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   BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 4.91   

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https://dejure.org/1993,6225
BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 4.91 (https://dejure.org/1993,6225)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.1993 - 8 C 4.91 (https://dejure.org/1993,6225)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 1993 - 8 C 4.91 (https://dejure.org/1993,6225)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erschließung - Aufwand - Zinsen - Erschließungsteilbeiträge - Kostenspaltung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erschließungsauwand; Fremdkapitalzinsen; Mehrkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 1205
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 4.89

    Zinsen als beitragsfähiger Erschließungsaufwand

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 4.91
    Richtig ist, daß zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG auch Fremdfinanzierungskosten namentlich in Gestalt von Zinsen auf von der Gemeinde für beitragsfähige Erschließungsanlagen eingesetztes Fremdkapital gehören (vgl. u.a. Urteile vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 41.72 - BVerwGE 45, 215 und vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 4.89 - BVerwGE 85, 306).

    Das hat der erkennende Senat im einzelnen im Urteil vom 23. August 1990 (BVerwG 8 C 4.89 - a.a.O., S. 310 f.) dargelegt und im Urteil vom 29. Januar 1993 (BVerwG 8 C 3.92 - Urteilsabdruck S. 7) bestätigt.

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 28.76

    Umfang des Erschließungsaufwands; Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 4.91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 ) begründet die entsprechende Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG zum wirtschaftlichen Schutz der Beitragspflichtigen eine äußerste (Zumutbarkeits-)Grenze, die erst dann überschritten ist, wenn angefallene Kosten eine grob unangemessene Höhe erreichen, das heißt, wenn infolge eines der Gemeinde zurechenbaren Verhaltens sachlich schlechthin unvertretbare Mehrkosten entstehen.
  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 41.72

    Voraussetzungen für die Einbeziehung von Darlehen

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 4.91
    Richtig ist, daß zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG auch Fremdfinanzierungskosten namentlich in Gestalt von Zinsen auf von der Gemeinde für beitragsfähige Erschließungsanlagen eingesetztes Fremdkapital gehören (vgl. u.a. Urteile vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 41.72 - BVerwGE 45, 215 und vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 4.89 - BVerwGE 85, 306).
  • BVerwG, 29.01.1993 - 8 C 3.92

    Erschließung - Vorausleistung - Erschließungsaufwand - Zinsen

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 4.91
    Das hat der erkennende Senat im einzelnen im Urteil vom 23. August 1990 (BVerwG 8 C 4.89 - a.a.O., S. 310 f.) dargelegt und im Urteil vom 29. Januar 1993 (BVerwG 8 C 3.92 - Urteilsabdruck S. 7) bestätigt.
  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 75.86

    Hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der Erschließungsfunktion einer

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 4.91
    Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit eines erschließungsbeitragsrechtlichen Heranziehungsbescheids grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Recht (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 ) und sind infolgedessen hier die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes maßgebend.
  • BVerwG, 02.03.1978 - 4 B 26.78

    Anforderungen an die Planreife in den Fällen des § 33 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 4.91
    Diese Reife setzt in aller Regel u.a. voraus, daß die Träger der öffentlichen Belange beteiligt worden sind, weil sich anderenfalls meist nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen läßt, ob ein "Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans" (§ 33 BBauG) entsprechen wird (vgl. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 4 B 26.78 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 5 S. 1).
  • BVerwG, 29.10.1969 - IV C 43.68

    Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht bei Teilmaßnahmen; Verjährung

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 4.91
    Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind hier die sachlichen Teilbeitragspflichten für die von der Kostenspaltung erfaßten Teilanlagen mit dem deren endgültiger Herstellung nachfolgenden Ausspruch der Kostenspaltung durch den Beschluß des Gemeinderats des Klägers am 26. Februar 1986 entstanden (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Urteil vom 29. Oktober 1969 - BVerwG IV C 43.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 33 S. 6 ).
  • BVerwG, 27.11.1981 - 8 B 189.81

    Anforderungen an eine Berücksichtigung des durch Ausnahme oder Befreiung

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 4.91
    Eine solche Regelung muß sich jedoch auf solche Sachverhalte beschränken, in denen sich das Bebauungsplanverfahren auch bereits bebauungsrechtlich auswirkt, also dort zur Anwendbarkeit des § 33 BBauG geführt hat (vgl. Beschluß vom 27. November 1981 - BVerwG 8 B 189.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 44 S. 28 ).
  • BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 14.14

    Vorausleistung; Umlegung; Buchgrundstück; untergehendes Grundstück; erschlossene

    Eine Grenze ergibt sich in zeitlicher Hinsicht aus dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die abgerechnete Erschließungsanlage (BVerwG, Urteile vom 23. August 1990 - 8 C 4.89 - BVerwGE 85, 306 und vom 26. Februar 1993 - 8 C 4.91 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 117 S. 42 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 9 S 19.12

    Erschließungsbeitrag; selbständige Grünanlage; Kostenerstattung; Eingriff;

    Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, dass die Erhebungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem die Erschließungsbeitragspflicht entstanden sei, die wiederum die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage voraussetze, verkennt sie, dass bei der Erhebung von Erschließungsteilbeträgen im Wege der Kostenspaltung an die Stelle des Zeitpunkts der sachlichen Erschließungsvollbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BauGB) der Zeitpunkt tritt, in dem die Erschließungsteilbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BauGB) entstehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 4.91 -, Juris Rn. 17).
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