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BVerwG, 26.02.1981 - 3 C 5.81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Unterhaltshilfe - Anrechnung von Kapitaleinkünften - Pflegschaftsbestellung - Werbungskosten - Aufgezwungene Vermögensverwaltung - Anrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen (Sperrguthaben) - Begriff der Werbungskosten (hier: Pflegerhonorar und Erbfallkosten) - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 18.05.1979 - M 176 VI 78
- BVerwG, 26.02.1981 - 3 C 5.81
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 01.06.1978 - IV R 36/73
Testamentsvollstrecker - Betriebsausgaben - Erbfallkosten - …
Auszug aus BVerwG, 26.02.1981 - 3 C 5.81
Der erkennende Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, der für die Entscheidung, ob Kosten der Testamentsvollstreckung als Werbungskosten (oder vergleichbar: Betriebsausgaben) abziehbar sind, unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung des Reichsfinanzhofs auf die Art und den Zweck der Tätigkeit, die der Testamentsvollstrecker im Einzelfall ausführt, abstellt (vgl. Urteile vom 1. Juni 1978 [BFHE 125, 175] und vom 22. Januar 1980 [BFHE 130, 22]). - BFH, 22.01.1980 - VIII R 47/77
Testamentsvollstreckergebühren - Konstituierung des Nachlasses - Werbungskosten - …
Auszug aus BVerwG, 26.02.1981 - 3 C 5.81
Der erkennende Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, der für die Entscheidung, ob Kosten der Testamentsvollstreckung als Werbungskosten (oder vergleichbar: Betriebsausgaben) abziehbar sind, unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung des Reichsfinanzhofs auf die Art und den Zweck der Tätigkeit, die der Testamentsvollstrecker im Einzelfall ausführt, abstellt (vgl. Urteile vom 1. Juni 1978 [BFHE 125, 175] und vom 22. Januar 1980 [BFHE 130, 22]). - BFH, 18.07.1972 - VIII R 54/68
Kosten der Testamentsvollstreckung - Frage der Abziehbarkeit - Werbungskosten
Auszug aus BVerwG, 26.02.1981 - 3 C 5.81
Auf den Charakter solcher Aufwendungen, d.h. auf ihre Zuordnung zum Einkommens- oder Vermögensbereich, ist es folglich ohne Einfluß, ob sie durch eine aufgezwungene oder durch eine freiwillig übertragene Vermögensverwaltung entstanden sind (vgl. etwa Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juli 1972 [BFHE 106, 525 = BStBl II 1972 S. 878]).