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   BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13   

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BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13 (https://dejure.org/2014,2596)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.2014 - 6 C 3.13 (https://dejure.org/2014,2596)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 (https://dejure.org/2014,2596)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80; TKG § 35 Abs. 5; VwGO § 123 Abs. 1
    Vorlagebeschluss; Telekommunikation; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Entgeltgenehmigung; Rückwirkung; Verpflichtungsklage; vorläufige Zahlungsanordnung; Rechtsschutzgewährleistung; Berufsausübungsfreiheit; Verhältnismäßigkeit.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 100 Abs. 1
    Berufsausübungsfreiheit; Entgeltgenehmigung; Rechtsschutzgewährleistung; Rückwirkung; Telekommunikation; Verhältnismäßigkeit; Verpflichtungsklage; Vorlagebeschluss; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; vorläufige Zahlungsanordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 BVerfGG, § 35 Abs 5 S 2 TKG 2004
    Verfassungswidrigkeit der Regelung zur eingeschränkten Rückwirkung telekommunikationsrechtlicher Entgeltgenehmigungen

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 35 Abs. 5 S. 2, 3 TKG mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und mit der Berufsausübungsfreiheit; Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu den Netzen und Teilnehmeranschlussleitungen gegenüber den Wettbewerbern auf Nachfrage

  • rewis.io

    Verfassungswidrigkeit der Regelung zur eingeschränkten Rückwirkung telekommunikationsrechtlicher Entgeltgenehmigungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlagebeschluss; Telekommunikation; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Entgeltgenehmigung; Rückwirkung; Verpflichtungsklage; vorläufige Zahlungsanordnung; Rechtsschutzgewährleistung; Berufsausübungsfreiheit; Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit des § 35 Abs. 5 S. 2, 3 TKG mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und mit der Berufsausübungsfreiheit; Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu den Netzen und Teilnehmeranschlussleitungen gegenüber den Wettbewerbern auf Nachfrage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht hält Regelung zur eingeschränkten Rückwirkung telekommunikationsrechtlicher Entgeltgenehmigungen für verfassungswidrig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht hält Regelung zur eingeschränkten Rückwirkung telekommunikationsrechtlicher Entgeltgenehmigungen für verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückwirkende Genehmigung von Telefon-Entgelten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regelung zur eingeschränkten Rückwirkung telekommunikationsrechtlicher Entgeltgenehmigungen verfassungswidrig

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit einer nationalen Vergleichsmarktbetrachtung bei der Genehmigung von Mobilfunk-Terminierungsentgelten

Besprechungen u.ä.

  • xing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Vorlagebeschluss des BVerwG zur eingeschränkten Rückwirkung einer Entgeltgenehmigung nach § 35 Abs. 5 S. 2 u. 3 TKG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 149, 94
  • NVwZ 2014, 1229
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03

    Telekommunikation; Anspruch auf Gewährung besonderen Netzzugang; Genehmigung von

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13
    Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten und das damit einhergehende Verbot, ungenehmigte Entgelte zu verlangen, greift in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein; denn das Grundrecht auf freie Berufsausübung schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 ; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 , vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34 und vom 25. September 2013 - BVerwG 6 C 13.12 - juris Rn. 39).

    Wie die Entgeltregulierung insgesamt (vgl. Urteile vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 und vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 25.08 - Buchholz 442.066 § 37 TKG Nr. 2 Rn. 19) dient damit auch die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG dem öffentlichen Interesse an der Förderung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs.

    Die Ungewissheit über das zu zahlende Entgelt würde den vom Gesetz bezweckten Marktzutritt von Wettbewerbern spürbar behindern (vgl. Urteil vom 21. Januar 2004 a.a.O. S. 65).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 21. Januar 2004 (a.a.O. S. 69) ausgeführt hat, dass sich eine ausschließlich in die Zukunft gerichtete Entgeltgenehmigung zur Zweckerreichung als nicht erforderlich und damit als unverhältnismäßig erwiese, bezog sich dies auf die Rechtslage nach dem TKG 1996 und die - vom Senat bejahte - Frage, ob die auf der Grundlage des § 39 Alt. 1 TKG 1996 erteilte Genehmigung der Entgelte für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen Netzzugangs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurückwirkt, in dem diese Entgelte vereinbart worden waren.

    Ob es der Gesetzgeber zum Schutz der Wettbewerber vor erheblichen Nachzahlungen für erforderlich halten durfte, die Rückwirkung solcher Genehmigungen höherer Entgelte zu beschränken, die aufgrund eines Verpflichtungsurteils ergehen, hatte der Senat in dem Urteil vom 21. Januar 2004 (a.a.O.) nicht zu prüfen.

    Auf der anderen Seite darf jedoch nicht übersehen werden, dass den finanziellen Belastungen, denen die Wettbewerber durch die Entgeltnachforderungen des regulierten Unternehmens ausgesetzt sind, zunächst der wirtschaftliche Vorteil einer teilweisen Vorfinanzierung der gewährten Leistungen durch das marktbeherrschende Unternehmen gegenübersteht (vgl. Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 ).

    Ebenso wie die Entgeltgenehmigungspflicht greift auch der Ausschluss der Rückwirkung einer auf ein Verpflichtungsurteil hin erteilten Genehmigung eines höheren Entgelts in das von der Berufsausübungsfreiheit umfasste Recht des regulierten Unternehmens ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 , Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1843/11 - NJW 2014, 46 Rn. 66; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 , vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34 und vom 25. September 2013 - BVerwG 6 C 13.12 - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13
    Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten und das damit einhergehende Verbot, ungenehmigte Entgelte zu verlangen, greift in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein; denn das Grundrecht auf freie Berufsausübung schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 ; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 , vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34 und vom 25. September 2013 - BVerwG 6 C 13.12 - juris Rn. 39).

    Ein solcher Beurteilungsspielraum kommt der Regulierungsbehörde nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Bestimmung der für die telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG in der hier noch anwendbaren Fassung (jetzt: § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG) in der Regel maßgeblichen Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung jedenfalls bei der Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen zu (vgl. Urteil vom 25. September 2013 a.a.O. Rn. 18 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Merkmal der Kostenorientierung in Art. 3 Abs. 3 TAL-VO (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - Slg. 2008, I-2931 Rn. 145, 149), die auf die Auslegung des in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Zugangsrichtlinie enthaltenen Begriffs der "kostenorientierten Preise" übertragen werden kann (vgl. Urteil vom 25. September 2013 a.a.O. Rn. 21 ff.), liegt die Auswahl der Methode zur Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen im "Ermessen" der nationalen Regulierungsbehörden (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 109, 116 f.; vgl. hierzu ferner Urteil des Senats vom 23. November 2011 - BVerwG 6 C 11.10 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 5 Rn. 19, 22).

    Soweit der Gerichtshof von Ermessen spricht, handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum (Urteile vom 23. November 2011 a.a.O. Rn. 37 und vom 25. September 2013 a.a.O. Rn. 30), den das nationale Recht nicht einschränken kann.

    Ebenso wie die Entgeltgenehmigungspflicht greift auch der Ausschluss der Rückwirkung einer auf ein Verpflichtungsurteil hin erteilten Genehmigung eines höheren Entgelts in das von der Berufsausübungsfreiheit umfasste Recht des regulierten Unternehmens ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 , Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1843/11 - NJW 2014, 46 Rn. 66; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 , vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34 und vom 25. September 2013 - BVerwG 6 C 13.12 - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13
    Denn soweit die rückwirkende Entgeltgenehmigung durch die Regulierungsbehörde nicht in Vollzug eines Verpflichtungsurteils erteilt wird, setzt sie die Rücknahme der früheren Genehmigung und damit eine Ermessensentscheidung voraus, bei der insbesondere der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Wettbewerber in den Blick zu nehmen ist (vgl. Urteil vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 37, 41, 56 ff.).

    Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten und das damit einhergehende Verbot, ungenehmigte Entgelte zu verlangen, greift in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein; denn das Grundrecht auf freie Berufsausübung schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 ; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 , vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34 und vom 25. September 2013 - BVerwG 6 C 13.12 - juris Rn. 39).

    Zwar ist das Vertrauen der Wettbewerber in den Bestand der von der Bundesnetzagentur in dem dafür nach §§ 132 ff. TKG vorgesehenen, besonders formalisierten Verfahren genehmigten Entgelte grundsätzlich schutzwürdig (vgl. Urteil vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 61).

    Da die Bundesnetzagentur nicht nur die genehmigten Entgelte (vgl. § 35 Abs. 6 TKG in der hier noch anwendbaren Fassung; jetzt: § 35 Abs. 7 TKG), sondern auch die beantragten Entgelte veröffentlichen muss (vgl. § 36 Abs. 2 TKG), werden die Wettbewerber zudem bei der Inanspruchnahme der Leistungen in der Regel Kenntnis davon haben, dass die von dem marktbeherrschenden Unternehmen beantragten Entgelte nur teilweise genehmigt worden sind, so dass sie bei ihren Planungen mit der Möglichkeit einer Erhöhung in Folge eines Klageverfahrens rechnen müssen (vgl. Urteil vom 9. Mai 2012 a.a.O.).

    Ebenso wie die Entgeltgenehmigungspflicht greift auch der Ausschluss der Rückwirkung einer auf ein Verpflichtungsurteil hin erteilten Genehmigung eines höheren Entgelts in das von der Berufsausübungsfreiheit umfasste Recht des regulierten Unternehmens ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 , Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1843/11 - NJW 2014, 46 Rn. 66; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 , vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34 und vom 25. September 2013 - BVerwG 6 C 13.12 - juris Rn. 39).

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13
    Die Einschätzung der für die Konfliktlage maßgeblichen ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen liegt dabei ebenso in seiner politischen Verantwortung wie die Vorausschau auf die künftige Entwicklung und die Wirkungen seiner Regelung (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842, 1843/11 - NJW 2014, 46 Rn. 70).

    Eine Grundrechtsverletzung kann nur festgestellt werden, wenn eine betroffene Grundrechtsposition gegenläufigen Interessen in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 a.a.O.).

    Ebenso wie die Entgeltgenehmigungspflicht greift auch der Ausschluss der Rückwirkung einer auf ein Verpflichtungsurteil hin erteilten Genehmigung eines höheren Entgelts in das von der Berufsausübungsfreiheit umfasste Recht des regulierten Unternehmens ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 , Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1843/11 - NJW 2014, 46 Rn. 66; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 , vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34 und vom 25. September 2013 - BVerwG 6 C 13.12 - juris Rn. 39).

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08

    Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13
    Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten und das damit einhergehende Verbot, ungenehmigte Entgelte zu verlangen, greift in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein; denn das Grundrecht auf freie Berufsausübung schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 ; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 , vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34 und vom 25. September 2013 - BVerwG 6 C 13.12 - juris Rn. 39).

    Ebenso wie die Entgeltgenehmigungspflicht greift auch der Ausschluss der Rückwirkung einer auf ein Verpflichtungsurteil hin erteilten Genehmigung eines höheren Entgelts in das von der Berufsausübungsfreiheit umfasste Recht des regulierten Unternehmens ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 , Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1843/11 - NJW 2014, 46 Rn. 66; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 , vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34 und vom 25. September 2013 - BVerwG 6 C 13.12 - juris Rn. 39).

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem regulierten Unternehmen angesichts des Maßstabs der Kosten der effizienten Leistungserbringung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG in der hier noch anwendbaren Fassung (jetzt: § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG) kein finanzielles Sonderopfer zu Gunsten der Allgemeinheit auferlegt wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 a.a.O. S. 698).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13
    Zur Effektivität des Rechtsschutzes gehört es, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben (BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 1982 a.a.O. und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ).

    Hierbei verfügt der Gesetzgeber zwar über einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum, darf jedoch die Notwendigkeit einer umfassenden Nachprüfung des Verwaltungshandelns in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und -wirkung nicht verfehlen (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 a.a.O. S. 123 f.).

    Sie müssen mit den Prinzipien einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den Rechtsschutz nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ).

  • BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09

    Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Schächten von Tieren " wegen Versagung von

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13
    Das Rechtsschutzdefizit folgt insoweit zwar nicht zwingend bereits aus der allgemein üblichen und anerkannten Praxis der Gerichte, sich in Eilverfahren an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu orientieren und dann die Sach- und Rechtslage im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs lediglich summarisch zu prüfen; denn in solchen Fällen, in denen das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt sowie eine endgültige Verletzung der Rechte eines Beteiligten droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen, kann eine umfassendere rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren in Rede stehenden materiellen Anspruchs bereits im Eilverfahren von Verfassungs wegen geboten sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und 341/81 - BVerfGE 69, 315 ; Kammerbeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 - NVwZ-RR 2009, 945 Rn. 15).

    In einer solchen Situation, in der bei einer Nichtgewährung von Eilrechtsschutz eine endgültige Vereitelung des materiellen Anspruchs droht, ist der Anordnungsgrund durch die Bejahung des Anordnungsanspruchs indiziert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 - NVwZ-RR 2009, 945 ).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13
    Dieser geringere Grad der richterlichen Überzeugungsbildung bei der Ermittlung des Sachverhalts im Eilverfahren, der der Verfahrensbeschleunigung dient und sich bereits aus dem allgemeinen Prozessrecht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) ergibt, wird jedoch durch die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht des Gerichts überlagert, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ).

    Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, verlangt die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in solchen Fällen, anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei insbesondere grundrechtliche Belange umfassend in die Abwägung einzustellen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O. S. 928).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13
    Dabei kommt ihm ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, der sich auf die Beurteilung der Vor- und Nachteile für die jeweils betroffenen Güter sowie auf die Güterabwägung mit Blick auf die Folgen für die verschiedenen rechtlich geschützten Interessen bezieht (BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 2006 a.a.O. S. 233 f. und vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 ).

    Der Gesetzgeber hat insbesondere grundrechtliche Schutzaussagen zugunsten des Rechtsuchenden, aber auch zugunsten Dritter, deren Belange durch den begehrten Rechtsschutz berührt werden, zu beachten und hierbei bereichsspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.11.2011 - 6 C 11.10

    Regulierungsbehörde; Teilnehmeranschlussleitung; Überlassungsentgelt;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Merkmal der Kostenorientierung in Art. 3 Abs. 3 TAL-VO (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - Slg. 2008, I-2931 Rn. 145, 149), die auf die Auslegung des in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Zugangsrichtlinie enthaltenen Begriffs der "kostenorientierten Preise" übertragen werden kann (vgl. Urteil vom 25. September 2013 a.a.O. Rn. 21 ff.), liegt die Auswahl der Methode zur Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen im "Ermessen" der nationalen Regulierungsbehörden (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 109, 116 f.; vgl. hierzu ferner Urteil des Senats vom 23. November 2011 - BVerwG 6 C 11.10 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 5 Rn. 19, 22).

    Soweit der Gerichtshof von Ermessen spricht, handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum (Urteile vom 23. November 2011 a.a.O. Rn. 37 und vom 25. September 2013 a.a.O. Rn. 30), den das nationale Recht nicht einschränken kann.

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BGH, 21.10.2010 - V ZB 210/09

    Ablehnung einer Gerichtsperson: Non liquet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 25.08

    Entgelt; Entgeltgenehmigung; privatrechtsgestaltende Wirkung; verfügende Wirkung;

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BGH, 09.02.1998 - II ZB 15/97

    Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes mittels Indizien

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

  • BVerwG, 25.03.2009 - 6 C 3.08

    Entgelt; Entgeltgenehmigung; vorläufige Entgeltgenehmigung; vorläufiger

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerwG, 22.08.1996 - 8 B 83.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Sachentscheidung durch das Revisionsgericht bei

  • BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10

    Festsetzung einer Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit ohne

  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 61.06

    Schule; Versetzung; Nichtversetzung; Interesse; Feststellungsinteresse;

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • VG Köln, 19.12.2005 - 1 L 1586/05

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Anspruchs gegenüber der Regulierungsbehörde

  • BVerwG, 13.06.1977 - 4 B 13.77

    Zulassung der Revision - Divergenz - Unzureichende Rechtsschutzbehauptung -

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

  • BVerwG, 04.10.2013 - 6 B 11.13

    Antrag auf Zulassung zum Studiengang der Tiermedizin ohne Wartezeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2003 - 6 B 566/13 - Juris Rn. 3 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 11 S 81.08 - Juris Rn. 83 ff.; Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 49; differenzierend Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattsammlung, Stand: 26. Ergänzungslieferung März 2014, § 123 Rn. 64 f.; Wollenschläger, in: Gärditz, Verwaltungsgerichtsordnung, 2013, § 123 Rn. 104.
  • BVerwG, 25.02.2015 - 6 C 33.13

    Bestandskraft des regulierten Vergleichsentgelts; Berufsausübungsfreiheit;

    § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG ist mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht vereinbar (vgl. Vorlagebeschlüsse vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 und vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - und - 6 C 18.13 - jeweils juris).

    Der Senat ist aus den bereits in den Vorlagebeschlüssen vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - (BVerwGE 149, 94 Rn. 21 ff.) und vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - (juris Rn. 81 ff.) und - 6 C 18.13 - (juris Rn. 75 ff.) dargelegten Erwägungen weiterhin davon überzeugt, dass § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist (2.).

    Insbesondere fehlt es trotz des in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG vorgesehenen Ausschlusses der Rückwirkung von eingeklagten Genehmigungen höherer Entgelte nicht an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu näher: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 16).

    In diesem Fall ist die Klage jedenfalls deshalb unbegründet, weil eine Anordnung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG i.V.m. § 123 VwGO nicht ergangen ist und deshalb nach § 35 Abs. 5 Satz 3 TKG ein prozessualer Anspruch der Klägerin auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Genehmigung eines höheren Terminierungsentgelts mit Rückwirkung für den bereits abgelaufenen Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2009 und damit auch zu einer Neubescheidung des dahin gehenden Entgeltantrags nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 19 und vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - juris Rn. 77, 79 und - 6 C 18.13 - juris Rn. 72 f.).

    Der Senat hält aus den in den Vorlagebeschlüssen vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - (BVerwGE 149, 94 Rn. 21 ff.) und vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - (juris Rn. 81 ff.) und - 6 C 18.13 - (juris Rn. 75 ff.) dargelegten Erwägungen an seiner Überzeugung fest, dass § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a)) und Art. 12 Abs. 1 GG (b)) unvereinbar ist.

  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund

    Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls insoweit, als sich ein der Regulierungsbehörde im Rahmen der Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung partiell eingeräumter Beurteilungsspielraum aus den unionsrechtlichen Vorgaben zur Preiskontrolle ergibt (vgl. im Verfahren 1 BvL 6/14: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 -, juris, Rn. 29; im Verfahren 1 BvL 3/15: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 -, juris, Rn. 89; im Verfahren 1 BvL 4/15: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 -, juris, Rn. 83; im Verfahren 1 BvL 6/15: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 -, juris, Rn. 49; vgl. auch Höffler, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl. 2015, § 35 Rn. 47; Berger-Kögler/Cornils, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 35 Rn. 127).

    Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zwar an, eine Anordnung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG sei jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als "sich der der Regulierungsbehörde im Rahmen der Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung partiell eingeräumte Beurteilungsspielraum aus den unionsrechtlichen Vorgaben zur Preiskontrolle ergibt" (vgl. im Verfahren 1 BvL 6/14: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 -, juris, Rn. 30; im Verfahren 1 BvL 3/15: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 -, juris, Rn. 89; im Verfahren 1 BvL 4/15: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 -, juris, Rn. 83; im Verfahren 1 BvL 6/15: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 -, juris, Rn. 49).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 18.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltgenehmigung;

    § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG ist mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht vereinbar (vgl. Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94).

    Nach der Senatsrechtsprechung führt § 35 Abs. 5 Satz 3 TKG insoweit zwar nicht zum Erlöschen des materiellen Genehmigungsanspruchs, schränkt jedoch den prozessualen Anspruch auf Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts und damit die Befugnis der Gerichte ein, die Bundesnetzagentur rückwirkend zur Genehmigung höherer als der ursprünglich genehmigten Entgelte zu verpflichten (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 19).

    Dieser besteht darin, die Wettbewerber des regulierten Unternehmens, die mit diesem Zugangsverträge geschlossen und auf der Basis genehmigter Entgelte Leistungen bezogen haben, vor hohen Nachzahlungen und dem Erfordernis entsprechender Rückstellungen zu schützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 35).

    Der Senat ist aus den bereits im Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - (BVerwGE 149, 94) dargelegten Erwägungen weiterhin davon überzeugt, dass § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a) und Art. 12 Abs. 1 GG (b) unvereinbar ist.

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 16.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltanordnung; Rückwirkung;

    § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG ist mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht vereinbar (vgl. Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94).

    Nach der Senatsrechtsprechung führt § 35 Abs. 5 Satz 3 TKG insoweit zwar nicht zum Erlöschen des materiellen Genehmigungsanspruchs, schränkt jedoch den prozessualen Anspruch auf Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts und damit die Befugnis der Gerichte ein, die Bundesnetzagentur rückwirkend zur Genehmigung höherer als der ursprünglich genehmigten Entgelte zu verpflichten (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 19).

    Dieser besteht darin, die Wettbewerber des regulierten Unternehmens, die mit diesem Zugangsverträge geschlossen und auf der Basis genehmigter Entgelte Leistungen bezogen haben, vor hohen Nachzahlungen und dem Erfordernis entsprechender Rückstellungen zu schützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 35).

    Der Senat ist aus den bereits im Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - (BVerwGE 149, 94) dargelegten Erwägungen weiterhin davon überzeugt, dass § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a) und Art. 12 Abs. 1 GG (b) unvereinbar ist.

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15

    Abfall; private Haushaltungen; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Ein solcher liegt aber nur dann vor, wenn die inkorrekte Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 7 B 8.15 - RdL 2016, 142 = juris Rn. 18 und vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15, jeweils m.w.N.).

    Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - Buchholz 406.27 § 71 BergG Nr. 1 Rn. 22 und Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15).

  • BVerwG, 05.08.2015 - 6 C 8.14

    Neutrale Aufwendungen; Ausgangsentgeltniveau; postrechtliche Entgeltgenehmigung;

    Abgesehen davon, dass sich ein dahingehender gesetzgeberischer Regelungswille dem Gesetz nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen lässt, fehlt es auch an einem hinreichend gewichtigen Sachgrund für eine solche Beschränkung (vgl. zu den Voraussetzungen einer die Rechtsschutzgarantie einschränkenden gesetzlichen Ausgestaltung: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 ; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 24, 31 f.).
  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

    Das Bundesverfassungsgericht hat auf mehrere Vorlagen des Senats nach Art. 100 Abs. 1 GG (erstmals und grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94) entschieden, dass die Rücknahme der gerichtlichen Kontrolle durch § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG in der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung ursprünglich verfassungsgemäß war.

    Dies folgt mit Blick auf das nationale Recht daraus, dass die Entgeltgenehmigungspflicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des regulierten Unternehmens eingreift, die das Recht umfasst, das Entgelt für berufliche Leistungen mit den jeweiligen Interessenten frei auszuhandeln (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 [ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111208.1bvr193208] - NVwZ 2012, 694 ; BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 39, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 52).

  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 C 4.17

    Vorgaben zur Entgeltberechnung kein zulässiger Regelungsgegenstand einer

    Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 , Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15).
  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 24.15

    Anordnung der Bundesnetzagentur; Abrechnungs- und Erstattungsregelungen;

    Dass die Klage für sie offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15 m.w.N.), lässt sich nicht mit der Erwägung begründen, der angefochtene Beschluss enthalte keine eigenständige, über die nach § 37 Abs. 2 TKG privatrechtsgestaltend wirkenden Entgeltgenehmigungen hinausgehende Beschwer, und bei einem Erfolg der Anfechtungsklage entfiele lediglich die Erstattungsregelung, nicht aber die Zahlungspflicht der Klägerin.
  • BVerwG, 05.08.2015 - 6 C 9.14

    Genehmigung der Briefporti der Deutschen Post in den Jahren 2003, 2004 und 2005

  • VG Freiburg, 25.03.2020 - 4 K 1246/20

    Gemeindliches Betretungsverbot öffentlicher Orte wegen Gefahr der Verbreitung des

  • BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14

    Ausgleichsleistungen; Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • VG Köln, 27.01.2015 - 21 L 1619/13
  • VG Köln, 27.01.2015 - 21 L 1624/13
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2017 - 13 B 676/17

    Genehmigung der für die Erbringung des Mindestzugangspakets geltenden Entgelte

  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 3.15

    Schmutzwasserleitung auf Privatgrundstück als Teil der öffentlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 13 B 1349/18

    Genehmigung der Entgelte eines Schienenwegebetreibers; Genehmigung von

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2021 - 13 ME 545/20

    Aroma; Aromaextrakt; Beschwerde; Cannabidiol; CBD; Hanf-Aroma-Extrakt;

  • BVerwG, 05.05.2014 - 6 B 46.13

    Telekommunikation; Zugangsgewährung; Kollokation im Multifunktionsgehäuse;

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2019 - 13 ME 519/18

    Abschiebung; Beschwerde; einstweilige Anordnung; Folgenbeseitigung;

  • BVerwG, 05.03.2019 - 7 B 3.18

    Unzulässigkeit der Klage eines Hafenbetreibers gegen die Genehmigung der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2017 - 2 L 166/15

    Baugenehmigung für Imbisswagen

  • VG Köln, 04.01.2021 - 21 L 2082/20

    Briefporto-Erhöhung 2019 voraussichtlich rechtswidrig

  • VG Köln, 22.08.2018 - 21 K 11572/17

    Keine Standard-Tierversuche an Mäusen zu Ausbildungszwecken

  • VG Köln, 21.12.2016 - 21 K 5914/13

    Genehmigung von Entgelten für die Gewährung der Zugänge zu

  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 12.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

  • BVerwG, 05.08.2015 - 6 C 10.14

    Genehmigung der Briefporti der Deutschen Post in den Jahren 2003, 2004 und 2005

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 13 ME 249/22

    Anordnungsanspruch einer Asylantragstellerin auf Ermöglichung des Besuchs ihrer

  • VG Berlin, 23.11.2017 - 4 K 103.16

    Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte

  • VG Karlsruhe, 28.04.2020 - 7 K 1606/20

    Beschränkungen aufgrund der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg rechtmäßig ...

  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 8.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

  • VG Hannover, 07.04.2020 - 15 B 2112/20

    Corona-Epidemie: Eilantrag gegen Gottesdienstverbot abgelehnt

  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 11.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

  • OVG Niedersachsen, 02.02.2021 - 13 ME 41/21

    Befreiung; Beschwerde; Ein- und Rückreisende; Quarantäne; vorläufiger

  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 4.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 5.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

  • VG Köln, 17.08.2022 - 21 K 273/20

    Genehmigung höheren Briefportos war rechtswidrig

  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 7.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 10.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 13.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 6.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 9.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

  • OVG Niedersachsen, 16.10.2023 - 13 ME 184/23

    Befristung; Beschwerde; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Verfahrensduldung;

  • VG Köln, 11.04.2018 - 21 K 952/15
  • VG Köln, 17.08.2022 - 21 K 797/22
  • OVG Niedersachsen, 02.03.2021 - 13 ME 72/21

    Absonderung; Befreiung; Corona; COVID-19; Immunität; Niedersächsische

  • VG Saarlouis, 09.11.2020 - 6 L 1358/20

    Seuchenrecht - hier: aufschiebende WirkungZur Rechtmäßigkeit der Schließung eines

  • VG Berlin, 16.11.2016 - 4 K 283.15

    Klage auf Feststellung der fehlenden Notwendigkeit der Teilnahme an einem

  • VG Köln, 17.08.2022 - 21 K 6712/20
  • VG Köln, 13.11.2018 - 1 K 4229/18
  • VG Köln, 22.08.2018 - 21 K 1013/15
  • VG Schwerin, 29.11.2018 - 1 A 866/18

    Erfolgreiche Bescheidungsklage gegen die Ablehnung einer

  • VG Köln, 14.05.2014 - 21 K 3094/09

    Genehmigung der Erhebung von Entgelten für die Gewährung von

  • VG Köln, 14.05.2014 - 21 K 3096/09

    Rechtmäßigkeit einer Unterschreitung des genehmigten Entgelts für Terminierungen

  • VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6624/16
  • VG Berlin, 16.11.2016 - 4 K 284.15

    Aufnahme verschiedener Produkte auf die Einsatzfreigabeliste für

  • VG Köln, 13.08.2019 - 18 L 1266/19
  • VG Köln, 11.05.2017 - 21 L 1470/17
  • VG Köln, 17.08.2022 - 21 K 3616/20
  • VG Berlin, 23.12.2015 - 4 L 487.15

    (Kein) Anspruch auf Zugang zu Verschlusssachen im Verfahren des vorläufigen

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