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   BVerwG, 26.01.2023 - 10 CN 1.23 (4 CN 4.18)   

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BVerwG, 26.01.2023 - 10 CN 1.23 (4 CN 4.18) (https://dejure.org/2023,850)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2023 - 10 CN 1.23 (4 CN 4.18) (https://dejure.org/2023,850)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2023 - 10 CN 1.23 (4 CN 4.18) (https://dejure.org/2023,850)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 216 Abs. 2; GRCh Art. ... 47 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 Satz 1; AK Art. 9 Abs. 3; AlpKonv Art. 2 Abs. 2 Buchst. f; SUP-RL Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und b, Abs. 4; FFH-RL Art. 6 Abs. 3; GG Art. 59 Abs. 2; UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2; UVPG § 2 Abs. 7, Abs. 10; BNatSchG § 20 Abs. 2 Nr. 4, § 26; ProtNatSch Art. 11 Abs. 1; VwGO § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § ... 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und b, Abs. 4 SUP-RL, Art. 9 Abs. 3 AK, Art. 47 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh, Art. 2 Abs. 2 Buchst. f, Abs. 3 AlpKonv, Art. 11 Abs. 1 ProtNatSch
    Umweltrecht: Antragsbefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG bei Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung im Alpenraum | Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (verneint); Antragsbefugnis aufgrund der ...

  • doev.de PDF

    Schutzgebietsausweisung; Verbandsklagebefugnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung oder zu einer Vorprüfung des Einzelfalls vor Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung nach nationalem Recht oder Unionsrecht (hier: "Inntal Süd"); Rüge der Verletzung des Protokolls "Naturschutz und ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Normenkontrollantrag des BUND gegen die "Inntal-Süd"- Verordnung zulässig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Normenkontrollantrag des BUND gegen die "Inntal-Süd"- Verordnung zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Verkleinerung des Landschaftsschutzgebiets - und die Klage der Umweltvereinigung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollantrag des BUND gegen die "Inntal-Süd"- Verordnung zulässig

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § ... 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und b, Abs. 4 SUP-RL, Art. 9 Abs. 3 AK, Art. 47 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh, Art. 2 Abs. 2 Buchst. f, Abs. 3 AlpKonv, Art. 11 Abs. 1 ProtNatSch
    Umweltrecht: Antragsbefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG bei Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung im Alpenraum | Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (verneint); Antragsbefugnis aufgrund der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1762
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 22.02.2022 - C-300/20

    Bund Naturschutz in Bayern - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2023 - 10 CN 1.23
    Eine Schutzgebietsausweisung setzt nur dann einen Rahmen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4 SUP-RL, wenn sie eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung von Projekten aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - Rn. 62).

    Über dieses Vorabentscheidungsersuchen hat der Gerichtshof mit Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - entschieden.

    In Beantwortung der diesbezüglichen Fragestellung des 4. Senats hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) geklärt, dass das Erfordernis der Rahmensetzung nur dann als erfüllt anzusehen ist, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 [ECLI:EU:C:2022:102], Bund Naturschutz in Bayern - Rn. 62).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2023 - 10 CN 1.23
    In Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 GRCh verpflichtet sie die Mitgliedstaaten aber dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 8. März 2011 - C-240/09 [ECLI:EU:C:2011:125], Lesoochranarske zoskupanie - Rn. 45 und 51, vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 [ECLI:EU:C:2017:987], Protect - Rn. 45 und vom 8. November 2022 - C-873/19 [ECLI:EU:C:2022:857], Deutsche Umwelthilfe - Rn. 66).

    Daher muss das nationale Gericht die Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet lassen, die es einer anerkannten Umweltvereinigung verwehren, Regelungen in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, die möglicherweise gegen Art. 11 Abs. 1 ProtNatSch verstoßen, anzufechten (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017 - C-664/15, Protect - Rn. 56 f. und vom 8. November 2022 - C-873/19, Deutsche Umwelthilfe - Rn. 80).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2023 - 10 CN 1.23
    In Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 GRCh verpflichtet sie die Mitgliedstaaten aber dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 8. März 2011 - C-240/09 [ECLI:EU:C:2011:125], Lesoochranarske zoskupanie - Rn. 45 und 51, vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 [ECLI:EU:C:2017:987], Protect - Rn. 45 und vom 8. November 2022 - C-873/19 [ECLI:EU:C:2022:857], Deutsche Umwelthilfe - Rn. 66).

    Daher muss das nationale Gericht die Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet lassen, die es einer anerkannten Umweltvereinigung verwehren, Regelungen in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, die möglicherweise gegen Art. 11 Abs. 1 ProtNatSch verstoßen, anzufechten (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017 - C-664/15, Protect - Rn. 56 f. und vom 8. November 2022 - C-873/19, Deutsche Umwelthilfe - Rn. 80).

  • BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19

    Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2023 - 10 CN 1.23
    Das Gesetz fordert für den Rechtsbehelf einen tauglichen Gegenstand, allein die Möglichkeit dessen Vorliegens reicht nicht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 19 und vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 22).

    Auch insoweit steht die Durchführung von Unionsumweltrecht inmitten und erfordert dessen Anwendungsvorrang, dass diese Tatbestandsvoraussetzung unangewendet bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 24 zu Luftreinhalteplänen).

  • BVerwG, 24.05.2022 - 4 BN 3.22

    Unterfallen einer städtebaulichen Entwicklungssatzung unter die Pläne i. S. d. §

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2023 - 10 CN 1.23
    Der Planbegriff ist weit auszulegen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 4 BN 3.22 - ZfBR 2022, 684 Rn. 4), so dass auch im Falle einer Schutzgebietsausweisung eine Pflicht zur Prüfung der Umweltauswirkungen nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b SUP-RL und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - C-43/18 [ECLI:EU:C:2019:483], Compagnie d'entreprises - juris Rn. 36, 39).

    Ein Mindestmaß an Konkretisierung ist erforderlich, um feststellen zu können, ob von der Verwirklichung des Plans eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets ausgehen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 2010 - 4 BN 60.09 - Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 7 Rn. 10 für eine Sanierungssatzung und vom 24. Mai 2022 - 4 BN 3.22 - ZfBR 2022, 684 Rn. 5 für eine Entwicklungssatzung).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2023 - 10 CN 1.23
    Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl. II S. 1251 - Aarhus-Konvention - AK), dessen Vorschriften Teil des Unionsrechts sind (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 20), müssen Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2023 - 10 CN 1.23
    In Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 GRCh verpflichtet sie die Mitgliedstaaten aber dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 8. März 2011 - C-240/09 [ECLI:EU:C:2011:125], Lesoochranarske zoskupanie - Rn. 45 und 51, vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 [ECLI:EU:C:2017:987], Protect - Rn. 45 und vom 8. November 2022 - C-873/19 [ECLI:EU:C:2022:857], Deutsche Umwelthilfe - Rn. 66).
  • BVerwG, 24.03.2010 - 4 BN 60.09

    Sanierungssatzung; städtebauliche Sanierungsmaßnahmen; Substanzmängel;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2023 - 10 CN 1.23
    Ein Mindestmaß an Konkretisierung ist erforderlich, um feststellen zu können, ob von der Verwirklichung des Plans eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets ausgehen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 2010 - 4 BN 60.09 - Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 7 Rn. 10 für eine Sanierungssatzung und vom 24. Mai 2022 - 4 BN 3.22 - ZfBR 2022, 684 Rn. 5 für eine Entwicklungssatzung).
  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2023 - 10 CN 1.23
    Das Gesetz fordert für den Rechtsbehelf einen tauglichen Gegenstand, allein die Möglichkeit dessen Vorliegens reicht nicht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 19 und vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 22).
  • BVerwG, 19.12.2013 - 4 C 14.12

    Flugverfahren; Anflugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Natura 2000-Gebiet;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2023 - 10 CN 1.23
    Es ist daher schon im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung oder der angegriffene Plan zu den Entscheidungen oder Plänen gehört, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine SUP-Pflicht bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 10 zur UVP-Pflicht).
  • BVerwG, 04.05.2020 - 4 CN 4.18

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die

  • EuGH, 12.06.2019 - C-43/18

    CFE

  • EuGH, 06.03.2014 - C-206/13

    Siragusa - Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 - 11 A 1.23

    Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen das Unterlassen eines

    Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2023 (- 10 CN 1.23, Inntal Süd -, juris Rn 25 f.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 8. März 2011 - C-240/09, Slowakischer Braunbär I -, Rn. 45, 51; vom 20. Dezember 2017 - C-664/15, Protect -, Rn 45, und vom 8. November 2022 - C-873/19, Deutsche Umwelthilfe - Rn 66, 77 ff.) ausgeführt hat, entfaltet Art. 9 Abs. 3 AK im Unionsrecht zwar keine unmittelbare Wirkung.

    Es muss ein hinreichender, über eine rein mittelbare Beeinflussung hinausgehender Zusammenhang mit dem Unionsrecht bestehen, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2023 - 10 CN 1/23 -, juris Rn 24, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 6. März 2014 - C-206/13, Siragusa - Rn. 25, 29, 35 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2024 - 4 ME 69/24

    Hängebeschluss; effektiver Rechtsschutz; Zwischenverfügung; Beschwerde gegen die

    Der Antragstellerin steht jedoch im vorliegend eröffneten Anwendungsbereich des Unionsumweltrechts jedenfalls ein unionsrechtlich begründetes Recht auf effektiven Rechtschutz zu, welches sich aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus i.V.m. Art. 47 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta ergibt (vgl. Senatsbeschl. v. 4.7.2023 - 4 KN 204/20 -, juris Rn. 191; BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, juris Rn. 21 ff.; EuGH, Urt. v. 8.11.2022 - C-873/19 - "Thermofenster", juris Rn. 65 ff.; Urt. v. 20.12.2017 - C-664/15 - "Protect", juris Rn. 44 f.).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob bestimmte

    Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes darüber hinaus verlangt, dass bei Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen eine Pflicht zur Durchführung einer SUP bestehen kann, ist dieses Erfordernis gemäß der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher sich der Senat anschließt, wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen, wenn eine anerkannte Umweltvereinigung die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften des nationalen Rechts geltend macht, die der Durchführung des Unionsrechts dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, ECLI:DE:BVerwG:2023:260123U10CN1.23.0 , Rn. 21 ff.).

    Dies folgt aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus i.V.m. Art. 47 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, ECLI:DE:BVerwG:2023:260123U10CN1.23.0 , Rn. 25 f.; EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-664/15 -, ECLI:EU:C:2017:987 , Rn. 55 ff.; EuGH, Urt. v. 8.11.2022 - C-873/19 -, ECLI:EU:C:2022:857 , Rn. 63 f.).

    Die LSG-Verordnung setzt nach Ansicht des Senats insofern jedoch keinen Rahmen für die künftige Genehmigung von derartigen Vorhaben, da die Verordnung insofern keine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung aufstellt (vgl. zum Begriff der Rahmensetzung EuGH, Urt. v. 22.2.2022 - C-300/20 -, ECLI:EU:C:2022:102 , Rn. 60 - 69; BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, ECLI:DE:BVerwG:2023:260123U10CN1.23.0 , Rn. 14).

    Dies gilt umso mehr, als auch das Bundesverwaltungsgericht jüngst festgestellt hat, dass eine Landschaftsschutzgebietsverordnung dem Planbegriff des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie unterfällt, so dass auch im Falle einer Schutzgebietsausweisung eine Pflicht zur Prüfung der Umweltauswirkungen nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie und Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, ECLI:DE:BVerwG:2023:260123U10CN1.23.0 , Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Möglichkeit einer Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets durch eine Schutzgebietsverordnung nur dann bestehen, wenn die Verordnung hinreichend verbindliche konkrete Vorgaben enthält, anhand derer eine Beeinträchtigung des Gebiets beurteilt werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, ECLI:DE:BVerwG:2023: 260123U10CN1.23.0, Rn. 17).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 - 2 K 138/19

    Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land

    Sie enthält lediglich in §§ 6 ff. N2000-LVO LSA sowie in den gebietsbezogenen Anlagen der Anlage 3 allgemeine und adressatenbezogene Schutzbestimmungen (Ge- und Verbote) sowie Freistellungen, die zwar einen gewissen Einfluss auf den Standort der Projekte ausüben können, indem sie die Standortwahl innerhalb der festgelegten Schutzgebiete erschweren, setzt jedoch keinen Rahmen für die künftige Genehmigung für eines oder mehrere der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführten Projekte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2023 - 10 CN 1.23 - juris Rn. 14 zu einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; NdsOVG, Urteil vom 23. März 2022 - 4 KN 252/19 - juris Rn. 60 zu einer Naturschutzgebietsverordnung).

    bb) Die in der N2000-LVO LSA enthaltenen Freistellungen lösen aber deshalb keine SUP-Pflicht nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b SUP-RL aus, weil einer Verordnung über die Ausweisung von Schutzgebieten ohne eine Rahmensetzung zugleich ein Mindestmaß an Konkretisierung fehlt, um feststellen zu können, ob von ihrer Verwirklichung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b SUP-RL i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL ausgehen könnte (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2023 - 10 CN 1.23 - a.a.O. Rn. 17).

    Ein Mindestmaß an Konkretisierung ist erforderlich, um feststellen zu können, ob von der Verwirklichung des Plans eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets ausgehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2023 - 10 CN 1.23 - a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).

    Damit fehlt es der N2000-LVO LSA zugleich an konkreten Regelungen, anhand derer sich beurteilen ließe, ob von der Verwirklichung des Plans erhebliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebiets ausgehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2023 - 10 CN 1.23 - a.a.O. Rn. 18).

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2023 - 10 OB 125/23

    Anlage; anlagenbezogen; Klagerecht; Mehrfachklageverbot; Nebenbestimmung;

    Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 GRC verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten ( EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 66 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26.1.2023 - 10 CN 1.23 -, juris Rn. 25).

    Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs kann dahinstehen, ob § 42 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und/oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dahingehend unionsrechtskonform ausgelegt werden können, dass sich aus diesen Vorschriften eine Klagebefugnis des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall ergibt, da dann, wenn diese Auslegungsmöglichkeiten nicht bestehen sollten, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 76 - 81) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG aufgrund von Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 GRC jedenfalls insoweit unangewendet zu lassen ist, als dieser sich durch Verwendung des Begriffs des "Vorhabens" lediglich auf Anlagen bezieht und damit einer Umweltvereinigung verwehrt, eine Entscheidung über die Erteilung oder Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, die möglicherweise gegen innerstaatliche umweltbezogene Bestimmungen verstößt, anzufechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2023 - 10 CN 1.23 -, juris Rn. 21, 26 bezüglich § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwRG und Art. 11 Abs. 1 ProNatSch).

  • BVerwG, 22.06.2023 - 10 C 4.23

    Verbandsklage gegen Verbindlichkeitserklärung eines Altlasten-Sanierungsplans

    Namentlich die Rechtsfigur der im Zuge unionsrechtskonformer Auslegung der Verwaltungsgerichtsordnung entwickelten Figur der prokuratorischen Rechtsstellung einer Umweltvereinigung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 43 ff.) lässt sich auf ein Verlangen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG schon deshalb nicht erstrecken, weil eine solche behördliche Aufforderung nicht der Durchführung von Unionsrecht dient (vgl. zu letzterem etwa BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2023 - 10 CN 1.23 - NuR 2023, 411 Rn. 24).
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