR 173/16 - NVwZ 2021, 56 Rn. 43).

    Die Höhe des Grundwasserentnahmeentgelts richtet sich dabei gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 GwEEG nicht nach der maximal zulässigen, sondern nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge; hierdurch wird der Vorteil realitätsgerecht erfasst und bemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 173/16 - NVwZ 2021, 56 Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 16.16 - BVerwGE 160, 354 Rn. 27).

  • BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20

    Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 9 C 5.20
    Dies ist der Fall, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungswünsche des Normgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 43 und vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 - BVerfGE 155, 238 Rn. 126 ff.; BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - juris Rn. 27 und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2022 - 9 C 5.20
    Ein Unternehmer hat generell keinen Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutzgrundsatz dahingehend, dass die (finanziellen) Rahmenbedingungen, unter denen er seinen Betrieb begonnen hat, auf Dauer unverändert bestehen bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 u.a. - BVerfGE 126, 112 Rn. 128 ff.).
  • BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 9.20

    Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 2/14

    Rückmeldegebühren des Landes Brandenburg verfassungswidrig

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90

    Bergrechtliche Grundabtretung und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerwG, 29.10.2007 - 7 B 36.07

    Voraussetzungen für den Erhalt eines Sondervorteils des Einzelen durch die

  • BVerwG, 28.06.2007 - 7 C 3.07

    Benutzung eines Gewässers; Grundwasser; Zutagefördern; Ableiten; Ausbau eines

  • BVerfG, 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07

    Verfassungsmäßigkeit der Wasserentnahmegebühren nach §§ 47 ff WasG ND -

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 591/95

    Nr.

  • BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Flugsicherheitsgebühren

  • BVerwG, 09.02.2023 - 9 BN 4.22

    Geltendmachung der Unanwendbarkeit / Funktionslosigkeit einer

    Der unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Wasserentnahmeentgelten (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 9 C 5.20 - NVwZ 2022, 715) formulierten Frage, ob.

    Eine Grundsatzrüge in Bezug auf die revisible Maßstabsnorm des verfassungsrechtlichen Vorteilsbegriffs, der im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 9 C 5.20 - NVwZ 2022, 715 Rn. 15 m. w. N.), wird nicht erhoben.

  • VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19

    Verfassungsmäßigkeit einer Wasserentgelterhebung in Form einer

    Sie ist schon unter dem Aspekt der Vorteilsabschöpfung durch einen besonderen unterscheidungskräftigen Belastungsgrund gekennzeichnet, der verhindert, dass sie in Konkurrenz zu den Steuern tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 9 C 5/20 -, juris Rn. 14).

    Soweit ein Grund - wie hier der Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung - die Erhebung einer Sonderabgabe rechtfertigt und dieser - wie für die vorliegende Konstellation - in den Regelungen über die Abgabe konsequent umgesetzt worden ist, trifft den Gesetzgeber nämlich grundsätzlich keine Verpflichtung, daneben angestrebten Zwecken wie den Lenkungs- und Finanzierungsaspekten einen bestimmten, quantifizierbaren Einfluss einzuräumen (etwa im Sinne einer näheren Präzisierung und Konkretisierung: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 9 C 5/20 -, juris Rn. 22).

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